Stärkung des Missbrauchs oder der Opfer?

Legislative Nach zwei Jahren im Rechtsausschuss ist das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom Bundestag beschlossen worden

Bei diesem Beitrag handelt es sich um ein Blog aus der Freitag-Community.
Ihre Freitag-Redaktion

Kern der Novelle ist eine Verlängerung von Verjährungsfristen in puncto Schadensersatz. Nicht mehr nur wie bislang vermögensrechtliche Ansprüche wie beispielsweise solche aus Eigentum können nun 30 Jahre lang geltend gemacht werden. Die einschlägige Norm des § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird diese Frist nun auch auf Schadensersatzansprüche erstrecken, „die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen“.

Disparität Schadensersatz -Bestrafung

Die gute Nachricht dabei ist: Die Legislative des Bürgerlichen Gesetzesbuches hat sich endlich darauf besonnen, dass nicht lediglich die urkapitalistische Form des Eigentums eine lange Zeit der Verteidigung bedarf, sondern auch die Menschen mit ihrem Leben, Körper und ihrer Gesundheit. Eine noch bessere Nachricht ist, dass Politik die Rolle des sozialen Beziehungsgeflechts im Grundsatz anerkannt hat, das im Wort der „sexuellen Selbstbestimmung“ kondensiert ist.

Darin ist nicht nur das „Nein“ zu unerwünschten Kontakten und damit die Behauptung der eigenen Person enthalten, sondern eine weitere Bewehrung im Respekt vor der klaren wie intimen Entscheidung – der Schadensersatz wird hier neben der Kompensation deutlicher als bisher seine Genugtuungsfunktion erfüllen, wenn diese Schranke wie so oft mit Gewalt überschritten worden ist.

Die schlechte Nachricht ist, dass die Durchsetzung solcher Ansprüche nach wie vor schwierig sein wird. Im Schadensersatzprozess bleibt es nämlich beim Beibringungsgrundsatz. Gegenstand von Verhandlung und Urteilsfindung sind die von den Parteien (Geschädigter und Schädiger) vorgetragenen und im Bestreitensfalle bewiesenen Tatsachen. Der Beweisnot, in die jedes Opfer geraten kann, weil der Täter die Tat schlicht leugnet und es keine Zeugen gibt, wird auch nicht durch ein parallel angestrengtes Strafverfahren abgeholfen werden.

Denn je später die Ansprüche geltend gemacht werden, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verfolgung in strafrechtlicher Hinsicht verjährt ist. Diese Verjährungsfristen sind nicht verlängert worden, sondern lediglich deren Beginn in Teilen auf die Vollendung des 21. Lebensjahres (bisher in § 78b Strafgesetzbuch: 18) verschoben. Da insoweit ein Verfahrenshindernis besteht, das in jeder Phase des strafrechtlichen Verfahrens zu beachten ist, wird es auch keine staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und Erkenntnisse geben, wenn aufgrund einer einfachen Kalkulation die Tat insoweit als verjährt zu gelten hat.

Eine Frage des Vertrauens

Die Diskussion darüber, dass die Diskrepanz zwischen den Regelungen im Bürgerlichen und im Strafgesetzbuch hätte vermieden werden können, wie sie nicht nur in der langen Verweildauer des Gesetzesvorhabens im Rechtsausschuss, sondern noch einmal in der Aussprache am vergangenen Donnerstag im Bundestag zum Ausdruck gekommen ist, geht jedoch am Kern der Sache vorbei.

Mit der sehr späten Aufarbeitung schwerer Taten, wie es immer die vorsätzlichen gegen Leib und Leben sind, erhöhen sich nicht nur die Beweisrisiken; selbst wenn Zeugen vorhanden sind, wird in Rechnung zu stellen sein, dass mit dem Abstand zur Tat auch das Erinnerungsvermögen eine beachtliche Rolle spielt. Das gilt auch im Strafverfahren.

Vielmehr ist es das Opfer, das erst sehr spät aufgefangen wird, soweit das überhaupt noch möglich ist. Und die pönalisierende wie sozialisierende Wirkung trifft nur noch zum Teil auf Täter, die jahre-, mitunter jahrzehntelang kein Unrecht im eigenen Verhalten erkennen konnten. Das Hinausschieben bis auf sehr späte Zeitpunkte folgt einer einzigen Logik: Besser spät als nie.

