Strafe? Kann sein!

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Bei Niederlagen vor Gericht muss immer bezahlt werden, in Cash oder per Entzug der Freiheit. Aber was ist, wenn Politik Urteile nicht befolgt?

Vor Gericht eine Niederlage erleiden. Nimmt man diese sehr wehrhafte Redewendung als Sinnbild für Auseinandersetzungen anhand von Gesetzen, schmerzt ein Urteil gleich doppelt. Da ist einerseits die in der Begründung enthaltene Feststellung, im Unrecht zu sein. Andererseits die dann unanfechtbare Handlungsanweisung, einen Schaden begleichen, eine Strafe hinnehmen zu müssen. Dafür sorgt, wenn sich spätestens nach Rechtskraft eines Richterspruchs die bessere Einsicht partout nicht einstellen will, der Vollzug. Jeder Schuldner, der nur einen geringen Geldbetrag offen stehen lässt, wird dann notfalls mit einem Haftbefehl konfrontiert, zur zwangsweisen Vorführung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung etwa. Ein Delinquent wandert per Polizeieskorte ein.

Bei der letzten aller deutschen Instanzen ist das freilich anders. Das Bundesverfassungsgericht hat keine Gerichts- oder sonstigen Vollzieher, die die unterlegene Partei zu einem Verhalten zwingen könnten, die den Richterspruch durchsetzen würden. Es gibt nur den einen Satz im Gesetz: „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“

Darin ist ein Selbstverständnis ausgedrückt, das ausschließlich vor dem Hintergrund der Gewaltenteilung verständlich wird. Mit Verfassungsbeschwerden oder Normenkontrollverfahren sind die in § 31 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) genannten Stellen der Kontrolle unterworfen, ob sie mit ihrem Handeln gegen Prinzipien der deutschen Konstitution verstoßen. Einige dieser Prinzipien nennen sich Grundrechte und stellen Mindestgarantien des einzelnen Menschen gegenüber dem Staat und seinen Funktionsträgern dar. So wie es selbstverständlich wäre, dass bereits im Ursprung -der Gesetzgebung, dem einzelnen hoheitlichen Handeln- diese Standards als Grenzen staatlicher Eingriffe angesehen werden müssten, verhält es sich mit den Urteilen der Verfassungsrichter: Nach Feststellung, dass die Schranken eingerissen worden sind, käme die Reparation, die Wiederherstellung des Rechtsfriedens.

Gebaut wird dabei auf die Einsichtsfähigkeit, Unrecht begangen zu haben. Im Verhältnis zwischen den Entitäten Exekutive, Legislative und Judikative als eines inter pares ist das unabdingbar, da sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Effekt der Austarierung entfiele.

Für den einzelnen Bürger geht es bei der besseren Einsicht gelegentlich um das schiere Überleben. Die Erlaubnis, entführte Passagierflugzeuge abzuschießen, enthielt die Befugnis, unbeteiligte Menschen von Amts wegen töten zu dürfen. Das Bundesverfassungsgericht stellte dazu im Februar 2006 fest, dass Menschen dadurch nicht nur zum hilflosen Objekt der Entführer würden: „… der Staat greift vielmehr selbst in das Leben dieser Schutzlosen ein.“ Das Gesetz wurde als Verstoß gegen die Lebensgarantie aus Art. 2 Absatz 2 Grundgesetz aufgehoben. Das eigentlich Bewegende an dem Urteil ist, dass es überhaupt gefällt werden musste.

Wie aber ist erst damit umzugehen, wenn die in § 31 BVerfGG Genannten sich weiterhin nicht oder nicht mehr an Selbstverständlichkeiten halten?

Politische Rückfalltäter

Was der Chaos Computer Club (CCC) im Zusammenhang mit einer behördlichen Ermittlungssoftware aufgedeckt hat, verdient die Beschreibung der Rückfälligkeit. Denn das mit dem Mem „Ozapftis“ versehene Programm ist Ausdruck staatlicher Eingriffe, die bereits als rechtswidrig festgestellt worden waren. Der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hatte 2006 das Gesetz über den Verfassungsschutz um Regelungen zur sogenannten Online-Durchsuchung erweitert. In der Auswirkung gestatteten die Normen nicht nur die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, sondern die vollständige Ausforschung „informationstechnischer Systeme“. Damit gemeint ist auch der einzelne PC, auf dem gespeichert, mit dem kommuniziert und gearbeitet wird. Und der immer Informationen enthält, die bei Auswertung „weit reichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Nutzers bis hin zu einer Profilbildung ermöglichen“.

