Das Recht - ein Freibrief für Vergewaltiger?

EU-Studie zur Gewalt Eine neue Studie beweist: Jede dritte Europäerin hat Gewalt erlebt. NGOs fordern neue Gesetze. Ein typischer Einstellungsbescheid zeigt, warum Täter häufig davonkommen.

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Ihre Freitag-Redaktion

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt N.N.,

auf die Strafanzeige Ihrer Mandantin O.O. vom 26. August 2012 gegen P.P. wegen des Verdachts der versuchten sexuellen Nötigung u.a. teile ich Ihnen mit: Die Ermittlungen haben nicht mit der für eine Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit ergeben, dass sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat. Ich habe daher das von der Amtsanwaltschaft früher unter dem Aktenzeichen XY wieder aufgenommene Verfahren erneut gemaß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt.

Wegen versuchter sexueller Nötigung macht sich derjenige strafbar, der u.a. eine andere Person mit Gewalt nötigen will, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden.

Ihre Mandantin hat angegeben, dass der Beschuldigte P.P. zum Tatzeitpunkt "extrem blau" gewesen sei. Er habe geschwankt und habe nicht gerade gehen können. Er habe beim Sprechen kaum ein Wort richtig "rausbekommen". Er habe sie im Bad an den Haaren gepackt, herunter gezogen und in Höhe seines Geschlechtsteils Bewegungen gemacht, als ob sie ihm einen "blasen" solle. Sie habe sich irgendwie befreit und sei in ihr Schlafzimmer gegangen und habe sich eingesperrt. Eine Äußerung des Beschuldigten, dass Ihre Mandantin den Oralverkehr vollziehen soll, schilderte sie nicht.

Der Beschuldigte bestreitet, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Ihre Mandantin habe sich in der Küche die Brüste abschneiden wollen. Sie sei von dort auf Toilette gelaufen und sich heulend auf eine Stufe gesetzt. Er habe sie trösten wollen und ihren Kopf leicht zu den Oberschenkeln gezogen. Dann sei sie wieder in das Schlafzimmer gelaufen.

Die geschilderten Sachverhalte stehen sich demzufolge widersprechend gegenüber. Bei der Beurteilung des Geschehens ist zu bedenken, dass der Beschuldigte nach Angaben der Zeugin O.O. massiv alkoholisiert gewesen sein soll. Demzufolge erscheint bereits fraglich, ob er in der Lage war die Situationen sachgerecht einzuschätzen. Ob er - wenn man der Aussage Ihrer Mandantin folgt - überhaupt die Kraft des Herunterziehensaufgrund seiner Alkoholisierung tatsäcbüch einschätzen konnte und dieses auch kraftvoll geschehen sollte, erscheint fraglich. Ihm wäre zumindest nicht zu widerlegen, dass er dieses nicht kraftvoll tun wollte. Ein entsprechender Vorsatz ist aber eine Strafbarkeitsvoraussetzung.

Weiterhin ist zu bedenken, dass er nach Angaben der Zeugin O.O. aufgrund der erheblichen Alkoholisierung schwankte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihr geschilderten Bewegungen des Beschuldigten schlicht auf seiner Koordinationsstörung beruht haben könnten.

Da Ihre Mandantin nach eigener Aussage einen emotionalen Kontrollverlust erlitten hat und sich in einem emotionalen - nach eigenen Angaben auch - krankheitsbedingten - Ausnahmezustand befand, ist es nicht fernliegend, dass sie in dieser Situation das alkoholisch beeinflusste Verhalten des Beschuldigten missverstanden haben kann. Dieses gilt umso mehr, als die emotionale Ausnahmesituation noch durch ihre eigene Alkoholisierung verstärkt zu einem hat.
In diesem selber geschilderten Zustand war es ihr aber anscheint auch nicht möglich, rationale Entscheidungen
zu treffen und reagierte extrem emotional. Bereits nach ihren Schilderungen erscheint es daher fraglich,
ob sie das Verhalten tatsachlich richtig interpretiert hat.

Dass der Beschuldigte den Oralverkehr vollziehen will, hat sie aus einer Bewegung geschlossen. Der Beschuldigte hat dieses aber nicht gesagt. Soweit es zuvor in der Küche nach ihren Angaben zu einem Übergriff gekommen sein soll, muss dieses nicht zwingend zur Folge haben, dass der Beschuldigte in dem Badezimmer den Oralverkehr vollziehen will. Dieses gilt umso mehr, als nach Angaben der Zeugin O.O. die Hose des Beschuldigten geschlossen war. Da zur Durchsetzung eines Oralverkehrs zudem noch mehrere Zwischenschritte erforderlich gewesen waren, fehlt es auch an einem unmittelbaren Ansetzen zur Tatbegehung und somit der Versuchsbeginn.

