Verfassungsentwurf Nr. 3

Tunesien: Bald zweieinhalb Jahre nach der Wahl der Verfassungsgebenden Versammlung legte diese vor wenigen Tagen bereits den dritten umstrittenen Verfassungsentwurf vor.

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Angesichts der extremen und völlig entgegengesetzten Kräfte, die mit der Niederschrift betraut wurden, von kommunistisch, sozial-säkular, konservativ-liberal bis islamisch-fundamentalistisch steht der Entwurf immerhin für ein zähes, aber geduldiges Ringen der Gegenpole, für viel Kompromissbereitschaft und für eine beeindruckende Standhaftigkeit der Befürworter eines säkularen, um nicht zu sagen laizistischen Staates.

Bei aller Kritik darf nicht übersehen werden, dass die Scharia nicht als Quelle der Gesetzgebung festgelegt wurde, dass die tunesische Frau unerbittlich für die absolute rechtliche Gleichstellung zwischen Mann und Frau gerungen hat. Immerhin wird wenigstens an einer Stelle, in der Präambel, die Gewaltenteilung erwähnt, nur leider in keinem der ersten Artikel nochmals explizit und definierend bekräftigt. Um so wichtiger ist es jetzt, nicht müde zu werden, auf die noch verbliebenen trojanischen Pferde aufmerksam zu machen, zumal der erste Absatz der Präambel damit abschließt, dass Tunesien endgültig mit Unrecht, Korruption und Tyrannei brechen wolle.

Zuerst einmal beginnt die Verfassung im Namen Gottes, des sich erbarmenden Erbarmers, was sicherlich nicht im Sinne aller Tunesier sein dürfte, aber für die rechtliche Implikation erst einmal unbedenklich scheint. Dann allerdings kommt bereits im zweiten Absatz der Präambel die Basis der islamischen Konstante zur Sprache, deren Zweckbestimmung zwar Offenheit, Gemäßigtheit, die edlen Werte der Menschheit und die Prinzipien der universellen Menschenrechte sein sollen, die dann sogleich dadurch eingeschränkt werden, dass eben nur jene berücksichtigt werden sollen, die im Einklang mit den Spezifika der tunesischen Kultur stehen. Diese Aussage hat einen eindeutig einschränkenden Charakter, der obendrein völlig offen lässt, von welcher Kultur die Rede ist, und damit Raum für unterschiedlichste Auslegungen eröffnet, einschließlich restriktiver.

Der dritte Absatz der Präambel erscheint unbedenklich, hier wird aufgelistet, dass Tunesien eine republikanische Demokratie mit Mitbestimmungscharakter annehmen will, dass der Staat zivil ist, auf Recht und Institutionen fußt und in dem die Souveränität allein dem Volk gehört, die er mittels friedlichem alternierendem Machtwechsel durch freie Wahlen ausübt, sowie das Prinzip der Teilung der Gewalten und der Ausgewogenheit zwischen ihnen. Weiter wird das Versammlungsrecht eingeräumt, die Neutralität der Verwaltung, die Good Governance und freie Wahlen, die den politischen Wettbewerb garantieren. Weiter will der Staat die Freiheiten sowie die Menschenrechte, die Unabhängigkeit der Justiz, die Billigkeit und Gleichheit in Rechten und Pflichten zwischen allen Bürgern und Bürgerinnen und zwischen allen sozialen Gruppen und Regionen achten.

