1956 Als das oberste Gericht der Bundesrepublik die KPD verbietet, hat das Urteil mit Recht und Rechtsstaatlichkeit wenig zu tun. Aufgehoben ist es nach wie vor nicht
Am 23. Oktober 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei verboten. An sich kein erinnerungswürdiges Ereignis. War die SRP doch eine billige Kopie der NSDAP. Sie bestand vornehmlich aus frustrierten ehemaligen Nationalsozialisten, die ihren früheren Parteigenossen den Einstieg in den Partei- und Staatsapparat der Bundesrepublik neideten, der vielen zu Karrieren verhalf. Gleiches hätten die „alten Kämpfer“ von der SRP ebenfalls gern erfahren. Dies war ihnen allein schon deshalb verwehrt, weil ihre Partei äußerst schwach blieb. Sie war nur im niedersächsischen Landesparlament und niemals im Bundestag vertreten. Ob die Partei wirklich in der Lage war, die „freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen
n“, kann bezweifelt werden. Dennoch wurde sie mit dieser Begründung und unter Verweis auf Artikel 21,2 des Grundgesetzes vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verboten.So weit, so gut, könnte man sagen. Und so wird es auch gesagt. Das damalige Verbot der SRP wird heute von allen im Bundestag vertretenen Parteien gepriesen. Wenn sie sich da mal nicht täuschen. Dass die SRP von der politischen Bildfläche verbannt wurde, war nichts weiter als ein Täuschungsmanöver. Es sollte davon ablenken, dass zugleich das Verbot einer anderen Partei geplant wurde, die wirklich bedeutungsvoll war, weil ihre Abgeordneten noch im Bundestag und in mehreren Landesparlamenten saßen – eine Partei, die nicht oder zumindest nicht mehr danach strebte, „die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“.Stets der UdSSR gepriesenDie Rede ist von der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD), die von den übrigen seinerzeit im Bundestag vertretenen Parteien sowohl als gefährlich erachtet wie auch als Konkurrenz betrachtet wurde. Daher hatte die Regierung Adenauer schon im November 1951 den Antrag gestellt, neben der SRP auch die KPD zu verbieten. Beide Parteien seien in gleicher Weise „verfassungswidrig“, weil sie die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen wollten und so den „Bestand der Bundesrepublik“ gefährden würden. Die Kommunisten strebten darüber hinaus die Wiedervereinigung Deutschlands an und bereiteten die „Einführung eines ganz Deutschland umfassenden, der sowjetischen Besatzungszone entsprechenden Herrschaftssystem“ vor, meinte die Regierung.Das um Entscheidung gebetene Verfassungsgericht folgte, was die SRP anging, dem Antrag der Bundesregierung, ohne lange zu zögern. Die Partei fand sich nach einer lediglich elfmonatigen Beratungszeit verboten. Bei der KPD hingegen nahmen sich die Verfassungsrichter mehr als fünf Jahre Zeit. Erst am 17. August 1956 erklärten sie die KPD für „verfassungswidrig“, verfügten ihre Auflösung und ordneten die Einziehung ihres Vermögens an. Begründet wurde diese Entscheidung in vier Abschnitten. Im ersten wurde konstatiert, dass die KPD grundsätzlich „die Errichtung einer sozialistisch-kommunistischen Revolution und die Diktatur des Proletariats“ anstrebe. Ob die inkriminierte Partei dies Mitte der fünfziger Jahre tatsächlich noch wollte, war zumindest fraglich. Im zweiten Abschnitt der Urteilsbegründung wurde den Mitgliedern und Anhängern der Partei eine „Untergrabung der inneren natürlichen Autorität (!) und damit der Legitimation der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ unterstellt. Wie die KPD dies anstellen sollte, sagten die Richter vorsichtshalber nicht. Stattdessen gab es den Hinweis, dass die Kommunisten stets die Sowjetunion priesen, in der „die Diktatur des Proletariats bereits verwirklicht“ sei. Eine spitzfindige, aber logisch kaum haltbare Begründung.Nicht genug damit, wurde der KPD im dritten Absatz der Urteilsbegründung vorgeworfen, mit ihrer Parteinahme für die Politik der UdSSR in einem „grundsätzlichen Gegensatz zur