Selbst wenn man von einem Beginn des Versuches ausgehen würde, ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte vom Versuch strafbefreiend zurückgetreten wäre, da Ihre Mandantin das Badezimmer verlassen konnte. Diese konnte nicht angeben, wie es dazu gekommen sein soll, dass sie sich lösen konnte. Demzufolge ist auch nicht auszuschließen - immer die Aussage Ihrer Mandantin vorausgesetzt -, dass der Beschuldigte sie freiwillig losgelassen hat.

Die Zeugin Q.Q. hat nach eigenen Angaben den Vorgang im Bad nicht gesehen. Die Zeugin R.R. hat bestätiqt, dass es zu keiner Gewaltanwendung gekommen war und der Beschuldigte den Kopf Ihrer Mandantin zur Beruhigung auf seine Oberschenkel legte. Demzufolge kann auch bereits nach den Angaben Ihrer Mandantin nicht von einer versuchten sexuellen Nötigung ausgegangen werden. Die Zeugen haben bzw. konnten ihre Angaben nicht bestätigen.

Selbst wenn man - den Angaben Ihrer Mandantin folgend - von einer Nötigung durch ein Herabziehen des Kopfes ausgehen würde, kann auf Grund der bestreitenden Einlassung des Beschuldigten kein Tatnachweis geführt werden. Ihre Aussage steht den Angaben des Beschuldigten P.P. widersprechend gegenüber. Wenn jedoch wie vorliegend Aussage gegen Aussage stehen und sich dabei unvereinbare bzw. sich ausschließende Angaben gegenüber stehen, ohne dass sich aus objektiven Beweismitteln ein gesichertes Bild ableiten lasst, ist abzuwägen, ob eine Hauptverhandlung voraussichtlich eindeutige Beweisgründe dafür ergeben würde, dass eine von zwei Aussagen allein zur Urteilsgrundlage zu machen wäre oder gemacht werden könnte. Dabei muss sich bereits die Staatsanwaltschaft in vorausschauender Abschätzung der Beweislage in einer Hauptverhandlung der besonderen Situation bewusst sein, die sich ergibt, wenn sich zwei Positionen gegenüber stehen, die einen Sachverhalt aus verschiedenen Interessenslagen und entgegenstehenden Grundeinsteilungen heraus sehen und darstellen. Da der Beschuldigte den Tatvorwurf bestreitet, muss sich die Überzeugungsbildung vornehmlich auf die belastenden Angaben Ihrer Mandantin stützen. Das Kerngeschehen betreffend gibt es keine weiteren Beweismittel. Bei dieser Konstellation" Aussage gegen Aussage" unterliegt die Glaubwürdigkeit der Angaben einer strengen Prüfung und in die Würdigung sind alle erkennbaren Umstände einzubeziehen, die geeignet sein können, das richterliche Urteil zu beeinflussen. Bei Abwägung der vorliegend gegebenen Beweislage unter der vorstehenden Maßgabe wäre in einer gerichtlichen Hauptverhandlung jedoch schwerlich eine Klärung, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Ergebnis der Unaufklärbarkelt der Sache mit der Folge der Freisprechung des in der Rolle des Angeklagten befindlichen Beschuldigten zu erwarten. Bei der oben geschilderten Sachlage steht letztlich Aussage gegen Aussage, ohne dass einer der beiden Aussagen ein höherer Beweiswert zugemessen werden könnte. Eine Anklage wegen versuchter sexueller Nötigung oder Nötigung kann daher nicht erhoben werden.

Dieses gilt auch von den geschilderten Berührungen der Brust und das grobe Anfassen an den Armen sowie Haaren in der Küche. Auch insofern bestreitet der Beschuldigte den Tatvorwurf. Zeugen, die den Tatvorwurf gesehen haben, befanden sich nicht in dem Raum. Eine Beleidigung ist daher ebenfalls aus den o. gen. Gründen nicht nachweisbar. Der Fleck am Oberarm und der Brust kann nicht zwingend zu einem Tatnachweis führen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich diese bei einer anderen Gelegenheit entstanden sein könnten.

Hinsichtlich des von Ihrer Mandantin geschilderten Umstandes, dass ihre Brust fast frei gewesen sei, als sie das Bad verließ, führt ebenfalls zu keinem Tatnachweis eines strafbaren Verhaltens. Weder die Zeugin O.O. noch andere Zeugen schilderten, dass die Brust frei war. Der Beschuldigte bestreitet insgesamt das ihm vorgeworfene Verhalten. In welchen Zusammenhang der Beschuldigte dieses verursacht haben soll, ist aus der Vernehmung der Zeugin nicht ersichtlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Oberbekleidung auch aufgrund des eigenen Verhaltens Ihrer Mandantin im Rahmen des Geschehens verrutscht sein könnte. Im Übrigen stehen hier ebenfalls die sich widersprechenden Aussagen gegenüber.

