Die dritte Gewalt

Justiz Strafprozessen wird ein kathartisches Moment nachgesagt: Schuld und Sühne treffen ebenso zusammen wie Verletzung und Heilung. Welche Kräfte wirken im NSU-Verfahren?

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Am kommenden Montag beginnt die öffentliche Verhandlung zum sogenannten NSU-Verfahren. „Endlich“ ist das Wort, das nach den Kontroversen um Plätze für die Medien im Gerichtssaal im Raum steht; Zeit, sich darauf zu konzentrieren, was wesentlich ist – Täter, Taten und Opfer.

Und doch reflektiert dieser Strafprozess bereits jetzt mehr als die formell gebundene Aufklärung von Sachverhalten, Beweiswürdigung und das zu einem noch ungewissen Zeitpunkt, aber unweigerlich verfahrensbeendende Urteil. Das vor dem 6., dem Staatsschutzsenat am Oberlandesgericht München zu verhandelnde Verfahren ist ein Spiegelbild entwickelter deutscher Wirklichkeit.

Vom Auffangtatbestand zum Spiegel deutscher Wirklichkeit

War die Bestimmung des § 129a des Strafgesetzbuches („Bildung terroristischer Vereinigungen“) 1976 eine unmittelbare Antwort auf die Verbrechen der RAF, so ist die justizielle Aufarbeitung derjenigen der NSU kaum eine unter einem spiegelverkehrten Kennzeichen.

Im Mittelpunkt steht nun nicht überwiegend die freiheitliche demokratische Grundordnung, die es abermals zu bewehren gelte. In dieser Hinsicht normiert § 129a ohnehin kein klassisches Staatsschutzdelikt wie jene, die etwa unter der Überschrift „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“ des StGB rubriziert sind. Dass in der Wahrnehmung die als Erleichterung der Strafverfolgung konzipierte Norm gleichwohl als zentral erachtet wird, ist letztlich der Betonung von Terrorismusbekämpfung als vorrangige Staatsaufgabe im Gefolge von 9/11 geschuldet.

Zur Beurteilung gelangt vielmehr die zu extremer Gewalt geronnene, aus der Mitte der deutschen Gesellschaft kommende „Zurückweisung des anderen im Namen welchen Unterschieds auch immer“. Diese auf den Autor und Soziologen Albert Memmi zurückgehende Definition der Heterophobie („Le refus d’autrui au nom de n’importe quelle différence“, in Le Racisme, Paris 1994) ist seit mehr als einem Jahrzehnt einer der Forschungsschwerpunkte am Institut für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung (IKG) in Bielefeld.

Dessen zehnjährige Langzeitstudie „Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit in Deutschland“ (2002-2012) erkennt im Ergebnis als ein „zentrales Motiv“ hinter den Entwicklungen von „Abwertung und Ausgrenzung“: „Das Bestreben, die [postulierte] Ungleichwertigkeit von Gruppen und ihrer Mitglieder aufrechtzuerhalten oder gar auszubauen, um letztlich die Position der eigenen Gruppe abzusichern.“ Die überbetonte oder sogar nur imaginierte Differenz (statt Individualität) markiert das Gefälle, das zur „Auflösung von Grenzen zur Sicherung physischen und psychischen Integrität“ führt.
Es wären diese Grenzen, die -folgt man der Struktur der Anklage in München- auf brutale Weise eingerissen wurden. Und es wäre dies möglicherweise die motivische Klammer, mit der, so der Text des § 129a StGB, „eine Vereinigung gegründet“ worden wäre, „deren Zwecke oder deren Tätigkeiten“ auf die Begehung von Mord und Totschlag gerichtet war.

Das Verfahren hätte damit die Chance, eine adäquate wie peremptorische Antwort dem Umfeld zu geben, das das zivile Konsortium auch auf den Straßen und Plätzen von München in Frage stellt: Zur Zeit bei einer unübersehbaren Drohkulisse etwa gegenüber der evangelischen Pfarrerin Beate Frankenberger und Imam Benjamin Idriz, deren gegenseitige Solidarität mit Hassbriefen und Morddrohungen quittiert werden. Und gegenüber den diversen „Kameradschaften“, zu deren geistigen und öffentlichkeitskompatiblen Speerspitzen sich mittlerweile Ansammlungen wie der Münchener Ortsverband von Politically Incorrect und der Landesverband von „die Freiheit“ entwickelt haben.

