Die Bundesanwaltschaft hat die Ermittlungen gegen Oberst Georg Klein wegen des verheerenden Luftangriffs am 4. September 2009 in Kunduz eingestellt. In der öffentlichen Debatte ist der falsche Eindruck entstanden, dass hiermit „das letzte Wort“ gesprochen sei. Die Entscheidung wird mit einer Autoritätswirkung versehen, die einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung gleichkommt. So spricht die Süddeutsche Zeitung folgerichtig, aber begrifflich unzutreffend vom „Urteil“ der Bundesanwaltschaft. Es haben aber weder der Bundesgerichtshof noch das Bundesverfassungsgericht entschieden, sondern lediglich die Bundesanwaltschaft.
Der Wert beziehungsweise Unwert der Einstellungsentscheidung lässt sich nur vollends erfassen, wenn dabei auch die recht
die rechtliche Stellung der Bundesanwaltschaft, ihr Verhalten während des Ermittlungsverfahrens und die Person der Generalbundesanwältin Monika Harms ins Blickfeld gerückt werden.Zunächst ist festzuhalten, dass die Generalbundesanwältin politische Beamtin ist. Sie kann jederzeit von der Bundesjustizministerin ohne Begründung in den Ruhestand versetzt werden. Ihr fehlt somit die richterliche Unabhängigkeit, die das Grundgesetz den Richterinnen und Richtern garantiert. Nach § 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes unterliegt die Generalbundesanwältin der Aufsicht und Leitung der Bundesministerin der Justiz, die der Bundesanwaltschaft nach § 146 Gerichtsverfassungsgesetz jederzeit Anweisungen – auch im Einzelfall – geben kann.Die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesanwaltschaft im „Fall Klein“ war in fachlicher Hinsicht von Anfang an merkwürdig. Es wurde schon frühzeitig mitgeteilt, dass allein aufgrund der allgemein zugänglichen Informationen nach „vorläufiger Bewertung“ keine „tatsächlichen Anhaltspunkte“ für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vorlägen. Es wirkt befremdlich, weil die Bundesanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt nach eigenem Eingeständnis weder konkrete Ermittlungen aufgenommen noch Akten durchgearbeitet hatte. Bei einer solchen Sachlage ist es nicht Aufgabe einer Staatsanwaltschaft „vorläufige“ juristische Bewertungen „ins Blaue“ hinein abzugeben. In diesem Verfahrensstadium können solche Erklärungen nur die Wirkung politischer Beruhigungspillen haben – für die juristische Arbeit sind sie ohne Relevanz.Auch nach der offiziellen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wurde an dieser eigenartigen Pressepolitik festgehalten und der Anfangsverdacht in völlig unüblicher Art als „auf niedrigster Stufe“ bewertet. Das Gesetz kennt eine solche Einstufung nicht. Aber auch die nunmehr mitgeteilten „Gründe“ für die Einstellung passen sich dem bisherigen Niveau der Pressearbeit an, gibt es doch keine an Fakten orientierte Argumentation, da sich die Bundesanwaltschaft hinter einer angeblichen Geheimhaltungspflicht verschanzt.Warum keine Aufklärung?Für die juristische Bewertung ist entscheidend: Hat Oberst Klein alles versucht, um aufzuklären? Hierzu behauptet die Bundesanwaltschaft lediglich – er habe dies getan. Sie liefert dafür aber keine durch Tatsachen belegte Begründung. Warum hat Oberst Klein keine Aufklärungstruppe geschickt? Warum gab es keinen Tiefflug, der mögliche Zivilisten hätte warnen können?Nach Medienberichten wird Oberst Klein im NATO-Untersuchungsbericht vorgeworfen, den US-Piloten unter Angabe falscher Tatsachen den Bombenabwurf befohlen zu haben. Dieser Vorwurf spielt bei der Begründung der Bundesanwaltschaft überhaupt keine Rolle. Dabei wäre eine abschließende Klärung für Kleins Glaubwürdigkeit von erheblicher Bedeutung gewesen. Sollte er tatsächlich gelogen haben, muss es dafür Gründe geben. Es stellt sich somit die Frage, ob Klein gezielt bestimmte Taliban-Führer töten wollte, deshalb die Vorschriften umging und auch den Tiefflug über die Tanklastwagen nicht zuließ.Die Einstellung des Verfahrens zum jetzigen Zeitpunkt ist ein weiterer schwerer handwerklicher Fehler. Die Bundesanwaltschaft ist verpflichtet, alle Erkenntnisquellen zu nutzen, die für ein Verfahren von Bedeutung sind. Der Kunduz-Untersuchungsausschuss kann zweifelsfrei bedeutsame Erkenntnisse für die Staatsanwaltschaft liefern. Insofern kommt eine Einstellung des Verfahrens solange nicht in Betracht, wie dieser der Bundesanwaltschaft relevante Informationen liefern kann.Manche Beobachter glauben, der vorzeitige Stopp des Verfahrens stehe im Zusammenhang mit dem Tod der vier Bundeswehrsoldaten am 15. April im Raum Kunduz. Eine solche Annahme mag spekulativ sein. Richtig ist aber, dass