Problematisch gestaltet sich erst wieder der vierte Absatz der Präambel. „Aufbauend auf der Stellung des Menschen als gewürdigtes Wesen, und unsere kulturelle und zivilisatorische Zugehörigkeit zur arabischen und islamischen Welt bekräftigend, ausgehend von der nationalen Einheit, die wiederum auf Staatsbürgerschaft, Brüderlichkeit, Solidarität und sozialer Gerechtigkeit aufbaut; und darauf hinarbeitend die maghrebinische Einheit als einen Schritt zur arabischen Einheit und hin zu Komplementarität mit den muslimischen Völkern sowie den Völkern Afrikas und den Völkern der Welt; um unterdrückten Völkern in allen Regionen zum Sieg zu verhelfen und das Recht aller Völker, ihre Zukunft bestimmen zu dürfen, und für die Bewegung zur gerechten Befreiung, in erster Linie die palästinensische Befreiungsbewegung, und zum Aufbegehren gegen jede Form von Diskriminierung oder Rassismus, die der Menschlichkeit widersprechen, an deren Spitze der Zionismus steht.“ Auch wenn an einer Stelle das Wort Nationale Einheit gefallen ist, so klingen hier mit sehr viel Gewicht zu starke exterritoriale Interessen an. Grundsätzlich ist gegen innermaghrebinische und innerarabische Zusammenarbeit nichts anzubringen, da eine Partei wie die ENNAHDA jedoch ideell wie finanziell sehr stark von saudischer und qatarinischer Unterstützung zehrt und sich mit dem derzeitigen Regime der Muslimbruderschaft in Ägypten verbunden fühlen dürfte, ist zu befürchten, dass die lokalen Interessen Tunesiens zugunsten externer undemokratischer Kräfte unterminiert werden könnten. So lobenswert auch die grundsätzliche Haltung sein mag, unterdrückten Völkern Hilfestellung zukommen zu lassen, so muss sich besorgt gefragt werden dürfen, ob diese dann wie jetzt in Syrien als Terrorismusförderung verstanden werden wird. Das palästinensische Volk bedarf sicherlich des Beistands der Weltgemeinschaft, doch in dem Finden einer konstruktiven Lösung, die für alle in der Region vertretenen Interessengruppen eine lebenswerte Zukunft eröffnet und langfristig vielleicht sogar zu Koexistenz und Versöhnung führt. Der Israel-Palästina-Konflikt ist zu komplex und sollte erst nach Kenntnisnahme aller möglichen und konträren Fakten beurteilt werden, einschließlich des genuinen Umgangs mit tunesischen Juden während des Zweiten Weltkriegs, der zu ihrem Exodus geführt hat, bevor er den Verfassungstext eines Landes kategorisch belastet.

Am Schluss der Präambel werden auch noch ökologische Aspekte angeführt, der Mensch als Erbauer seines eigenen Schicksals, an die Wissenschaft, die Arbeit, das Schaffen und noble menschliche Werte glaubend, ein Pioniervolk sein zu wollen, auf der Suche nach zivilisatorischen Werten auf der Basis der Unabhängigkeit, nationaler Entscheidungen, dem Weltfrieden und der Solidarität unter dem Menschengeschlecht.

Das ganze dann im Namen des Volkes, durch die Gnade Gottes.

Bedauerlicherweise enttäuscht der erste Artikel gleich weiter die Erwartungen. Statt eines Artikels, der an erster Stelle ein möglicherweise sogar pathetisches Bekenntnis zu einer modernen demokratischen Gesellschaftsordnung zelebriert, die Revolution der Jugend und ihr Streben nach Freiheit, Würde, Gerechtigkeit und Arbeit honoriert, das Ende von Korruption, Tyrannei und Unterdrückung ankündigt, ja eine moderne, auf die Welt gerichtete Zivilisation beschwört, in der nie wieder ein Mensch wegen seiner Religiösen, ethnischen noch sexuellen Ausrichtung Diskriminierung erfährt, heißt es unkreativ: „Tunesien ist ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, seine Sprache arabisch und seine Ordnung republikanisch ist.“ Der Bezug auf den Islam ist um so bedauerlicher, weil Tunesien auch eine jüdische Minderheit mit einer 2000jährigen Tradition kennt, einige wenige Christen und sicherlich mehr Atheisten, als es diese zur Zeit zugeben würden. Tatsächlich hatten einige Initiativen der Zivilgesellschaft wie „Doustourna“ („Unsere Verfassung“) ambitionierte Vorschläge unterbreitet, die jedoch weichen mussten, weil der Erhalt des ersten alten Artikels der Kompromiss dafür war, dass die Scharia nicht als Quelle der Rechtsprechung in die Verfassung, aufgenommen wurde.

