Lässt sich Gefährlichkeit messen?

Sicherungsverwahrung Ein neuer Gesetzentwurf soll Klarheit in die vielmals kritisierte „Haft nach der Haft“ bringen. Experten zeigen Mängel auf
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Gefährliche Straftäter bleiben unter Überwachung
Gefährliche Straftäter bleiben unter Überwachung

Foto: Oliver Berg / dpa / lnw

"Sex-Straftäter raus aus Chemnitz. Hau ab!“ Solche Parolen, aus denen Wut und Abscheu aufgebrachter Bürger sprechen, die sich gegen aus der Haft entlassene Straftäter richten, hat es in den vergangenen Monaten häufiger gegeben. Die Vorgeschichte: Im Mai 2011 beanstandete das Bundesverfassungsgericht die deutschen Regelungen zur Sicherungsverwahrung als verfassungswidrig, weil nicht mit den Menschenrechten vereinbar. Es folgte damit dem vorausgegangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der zentrale Kritikpunkt: Die Sicherungsverwahrung gleiche zu sehr der Haft und damit einer Strafe. Die aber hat der Täter zuvor bereits verbüßt. Die Verwahrung soll per Definition keine neuerliche Strafe sein, sondern in erster Linie