Verschärfungen für Alleinerziehende

Hartz IV Geplante „Rechtsvereinfachungen im SGB II“ könnten für Alleinerziehende drastische Leistungskürzungen zur Folge haben

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Werden die geplanten „Rechtsvereinfachung im Zweiten Sozialgesetzbuch“ tatsächlich nach der Sommerpause vom Bundeskabinett zum Gesetzentwurf gemacht, könnte das für Alleinerziehende im Hartz IV Bezug schwerwiegende Konsequenzen haben. Ihnen drohen Leistungskürzungen für ihre Kinder, wenn diese etwa ein Wochenende beim anderen Elternteil verbringen. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) kritisiert dieses Ansinnen scharf. „Politik und Gesetzgeber sind aufgefordert, diesen Vorschlag nicht in das anstehende Gesetzgebungsverfahren zur 'Rechtsvereinfachung im SGB II' einmünden zu lassen“, fordert der Verein in einer Stellungnahme.

VAMW fordert den vollen Regelsatz für Alleinerziehende und ihre Kinder
Die geplante Hartz IV-Reform könnte die ohnehin angespannte finanzielle Situation von alleinerziehenden Leistungsbeziehern deutlich verschlechtern. So enthält der vorläufige Abschlussbericht zur „Rechtsvereinfachung im SGB II“ der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 2. Juli einen Vorschlag für die sogenannte „temporäre Bedarfsgemeinschaft“. Sollte das Bundeskabinett diesen zum Gesetzentwurf machen, drohen Leistungskürzungen bei Kindern, wenn diese beispielsweise an Wochenenden den anderen Elternteil besuchen. Der VAMV kritisiert dieses Ansinnen scharf, da es die Existenz der Kinder in der Familie, in der sie ihren Lebensmittelpunkt haben, gefährde. Die Politiker seien aufgerufen, die Umsetzung dieses Vorschlags zu verhindern. „Stattdessen sollte eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, die gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Auszahlung von Sozialgeld für Umgangstage ohne Minderung der Ansprüche in der Hauptbedarfsgemeinschaft vorsieht“, fordert der Verein.

40 Prozent der Alleinerziehenden betroffen
Nach dem Vorschlag zur „temporären Bedarfsgemeinschaft“ würde der Hauptbedarfsgemeinschaft – das ist die Familie, in der das Kind hauptsächlich lebt - künftig der entsprechende Versorgungsanteil vom Kinderregelsatz abgezogen werden, wenn das Kind den anderen Elternteil besucht. Laut einer Umfrage der Bertelsmann-Stiftung aus dem Frühjahr wären immerhin 40 Prozent der Alleinerziehenden davon betroffen.

Begründet wird der Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe damit, dass die umgangsberechtigten Eltern einen Mehrbedarf für Fahrten und Versorgung entsprechend der Höhe der Sozialleistung ebenfalls geltend machen können, vorausgesetzt sie beziehen Hartz IV. Diese Regelung hatte das Bundessozialgericht mit einem Urteil aus dem Jahr 2006 durchgesetzt, da es Betroffenen anderenfalls an der finanziellen Möglichkeit fehle, ihre Kinder zu besuchen, so die höchsten deutschen Sozialrichter. Gleichzeitig erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt, dennoch den vollen Regelsatz.

Durch „temporäre Bedarfsgemeinschaft“ wäre Existenzsicherung der Kinder gefährdet
„Wird der Auszahlungsanspruch für das Sozialgeld des Kindes in der Hauptbedarfsgemeinschaft gekürzt, in der Regel im Haushalt der betreuenden alleinerziehenden Mutter, fehlen dort anteilig notwendige Mittel zur Existenzsicherung“, mahnt der VAMV in seiner Stellungsnahme. „Der Regelsatz für Kinder enthält nämlich Bedarfe für langlebige Güter sowie Fixkosten, die auch während tageweiser Abwesenheiten in der Hauptbedarfsgemeinschaft anfallen.“ Dazu zählten unter anderem Bekleidung, Schuhe, Haushaltsgeräte, Innenausstattung, Wohnungsinstandhaltung sowie Nachrichtenübermittlung. „Deshalb wäre die Existenzsicherung der betroffenen Kinder nicht mehr sicher gestellt, würde der Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft zur temporären Bedarfsgemeinschaft umgesetzt.“ (ag)

Mit freundlicher Genehmigung der Redaktion und des Autors aus dieser Quelle.

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GEBE

Von der Gewalt, die alle Wesen bindet, befreit sich der Mensch, der sich überwindet.

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