Soweit der Beschuldigte gesagt habe, dass er Bock habe, sich zu keilen und Ihre Mandantin wiederholt gegen die Wand gestoßen haben soll, hat diese nicht angegeben, dass es zu irgendwelchen Verletzungen geführt hat. Übereinstimmend gaben der Beschuldigte, die Zeugin Q.Q. und die Zeugin R.R. an, dass dieser auch bekundet hat, dass es nur aus Spaß gewesen sei und dieser es auch bekundet hat. Demzufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich eine Auseinandersetzung suchte bzw. durch dieses Verhalten sie zu einer Auseinandersetzung provozieren wollte. Ein entsprechender Vorsatz ist nicht feststellbar. Es ist vielmehr nicht auszuschließen, dass dieser - der Aussage Ihrer Mandantin folgend - aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung nicht in der Lage war, die Situation richtig einzuschätzen und sozialadäquat zu reagieren.

Bei der gegebenen Sachlage kann der Beschuldigte nicht mit hinreichender Sicherheit überführt werden. Nach § 170 Absatz 1 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft nur dann berechtigt, öffentliche Klage zu erheben, wenn die Ermittlungen dazu einen genügenden Anlass bieten. Dieser ist aber nicht schon dann gegeben, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass der Beschuldiqte eine strafbare Handlung begangen haben könnte, sondern nur dann, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht begründen lässt. Ein hinreichender Tatverdacht liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nur dann vor, wenn bei vorläufiger Bewertung der zur Verfügung stehenden Beweismittel eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Die für eine Erhebung der öffentlichen Klage erforderliche Verurteilungswahrscheinlichkeit ist jedoch nur dann gegeben, wenn zu erwarten ist, dass ein Gericht die bestreitende Einlassung des Beschuldigten als sicher widerlegt ansehen und so zur Verurteilung gelangen würde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht bei der Urteilsfindung an den Zweifelsgrundsatz ("im Zweifel für den Angeklagten") gebunden wäre. Da es bei dieser Sach- und Beweislage keine Möglichkeit gibt, dem Beschuldigten P.P. ein strafbares Verhalten mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, habe ich das Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Nur am Rand möchte ich darauf hinweisen, dass hier keine Anhaltspunkte für die von Ihrer Mandantin aufgestellten Behauptung bestehen, dass der Beschuldigte vorbestraft sein soll.

Gegen diesen Bescheid steht Ihrer Mandantin binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, zu. Durch Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Berlin wird die Frist gewahrt. Die Beschwerde muss in deutscher Sprache verfasst sein. Unzulässig wäre der Antrag, wenn er sich ausschließlich auf das Privatklagedelikt der Körperverletzung und Beleidigung bezöge. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

Mit freundlichen Grüßen
T.T.
Staatsanwältin

Die Resultate der Studie wurden heute veröffentlicht auf:

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra-2014-vaw-survey-main-results_en.pdf

Über Reaktionen von NGOs berichtete u.a. der DLF:

"Die Menschenrechtsorganisation "terre des femmes" forderte in Berlin eine Reform des Strafrechts. Vergewaltiger würden zu selten bestraft, obwohl dieses Verbrechen eine der häufigsten Formen von Gewalt an Frauen sei. Auch die Arbeiterwohlfahrt (AWO) sprach von einem "gewaltigen rechtlichen und politischen Handlungsbedarf". Das Ausmaß der Gewalt gegen Frauen werde deutlich unterschätzt."

Quelle:

http://www.deutschlandfunk.de/eu-studie-jede-dritte-frau-opfer-von-gewalt.1818.de.html?dram:article_id=279204

Der veröffentlichte Bescheid (keine Satire!) zeigt typische Schwachstellen des Rechts, durch die mutmaßliche Täter mühelos entkommen können. Bei der von den NGOs geforderten Reform sollten sie überprüft werden, ohne den Rechtsstaat oder die Unschuldsvermutung dabei aufzugeben.

vgl. auch:

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.frauen-alarmierende-eu-studie-zu-gewalt-gegen-frauen.0b3881b4-dadb-4839-93f9-2cd547c8955e.html

wo die ADS zitiert wird.

Der Opferbeauftragte des Landes Berlin war leider für eine Stellungnahme noch nicht erreichbar.

Der Betroffenen und ihrer Anwaltskanzlei wird für die Information und das Einverständnis zur Veröffentlichung gedankt. Der Einstellungsbescheid wurde anonymisiert, aber ungekürzt und im Wortlaut wiedergegeben.
Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

ChristianBerlin

Theologe (Pastor) und Journalist, Berlin. Mitglied im Journalistenverband Berlin-Brandenburg (JVBB) und im Pfarrverein-EKBO. Singt im Straßenchor.

ChristianBerlin

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