Politik der drei Westmächte und der Bundesrepublik“ zu stehen. Letzteres gelte besonders für die Vorstellungen der Partei von einer „Wiederherstellung der Einheit Deutschlands“ beziehungsweise hinsichtlich ihres Eintretens für eine „ganz bestimmte Gestaltung der Wiedervereinigung“. Ein Abweichen vom damaligen deutschlandpolitischen Kurs der Regierung Adenauer wurde demnach als Indiz für die Verfassungsfeindlichkeit der KPD genommen. Im vierten und letzten Abschnitt der Urteilsbegründung wurde schließlich eine „Verächtlichmachung der Verfassungsordnung der Bundesrepublik“ unterstellt, ja der Vorwurf erhoben, die KPD sei der „freiheitlichen demokratischen Ordnung“ nicht mit der „nötigen Achtung“ begegnet.Wer das KPD-Verbotsurteil heute liest – und das sollten alle tun, die nach Parteiverboten rufen –, fasst sich an den Kopf und schüttelt selbigen fassungslos. Denn mit Recht und Rechtsstaatlichkeit hatte dieses Urteil des obersten Gerichts der Bundesrepublik kaum etwas zu tun. Schon kurze Zeit, nachdem das Urteil gefällt worden war, hatten das Verfassungsrechtler wie Wolfgang Abendroth und Helmut Ridder erkannt und entsprechend kritisiert. Doch konnten sie sich mit ihrem Einspruch nicht durchsetzen. Auch bei der im Rückblick so gelobten Regierung der sozialliberalen Koalition unter Willy Brandt – sie kam 1969 ins Amt – sollte sich das nicht ändern. Zwar wurde eine Wiederzulassung der KPD toleriert, aber nur nachdem sie sich in DKP umbenannt hatte und ohne das KPD-Verbotsurteil aufzuheben. Dieses sei, so drückte es der damalige Bundesjustizminister und spätere Bundespräsident Gustav Heinemann (SPD) aus, „rechtsstaatlich gebändigt“ gewesen. Immerhin hat im Jahr 1996 Jutta Limbach als Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts versichert, dass sie die Kommunistische Partei nach gegenwärtigen rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr verbieten würde.Gefahr für die DemokratieDoch von diesen mehr oder minder schönen Absichtserklärungen und der Versicherung, derartiges Unrecht dürfe sich nicht wiederholen, haben die Opfer des Verbotsurteils nichts. Gemeint sind diejenigen Kommunisten (darunter auch einige Widerstandskämpfer gegen die NS-Diktatur), die allein wegen ihrer politischen Überzeugung und keineswegs wegen ihrer politischen Taten zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind. Ihre Entschädigungsansprüche wurden nämlich samt und sonders abgeschmettert. Woran sich künftig wenig ändern dürfte, solange man es vermeidet, gegen die Wurzel solcherart Rechtsprechung vorzugehen. Die findet sich ist Artikel 21,2 des Grundgesetzes, der Parteienverbote nicht nur vorsieht, sondern sogar vorschreibt. Er sollte gestrichen oder zumindest reformiert werden, weil er die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht schützt, sondern gefährdet. Dieser Passus ist geeignet, von den wahren oder zumindest wichtigeren Gefahren abzulenken, die der Verfassungsordnung drohen und den (demokratischen) „Bestand der Bundesrepublik Deutschland“ gefährden. Sie gehen keineswegs allein von linken und rechten „extremistischen“ Parteien, sondern auch – ja sogar noch mehr – von der angeblich demokratischen Mitte und einem Staat aus, der unter dem Vorwand, die Demokratie zu schützen, sie abbaut und in ihrer Substanz gefährdet. Man halte sich nur vor Augen, was der NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestages an Erkenntnissen gewinnt.Genau dieser Substanzverlust ist der ersten deutschen Demokratie widerfahren. Die Weimarer Republik ist mehr von oben als von unten, mehr vom Staat als von irgendwelchen linken und rechten Parteien zerstört worden. Diese historische Lehre zu beherzigen, kann nur heißen, die Demokratie zu verteidigen und zu verbessern. Mit Parteiverboten ist dieses Ziel nicht zu erreichen. Zumal ein Verbot das andere nachziehen kann. Das Verbot der KPD, verhängt 1956, gefährdet die Demokratie bis heute. Es muss weg.
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