Die vor vielen Jahren massiv wie massenweise begangenen schweren Taten sowohl in klerikalen wie weltlichen Einrichtungen haben eines gemeinsam – es herrschte ein Klima vor, in dem die Opfer sich nicht trauten, sich zur Wehr zu setzen. Oder alleine sich zu offenbaren: In wen hätte sie ihr Vertrauen auch setzen können? Dies ist eine Frage, die fortdauert und nur aufgelöst werden kann, wenn Instanzen geschaffen würden, die das Vertrauen rechtfertigen.

Hier hat das Parlament versagt. Denn wenn es auch richtig ist, dass sich diesbezüglich ein runder Tisch über etwa zwei Jahre konstituiert hatte, so ist ebenfalls richtig, dass am vergangenen Donnerstag dessen Beratungen und Ergebnisse wieder nur den Weg in die Ausschüsse genommen haben. Gleiches gilt für die Erkenntnisse aus dem „Aktionsplan 2011 der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung“.

Die Camouflage der Repression

Neben Aufklärungsmaterial und Fortbildungen, bei denen sich ohnehin die Zuständigkeitsfrage des Bundes stellt, ist als einzige konkrete Maßnahme das Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes zum 1. Januar 2012 zu vermerken gewesen.

Das allerdings hat nicht eine Vertrauensbildung zum Gegenstand, sondern die Ausdehnung der Überwachung des Staates gegenüber den Familien. Im Zusammenspiel mit den betreffenden Ländergesetzen werden vor allem die Vorsorgeuntersuchungen zum Eckpfeiler einer planmäßigen Bestandsaufnahme jeder einzelnen Familie. Dabei reicht die subjektive Wahrnehmung von „gewichtige Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen“, so der Gesetzestext, um von der Schweigepflicht zu entbinden: Mitarbeiter von staatlichen Stellen, vor allem aber Ärzte. Dass der so von der Vertrauensperson zum Instrument mutierte Mediziner nicht geeignet ist, die Bereitschaft zur Offenlegung zu fördern, dürfte auf der Hand liegen. Vielleicht wäre die Umschreibung "familiäre Rasterfahndung" geeigneter.

Die in Kern und Struktur autoritäre Handschrift, die aus Familienpolitik eine staatliche Erziehungspolitik gemacht hat, ist aber strukturell vergleichbar etwa mit jenen Verjährungsvorschriften – nur dass, so die Hoffnung und besser als nichts, gegebenenfalls die offensichtlichsten Fälle von Missbrauch zu Tage gefördert werden.

Grundbedingungen

An den Bedingungen der Arbeitswelt, die tatsächlich zur Überlastung der Familien und damit wesentlich zu Fehlverhalten führt, ändert dies alles nichts. Sich derlei von Union und FDP zu erwarten, wäre auch illusorisch angesichts einer nun Jahre andauernden Haltung, die das Primat der Wettbewerbsfähigkeit verkündet, wonach sich jedes Subjekt in Deutschland zu richten und unterzuordnen habe. Deren Antworten sind, das zeigt auch das jetzige Gesetz zur Stärkung von Opfern sexuellen Missbrauchs, im Kern repressiv.

Selbst der in Aussicht gestellte Entschädigungsfonds für die Opfer ist so unzureichend bestückt, dass es einem Skandal gleichkommt. Der Rechtsweg für die Opfer, um derentwillen das Gesetzgebungsverfahren überhaupt in Gang gekommen ist, ist ohnehin ausgeschlossen. Das jetzt beschlossene Gesetz gilt wegen des Verbots der Rückwirkung nur zugunsten derjenigen, deren Ansprüche nicht bereits verjährt sind.

Vielleicht wäre es Zeit, dass sich deutsche Politik „Rat auf Draht“ holt. Natürlich kostenfrei, vollständig anonym und rund um die Uhr. Not kennt zumindest in Österreich keine Büroöffnungszeiten für Kinder und Jugendliche. e2m

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

ed2murrow

e2m aka Marian Schraube "zurück zu den wurzeln", sagte das trüffelschwein, bevor es den schuss hörte

ed2murrow

Was ist Ihre Meinung?
Diskutieren Sie mit.

Kommentare einblenden