Für Leute, die Ordnung und Systematik schätzen, ist das deutsche Urheberrecht die ultimative Herausforderung. Seit 100 Jahren versuchen sich kluge Köpfe an einer Neuordnung – es gelingt ihnen aber nicht, denn unsere Rechtsphilosophen und Begriffsjuristen sind dermaßen verliebt in ihre Haarspaltereien und pathetischen Irrationalismen, dass die Formulierung eines klaren positiven Rechts durch Rechthaberei nur weiter verzögert wird. Dazu gehört auch der religionskriegähnliche Streit um Inhalt und Begriff des „geistigen Eigentums“.
Das moderne deutsche Urheberrecht – entwickelt unter dem Eindruck der französischen Revolution (und in Preußen 1837 erstmals kodifiziert) – ist bis heute eine romantische Verquickung von Pers&
von Persönlichkeits- und Vermögensrechten, die so unauflösbar miteinander verquirlt sind, dass nur Explosivstoffe beide wieder voneinander trennen können.Das geistige Werk, das ein Urheber aus seinem Innersten heraushebt – wie die Romantiker glauben –, existiert zwar nach der Schöpfung als ein selbstständiges Wirtschaftsgut außerhalb seines Schöpfers, bleibt aber auf geheimnisvolle Weise mit diesem verbunden! Für Verwerter und Nutzer ist diese fast schon mystische Rückbindung bis heute ein steter Quell des Ärgernisses. Doch für den Urheber war die „Erfindung“ des „Autorrechts“ ein enormer Fortschritt. Das Autorrecht ist mit der Arbeits- und Eigentumstheorie John Lockes verbunden und wurde von Naturrechtsphilosophen, Aufklärern und Idealisten (Kant, Fichte, Hegel) definiert und erstritten.Freies BürgertumGeistiges Eigentum war demnach eine Folge der bürgerlichen Persönlichkeit und der Freiheit des Individuums (Hegel!). Nur in einem freien Bürger konnte etwas so Fundamentales wie das (An-)Recht auf Sachen entstehen – und zwar auf körperliche wie auf unkörperliche. An diese idealistische Tradition knüpfen Schriftsteller, Tatort-Autoren oder Chefredakteure an, wenn sie pathetische Manifeste und wortmächtige Wutreden für den Schutz des geistigen Eigentums unterzeichnen. Sie verkennen dabei, dass wir uns nicht mehr in der Romantik, sondern am Anfang der nächsten Revolution befinden.Das Urheber-Persönlichkeitsrecht ersetzte in der Zeit der Romantik allmählich den Begriff des geistigen Eigentums, das bis zu dieser Wende als reines Immaterialgüterrecht verstanden wurde. In vor-romantischer Zeit verkaufte ein Schöpfer sein Werk komplett an einen Verleger. Die idealistische Vorstellung einer unauflösbaren Einheit von Schöpfer und Werk existierte noch nicht. Also betrachtete sich der Verleger nach dem Kauf des Manuskripts auch als hundertprozentiger Eigentümer des in den Druckbuchstaben enthaltenen geistigen Werks. Das Manuskript wechselte – wie die Fachjuristen sagen würden – „als restlos übertragbares Wirtschaftsgut“ für einen Batzen Geld den Eigentümer.Sonderstellung des AutorsVor der bürgerlichen Revolution war das Urheberrecht nämlich ein rein vermögensrechtlich ausgerichtetes Verlagsrecht. Es schützte den Verleger vor dem illegalen Nachdruck „seiner“ (dem Autor abgekauften) Manuskripte. Bei der Durchsetzung dieses Schutzrechts half ihm in der Regel ein vom Feudalherrn verliehenes Privileg. Wenn heutige Netz-Schlaumeier behaupten, unser gegenwärtiges Urheberrecht sei nichts anderes als ein Privilegienrecht der Verwerter, so blenden sie den für die Urheber wichtigsten Zeitabschnitt – die Romantik – einfach aus. Sie unterschlagen die emanzipatorische Weiterentwicklung des Verlagsrechts zum Autorrecht.Die Erfindung des bürgerlichen Persönlichkeitsrechts war auch der philosophisch-juristische Hebel, um den Autor als neuen „Player“ in das bis dahin auf Verleger beschränkte Interessenspiel einzuführen. Jetzt stritten nicht mehr nur die Verleger untereinander um die Druckberechtigung, es stritten zwei verschiedene Parteien um dasselbe „geistige Eigentum“. Der Schutz der persönlichen Interessen der Urheber am Werk mischte sich nun a) mit den wirtschaftlichen Interessen der Urheber und b) mit den wirtschaftlichen Interessen der Verwerter. Diese Verquickung stürzte die Juristen in begriffliche Konfusion. Denn das geistige Eigentum war nun einerseits im Sinne von a) und b) vollständig veräußerbar und deshalb zwischen den beteiligten Interessengruppen als Wirtschaftsgut frei verhandelbar, andererseits war es untrennbar mit der Gruppe der Urheber verwachsen. Diese Sonderstellung der Autoren im modernen Urheberrecht verteidigen die Urheber seither mit Zähnen und Klauen.Im Laufe der Jahre wurde die juristische Argumentation so parteiisch, dass der „materielle Gehalt“ des geistigen Eigentums aus dem Blick geriet. Diesen könnte man in dem sperrigen Satz zusammenfassen: „Geistiges Eigentum ist die Idee einer allein kraft Schöpfungsaktes in der Person des Erzeugers entstehenden ausschließlichen und übertragbaren Berechtigung am geschaffenen Geisteswerk.