Dass damit die Gefahr allerdings nicht gebannt ist, bekräftigt Artikel 5, denn dort etabliert sich der Staat als Gewährsträger der Religion. Er garantiert die Freiheit der Religionsausübung und die Freiheit der Ausübung des Kultes und geriert sich als Beschützer des Sakralen. Moniert wird hier von den unterschiedlichsten Gruppierungen, dass der Staat sich mit der Aufgabe betraut, die Religion zu beschützen, ja im Endeffekt ihre Auslegung zu bestimmen beansprucht. Auch geben sie zu bedenken, dass die Freiheit der Religionsausübung hier nicht explizit im pluralistischen Sinne formuliert ist. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass auch Muslime unterschiedliche Kulte kennen, werden diese sich in der Staatsinterpretation noch wiederfinden?

Als hochgradig beunruhigend offenbart sich weiter Artikel 15, in dem es heißt, dass es niemandem außer dem Staat erlaubt ist, eine Streitmacht, eine militärische oder paramilitärische Formation zu unterhalten. Hier muss sich dringend gefragt werden, wozu der Staat eine paramilitärische Streitkraft unterhalten will. Auch hier kann nur auf die Zugehörigkeit der ENNAHDHA zur Muslimbruderschaft hingewiesen werden, damit zur Nähe zum radikal-salafistischen Milieu terroristischer Gruppen bis hin zum Al-Qaida-Netzwerk.

In Artikel 16 heißt es, dass die Armee im Inland den Sicherheitskräften gemäß der Gesetzgebung zu assistieren habe. Hier wäre es besser, wenn die Bedingungen der Assistenz an Ort und Stelle definiert bzw. eingeschränkt würden (z. B. auf den Katastrophenschutz), damit die Armee zumindest nicht legal gegen ein zu Recht aufbegehrendes Volk eingesetzt würde, oder vergleichbares.

In Artikel 20 wird die Offenlegung der Besitztümer von Abgeordneten verlangt, wichtig wäre an dieser Stelle, auch ihre beruflichen Verpflichtungen offenzulegen, um über mögliche Lobbyarbeit informiert zu sein bzw. ihren Einsatz für bestimmte Sachverhalte besser einordnen zu können.

In Artikel 21 heißt es, dass die internationalen Abkommen, die vom Parlament angenommen wurden, über dem Gesetz, aber unterhalb der Verfassung stehen. Hier bekommt z. B. die Einschränkung der universell anerkannten Menschenrechte dezidiert Verfassungsrang.

Artikel 22 spricht sich zwar nicht explizit für die Todesstrafe aus, räumt sie dennoch ein, da es heißt, dass das Leben des Menschen heilig und unantastbar sei, außer in Fällen, die das Gesetz bestimmt. Immerhin spricht sich Artikel 23 unmissverständlich gegen die Anwendung von Folter aus.

Artkel 31 räumt das Versammlungs- und Demonstrationsrecht ein, dass allerdings im Rahmen des Gesetzes, dessen Grenzen in der Verfassung nicht bestimmt werden, abgehalten zu werden hat. Dies ist nicht die einzige Stelle, an der sich auf „das Gesetz“ bezogen wird, das in der Verfassung nicht definiert wird. Dabei besteht die Aufgabe einer Verfassung ja gerade darin, die Grenzen festzulegen, die jedwede Gesetzgebung keinesfalls überschreiten darf. Selbiges gilt für Artikel 33, der das Recht auf Aktivitäten von Gewerkschaften im Rahmen des entsprechend dazu verabschiedeten Gesetzes regeln will, ohne dieses bzw. dessen Grenzen explizit und unmissverständlich zu artikulieren. Weiter das Informationsrecht, das die nationale Sicherheit, das Gemeinwohl und das persönliche Recht anderer nicht gefährden bzw. antasten darf.

Artikel 35 der sich auf die Bildung bezieht, fällt sehr vage aus. Nach der gelebten Diktatur und angesichts einer fundamentalistischen Mehrheitsregierung besteht die Gefahr, dass kritische Bildung, aufgeklärte Staatstheorie und Sozialwissenschaften und Geschichtswissenschaften nach modernen Standards erneut untergraben werden. Diese explizit zu erwähnen wäre von elementarer Bedeutung gewesen.

Artikel 42 garantiert den Schutz der Rechte der Frau und den Erhalt ihrer Errungenschaften (in Tunesien). Als Zweideutig könnte allerdings aufgefasst werden, dass es heißt, der Staat garantiert die Gleichheit der Chancen zwischen Mann und Frau, um ihren unterschiedlichen Verpflichtungen nachkommen zu können.