der politische Nutzen der Verfahrenseinstellung für die Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt unübersehbar war. Eine Anklage wäre vermutlich der Anfang vom politischen Ende des Afghanistan-Einsatzes gewesen. War der Tod von vier Soldaten politisch schon schwer verkraftbar, so hätte eine Anklage wegen eines Kriegsverbrechens die politische Belastungsgrenze überschreiten können.Harms’ Sündenregister Die Autorität der Entscheidung, wie sie die Bundesanwaltschaft gefällt hat, wird auch dadurch geschmälert, dass seit dem 1. Juni 2006 Monika Harms an der Spitze dieser Behörde steht. Sie hat in der Vergangenheit häufig – vorrangig in Fällen hoher politischer Brisanz – Entscheidungen zu verantworten, die weit unter dem erforderlichen juristischen Standard lagen. Deswegen hat sie beim Bundesgerichtshof bereits so viele schwere juristische Niederlagen hinnehmen müssen wie kein Generalbundesanwalt vor ihr. Die mangelhafte juristische Qualität der Begründung im „Fall Klein“ ist keine Ausnahme:Bei der Aufhebung des Haftbefehls wegen des Vorwurfs einer Mitgliedschaft in der Organisation militante gruppe gegen den Wissenschaftler Andrej H. durch den Bundesgerichtshof im Oktober 2007 musste sich die Bundesanwaltschaft den herben Vorwurf gefallen lassen, dass man einen Haftbefehl nicht auf „bloße Vermutungen“ stützen könne, sondern dafür Tatsachen benötige. Der Bundesgerichtshof entschied im November 2007, dass die militante gruppe nicht als terroristische Vereinigung einzustufen sei, und setzte die Haftbefehle gegen drei mutmaßliche Mitglieder außer Vollzug. Das Gericht erinnerte die Generalbundesanwaltschaft dabei an eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2003 und daran, dass versuchte Brandanschläge auf Bundeswehrfahrzeuge unmöglich dazu geeignet sein können, die Bundesrepublik Deutschland „erheblich zu schädigen“.Im Frühjahr 2007 ordnete Frau Harms im Vorfeld des G8-Gipfels von Heiligendamm in größerem Umfang Hausdurchsuchungen und Festnahmen linksorientierter G8-Gegner an. Bei Razzien wurden 40 Objekte durchsucht und 18 Personen festgenommen. Ende 2007 stufte der Bundesgerichtshof dieses Vorgehen als unzulässig ein. Eine gleiche Bewertung erfuhren die Abnahme von Geruchsproben und Kontrollen der Post, weil die „erforderliche Strafverfolgungskompetenz des Generalbundesanwalts nicht gegeben war“. Harms hatte wiederum Terrorismusverdacht erhoben und damit ihre Zuständigkeit zu begründen versucht.Mit einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe auch im „Mordfall Buback“ einen Vorstoß der Bundesanwaltschaft gestoppt. Der Staatsschutzsenat beschloss im August 2008: Die drei früheren RAF-Mitglieder Brigitte Mohnhaupt, Christian Klar und Knut Folkerts müssen nicht in Beugehaft. Die Richter wiesen Frau Harms darauf hin, dass den drei RAF-Mitgliedern hinsichtlich aller an sie gerichteten Fragen ein „umfassendes Aussageverweigerungsrecht“ zustehe.Dieses Sündenregister könnte durch weitere Beispiele angereichert werden. In jedem Fall hätten die Fehlentscheidungen der Generalbundesanwältin zwingend dazu führen müssen, sie als politische Beamtin in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Dazu hat der damaligen Bundesjustizministerin Brigitte Zypries jedoch der politische Mut gefehlt. Hervorzuheben sind dabei die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof der Bundesanwaltschaft Kompetenzanmaßung vorgeworfen hat. Nicht auszuschließen, dass dieses Verdikt erneuert wird, weil die Bundesanwaltschaft in der Einstellungsmitteilung bei Oberst Klein die Auffassung vertritt, sie könne abschließend die strafrechtliche Beurteilung auch auf das allgemeine Strafrecht erstreckenIm Falle einer Einstellung nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung gibt es für die Bundesanwaltschaft keine juristische Handhabe, darüber hinaus Straftaten nach dem allgemeinen Strafgesetzbuch zu überprüfen. Sie wäre dazu nur berechtigt gewesen, wenn sie Anklage nach dem Völkerstrafgesetzbuch erhoben hätte. Die Auffassung der Bundesanwaltschaft läuft darauf hinaus, ihr ein allumfassendes Prüfungsrecht bei Auslandseinsätzen einzuräumen. Damit würde sie sich entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut eine Sonderzuständigkeit für Auslandseinsätze „erschleichen“.Anwälte der Opfer haben angekündigt, ein so genanntes Klageerzwingungsverfahren einzuleiten. Sollte es ihnen gelingen, die extrem hohen formal-juristischen Hürden eines solchen Verfahrens zu meistern, bestehen gute Aussichten, dass die Bundesanwalt nicht das „letzte Wort“ in dieser Angelegenheit gesprochen hat.