Dieser Satz stammt nicht vom CCC, der das schon seit je her behauptet, sondern ebenfalls aus Karlsruhe. In seinem Urteil vom 27. Februar 2008 (Az.: 1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07) hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Grundrechte durch den NRW-Gesetzgeber verletzt gesehen, das Gesetz deswegen in wesentlichen Teilen für nichtig erklärt. In der Nomenklatur bedeutet „nichtig“ so viel wie irreparabel und daher als nicht existent anzusehen.

Das Gericht hat aber darüber hinaus Maßgaben erarbeitet, innerhalb derer sich künftiges hoheitliches Handeln in dem Bereich zu bewegen hat. Zulässig wären demnach Online-Durchsuchungen auf einer gesetzlichen Grundlage und grundsätzlich per richterliche Anordnung nur, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.“ Und es sind technische Vorkehrungen zu treffen, dass „in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung“ nicht eingegriffen wird.

Tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr“ ist nicht irgendein Verdacht, ein Vorfeld einer möglichen schweren Straftat. Und die Schwere der Straftat richtet sich nach den beschriebenen Tatbestandsmerkmalen. Beim nur unterstellten Schmuggel von Drogen oder bei einer möglichen Warenfälschung, die sich nun als Anwendungsgebiete des „Staatstrojaners“ herauskristallisieren, sind die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts verletzt. Das gilt für den Einsatz selbst, aber auch für seine Anordnung.

Mehr noch: Die Tatsache, dass diese von Amts wegen eingesetzte Software geeignet ist, betroffene Computer für jeden zugänglich zu machen, der hinreichend technisch versiert ist und damit der beliebigen Manipulation aussetzt, wird dem richterlich festgestellten Bereich privater Lebensgestaltung geradezu Hohn gesprochen. Auch er ist in Art. 2 GG verankert und lautet: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.“

Der Fingerzeig auf vereinzelte Fälle in einigen Bundesländern ist unbehelflich, wie uns § 31 BVerfGG lehrt. Was im Gegenteil als breit angelegter Feldversuch an minderen Objekten anmutet, ist, dass das darin enthaltene Selbstverständnis nicht überall angekommen oder bereits wieder in Vergessenheit geraten ist. Jeder involvierte Minister oder Politiker, jeder Richter einer Spruchkammer der Strafgerichtsbarkeit, jeder Staatsanwalt, jeder einzelne Polizeibeamte, die mit Ozapftis in Berührung gekommen sind und an deren Einsatz beteiligt waren, sind an das Urteil vom 27. Februar 2008 gebunden.

Ob und inwieweit sie an dem Rechtsbruch -die einschlägigen Vorschriften finden sich im 15., 23. und 27. Abschnitt des Strafgesetzbuches- als Beteiligte anzusehen sind, dürfte vor allem damit zusammenhängen, inwieweit sie in der Lage waren, die technische Seite der Eingriffe zu verstehen. Aber so wenig den einzelnen Bürger die vorwerfbare Nichtkenntnis von Tatsachen vor Strafe schützt, so wenig darf Unkenntnis in technischen Dingen die Beteiligten vor Verantwortung schützen. Im Gegenteil: Wenn es erst eines Computer Clubs bedarf, um behördliches Chaos festzustellen, eröffnet sich das weite Feld des Organisationsverschuldens.

Die Verantwortung ist politisch. Und das geeignete Mittel, den Rechtsfrieden in solchen Fällen wieder herzustellen, ist mindestens der Rücktritt vom Amt, egal welches Bundesland davon betroffen ist oder wer dazu inspiriert hat . Dafür gibt es keine Gerichtsvollzieher, sondern es erfordert Einsichtsfähigkeit. Dazu reichte ein gelegentlicher Blick in Urteile und Gesetze, die gratis online gestellt sind. Umsonst ist es nur, wenn daraus partout niemand lernen will. Die Ausrufer- e2m

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Geschrieben von

ed2murrow

e2m aka Marian Schraube "zurück zu den wurzeln", sagte das trüffelschwein, bevor es den schuss hörte

ed2murrow

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