“ Trennung von Schöpfer und WerkDer ursprüngliche Begriff des geistigen Eigentums meinte also nicht das Eigentum im landläufigen Sinn (wie das Sacheigentum) – er zielte vielmehr auf die Idee einer exklusiven und übertragbaren Berechtigung.Das heißt: Schöpfer und Werk werden sofort nach der Geburt getrennt. Der Schöpfer hat lediglich die exklusive Berechtigung, das Werk zu verwerten. Er kann diese Berechtigung an Dritte übertragen. Damit steht das vom Schöpfer abgenabelte geistige Eigentum als handelbares Gut im Zentrum der juristischen Überlegungen – und nicht der Besitzanspruch des Schöpfers. Zweck einer Schöpfung ist ja die Veröffentlichung, nicht ihr Privatbesitz.Der materielle Gehalt des geistigen Eigentums entspricht damit dem Begriff des Immaterialgüterrechts, wie ihn der deutsche Jurist Josef Kohler 1907 geprägt hat, um den ideologisch überfrachteten Begriff des Privateigentums zu vermeiden und das begriffliche Kuddelmuddel juristisch aufzulösen.Kohler, davon ist der Schweizer Wirtschaftsjurist Cyrill P. Rigamonti überzeugt, hat die ideologische Verkürzung des geistigen Eigentums auf Privateigentum rückgängig gemacht und den rechtsdogmatischen Gehalt des geistigen Eigentums in seiner ursprünglichen Bedeutung „restauriert“. Diese ursprüngliche Bedeutung meint eben nicht Eigentum, sondern „ein Recht an einem außerhalb des Menschen stehenden, aber nicht körperlichen, nicht fass- und greifbaren Rechtsgut“.Würde man Kohlers Sichtweise akzeptieren, könnte man die verschiedenen Interessen, die auf das gleiche Werk gerichtet sind, rechtlich besser zueinander in Beziehung setzen. Es würde nämlich anerkannt, dass Urheber, Nutzer und Verwerter ein prinzipiell gleichberechtigtes (wenn auch unterschiedliches) Interesse an sämtlichen geistigen Schöpfungen haben. Die Sonderstellung der Urheber würde kassiert.Kohler, so Rigamontis Überzeugung, vollendete damit die Entwicklung des Urheberrechts vom einstigen Verlags- zum kommenden Immaterialgüterrecht, indem er die romantische Konstruktion des mit seinem Schöpfer verwachsenen Eigentums eliminiert.Kohlers Vorstellungen entsprachen allerdings nicht den sozialen Ideen seiner Zeit, und so wandte sich die Debatte in den folgenden 100 Jahren wieder von der Immaterialgüteridee ab. Man pflegte das „geistige Eigentum“ lieber als sozial-politischen Kampfbegriff, anstatt seinen ursprünglichen Gehalt als Chance für einen neuen Interessenausgleich zwischen Verlegern, Autoren und Verbrauchern zu begreifen.Einsatz der VerwerterIn den Jahren der Weimarer Republik verfestigte sich die Auffassung weiter, dass das Urheberrecht einzig den Urhebern zu dienen habe und für deren Interessenmaximierung geschaffen sei. Die Rechtsprechung der Bundesrepublik hat diese Sichtweise übernommen. Deshalb wurden sämtliche Einschränkungen zugunsten anderer Interessen (wie etwa denen der Verbraucher) als „Ausnahmen“ oder „Schrankenregelungen“ formuliert und meist mit der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art.14 GG begründet.Die ideologische Aufladung des Begriffs „geistiges Eigentum“ erfolgte im Übrigen nicht von rechts, sondern von Seiten der SPD und der Gewerkschaften, die im Urheberrecht den Hebel sahen, Künstlern ein gesichertes Einkommen zu verschaffen. Erst spät erkannten die Verwerter, dass der Begriff des geistigen Eigentums auch für ihre Interessen hervorragend einsetzbar ist, insbesondere zur Abwehr der mit dem Internet aufkommenden Nutzer-Ansprüche. Die bestehende große Koalition aus Urhebern und Verwertern für ein politisch verstandenes „geistiges Eigentum“ ist dieser historischen Entwicklung geschuldet. Es führt deshalb zu nichts, den unterschriftsfreudigen Urhebern immer wieder ihren „veralteten Begriff vom geistigen Eigentum“ um die Ohren zu hauen. Die Urheber werden ihn verteidigen, weil er mit ihrer Emanzipationsgeschichte verbunden ist.Produktiver wäre es, wenn die heutigen Netzpolitiker den ungeliebten Begriff endlich akzeptieren würden, ihm aber sein ideologisches Mäntelchen ausziehen und konstruktiv mit ihm arbeiten – im Sinne der Schaffung eines modernen Immaterialgüterrechts.