Löblich ist, dass in Artikel 43 explizit der Schutz von geistigem Eigentum Erwähnung findet.

Artikel 51 legt fest, dass den Abgeordneten alle materiellen und Humanressourcen zur Verfügung gestellt werden sollen, die sie benötigen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Hier sollte eine Kontrollinstanz eingerichtet werden, die die Verhältnismäßigkeit zu überprüfen befugt ist, damit kein Missbrauch entsteht.

Ebenfalls nicht ausreichend abgesichert sind der Umstand, die Bedingungen und die Grenzen der Ausrufung des Ausnahmezustandes. Des weiteren diskussionswürdig ist auch das Recht des Präsidenten, den obersten Religionsgelehrten einsetzen zu dürfen, bzw. ob die Justiz wirklich als unabhängig angesehen werden kann, wenn dem Präsidenten die Aufgabe zukommt, die höchsten Richter benennen zu dürfen. Zwar heißt es in Artikel 100, dass dies in Übereinstimmung mit dem Oberstenrat der Richterkammer zu erfolgen hat. Hier sollte jedoch unmissverständlich ausformuliert werden, dass der Präsident nur ausführend und nicht vorgebend handeln darf. Im Falle des Verfassungsgerichtes widerspricht es weiterhin jeder Vorstellung von einer unabhängigen Gerichtsbarkeit, dass der Präsident 8 Richter, der Premierminister 4 Richter, der Parlamentspräsident 8 Richter und der oberste Richterrat 4 Richter vorschlagen darf, aus denen dann 12 Richter aus der Hälfte der Vorgeschlagenen von der Volksvertretung ausgewählt werden sollen (siehe Artikel 112).

Soviel nur zu den auffälligsten Schwachpunkten des Verfassungsentwurfs. Weitere Punkte werden von Human Rights Watch angeführt (http://www.hrw.org/news/2013/05/13/tunisia-revise-draft-constitution). Am Ende bleibt nur der Appell an die Verfassungsgebende Versammlung, an Staatsrechtler und an die Zivilgesellschaft zu richten, weiter wie bisher aufmerksam alle Punkte auf ihr Missbrauchspotential hin zu überprüfen und nicht müde zu werden, ihre Vorbehalte sachlich und verständlich für den bildungsfernen Tunesier zu vermitteln. Denn wenn die Verfassungsgebende Versammlung den aktuellen Text nicht mit einer Zweidrittelmehrheit übernimmt, wird ein weiterer Entwurf vorgelegt werden müssen, der, wenn er wiederum nicht angenommen wird, zur Wahl per Referendum dem Volk vorgelegt werden wird. Ebenso bedauerlich ist es, dass diese gesamte Verfassung Ausdruck der Abwehr des schlimmsten Übels ist und die Tunesier der Chance beraubt werden, die Demokratie im allgemeinen zu revolutionieren und weiter zu perfektionieren. Es wäre eine Chance gewesen, Mechanismen zu ersinnen, die Qualität über Quantität stellen und bewirken, dass vernünftige Entscheidungen nicht mehr so leicht aus Wahltaktischen Erwägungen bzw. Parteiinteressen blockiert werden können, sowie zu einer stärkeren Trennung zwischen Exekutive und Legislative führen. Mindestens durch die Betonung, dass der Abgeordnete am Ende nur seinem Gewissen zu dienen hat, aber u. U. durch Erwägen eines weniger parteienlastigen Systems.

Wie dem auch sei, nach Tunesien soll die Botschaft übermittelt werden, dass dem bisher Geleisteten Respekt gezollt wird, vor allem, dass es dem Land bisher gelungen ist, den Umschwung weitestgehend gewaltfrei zu vollziehen. Auf keinen Fall dürfen die Bürger den Mut und die Beharrlichkeit verlieren. Notfalls müssen sie wieder in Scharen friedlich demonstrieren, bis die Ziele der Revolution erfüllt werden, es steht einfach zuviel auf dem Spiel.

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Khadija Katja Wöhler-Khalfallah

Deutsche und Tunesierin, Politik- und Islamwissenschaftlerin

Khadija Katja Wöhler-Khalfallah

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