Vom Opfer zum gestaltenden Subjekt – die NebenklägerInnen

Aber auch das, was bislang unter einer Opferperspektive betrachtet worden ist, hat sich gewandelt: Die Beteiligungsrechte der Opfer und Hinterbliebenen, den Nebenklägern, wie sie von der Strafprozessordnung bezeichnet werden. Sie sind in zentralen Belangen und aktiven Gestaltungsrechten der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes ebenbürtig geworden. Noch mehr verändert aber hat sich die Bereitschaft, diese Belange und Rechte tatsächlich wahrnehmen zu wollen.

Stephan Barton, Strafrechtsprofessor an der Universität Bielefeld, hat 2011 („Nebenklagevertretung im Strafverfahren“) auf die gewachsene praktische Bedeutung hingewiesen. Zwischen 1986 und der Veröffentlichung haben sich die Verfahren unter Beteiligung von Nebenklägern mehr als verdoppelt. Davon legen nun die bislang 77 NebenklägerInnen nebst ihren ProzessvertreterInnen selbst beredtes Zeugnis ab. Nicht alle heißen diese Entwicklung gut. Barton zitiert Beispiele, in denen von „Anwälten des Rückschritts“ die Rede ist, die „das Strafrecht mehr mit dem Gefühl als mit dem Verstand betrieben und dabei oberflächlich-dramatisch“ agieren würden.

Wenn aber das Verfahren in München vorerst das Attribut der Einmaligkeit verdient, dann aufgrund einer in diesem Umfang in einem deutschen Strafprozess noch nicht dagewesenen Anzahl von Parteien, die die Gelegenheit ergreifen, sich von ihrer Opferrolle zu lösen.
Die Signale des gewachsenen Selbstbewusstseins haben sich bereits in den Absagen zum Empfang bei Bundespräsident Joachim Gauck im Februar artikuliert. Sie sind damit nicht mehr lediglich das passive Objekt von Genugtuung oder eines abstrakten Rechtsfriedens, die mit einem derartigen Procedere einhergehen sollen. Sie gestalten als Subjekte dessen Verlauf aus eigenem Recht mit und schreiben sich in die Autorenschaft der Rechts- wie Gerechtigkeitsfindung mit ein.

Der Strafprozess als ausgleichendes Verfahren

Bei dieser Konstellation ist die Neigung groß, von einem sich wandelnden Verständnis von „Strafprozess“ zu sprechen. Unzweifelhaft bleibt das Gericht eines supra partes. Nach wie vor ist es von Gesetzes wegen gehalten und gebunden, den Sachverhalt so zu erforschen, dass am Ende zu entscheidungsrelevanten Umständen vernünftige Zweifel schweigen. Das alleine wird angesichts der Fülle an Beweisangeboten, die diesen Indizienprozess charakterisieren, eine intellektuell wie physisch fordernde Aufgabe sein.

Gleichwohl wird ein moderierendes Element hinzuzutreten haben, das bislang in einem Strafverfahren allenfalls am Rande eine Rolle gespielt hat. Denn es gilt nicht mehr nur, den staatlichen Strafanspruch festzustellen, sondern einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbei zu führen. Zu dem der Staatsanwaltschaft mit ihrer natürlichen Tendenz als Anklagebehörde, dem der Verteidigung zugunsten der Mandanten und dem des Gerichts mit seinem stets vorhandenen Motiv der Verfahrensbeschleunigung ist das präsente und greifbare Element des Ausgleichs gekommen.

Die Suche nach Genugtuung und Sühne wird von den 77 NebenklägerInnen und ihren Prozessvertretern verkörpert, ihr Anliegen ist nicht mehr abstraktes Kriterium, sondern konkrete Forderung. Sie stehen den Angeklagten nunmehr parteilich gegenüber, ein Element, das bislang vor allem Zivilrechtsverfahren gekennzeichnet hat, in denen Parteien auf gleicher Ebene zueinander ins Verhältnis gesetzt sind.
Auch wenn es der obrigkeitsstaatlich geprägten Aufgabenstellung von der gerichtlichen Durchsetzung des Rechts widersprechen mag – diese Verhandlung ist eben auch das, das Verhandeln zwischen Parteien um Gründe, Motive und deren Folgen. Ein bei aller Abscheu vor den vorgeworfenen Taten notwendiges, zivilisatorisches Gespräch, das jenseits von Gesetzen und ihren Auslegungen geführt wird und zu dem das Gericht in München entscheidend beitragen könnte.

Das und nicht die Revisionsfestigkeit eines Urteils wäre ein Kriterium der Aufarbeitung von mehr als 10 Jahren Geschichte in Deutschland. Und damit Gradmesser bei der Beantwortung der Frage, was Rechtsfrieden überhaupt sei. e2m

Erstveröffentlichung in "die Ausrufer"

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Geschrieben von

ed2murrow

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ed2murrow

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