Fortsetzung zweiter Verhandlungstag
Der Vertreter der Nebenklage ist mit dem bisher Gehörten und Gesagten nicht zufrieden. Er vertieft sich in die Vermutung, dass Elisabeth H. womöglich erst kurz vor ihrem Tod das wahre Ausmaß der Schulden erkannt haben könnte. Und warum hat der Angeklagte mit niemandem das Gespräch gesucht, nicht versucht ein weiteres Mal die Hilfe seines Schwiegervaters oder seiner Mutter in Anspruch zu nehmen, die ebenfalls etwas Vermögen besaß. Auch weist er darauf hin, dass selbst nach eigener Einschätzung des Angeklagten ein Selbstmord für Elisabeth H. nicht in Frage gekommen wäre. Inzwischen liegt eine von Thomas H. aus dem Gedächtnis angefertigte, ungefähre Übersicht seiner Schulden vor. Sie setzen sich zusammen aus:
23.000 Euro – Lieferanten
30.500 Euro – Bank
8.700 Euro – Krankenversicherung
4.700 Euro – Finanzamt
Davon entfallen vielleicht 10.000 Euro auf seine Frau.
Der Verteidiger hakt ein. Die Suche nach einem anderen Motiv als dem vom Angeklagten genannten behagt ihm nicht. Es geistere da etwas herum, als wäre es womöglich um Trennungsabsichten der Ehefrau gegangen, moniert er – was ein völlig anderes Licht auf die Motivlage werfen könnte, doch dafür gebe es keine Hinweise, nur nachträgliche Gerüchte, Mutmaßungen, nichts Stichhaltiges. Er kündigt an, er beabsichtige evtl. zu beantragen, nun doch den Computer des Angeklagten auswerten und die seinerzeit gelöschten Inhalte wiederherstellen zu lassen.
Ein Geplänkel am Rande entspinnt sich. Richter und Staatsanwalt sind nicht begeistert. Dies würde eine längere Unterbrechung und Verzögerung bedeuten. Der Prozess müsste danach quasi neu aufgerollt werden.
Der Verteidiger will sich mit seinem Mandanten beraten. Später verzichtet er auf den Antrag.
Vielleicht helfen die Experten weiter.
Bevor die Pathologin ihren Bericht abgibt, verlassen der Vater und die fünf Schwestern den Saal. Die verheerende Wirkung der Schussverletzung, die „aerodynamische Sprengwirkung“ des Geschosses, wird noch einmal erläutert.
Die Psychologin Frau P. hat das Wort.
Ihr Vortrag ist kurz, es gibt wenig zu sagen, erklärt die Gutachterin, und zwar weil es keine Befunde gibt, die in den Bereich ihrer Tätigkeit fallen.
Der Angeklagte ist überdurchschnittlich intelligent, besonders im verbalen Bereich.
Bei einem Persönlichkeitstest schnitt er weniger gut ab. Dabei wurden anhand kleiner, alltäglicher Mängel und Versäumnisse (wie Fluchen, wütend werden, keine Nachrichten hören oder Zeitung lesen, etc.) die selbstkritischen Fähigkeiten geprüft. Der Angeklagte sah solche Mängel bei sich kaum. Seine Haltung schien vielmehr übertrieben moralisch zu sein, geprägt von einer eher naiven Sicht von sich und der Welt. Immerhin bereitete der Test ihm Freude.
Es fanden sich keine Symptome einer Depression, keine Hinweise auf eine Psychose oder eine sonstige krankhafte seelische Störung, keine Intelligenzstörung.
Die persönliche Entwicklung sei hinter seinen Fähigkeiten zurückgeblieben, er habe aber nicht darunter gelitten.
Während der Exploration zeigte er sich freundlich zugewandt, präsentierte sich als Ehemann, der ohne seine Frau nicht leben konnte.
Insgesamt ging er mit Problemen und Schwierigkeiten recht naiv um, erläutert die Psychologin, typisch dafür war die Haltung, mit der er den letzten Urlaub antrat: Er habe „die Sorgen zu Hause gelassen.“
Es ging ihm darum, das Gesicht zu wahren, ein Selbstmord ohne seine Frau wäre für ihn nicht in Frage gekommen.
Ihr Fazit: Thomas H. zeigt narzisstische Züge aber keine tiefgreifende Störung der Persönlichkeit, eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liegt daher nicht vor.
Auch Professor L. kann nur feststellen, dass keine psychiatrische oder hirnorganische Erkrankung vorliegt oder vorgelegen hat.
Er berichtet, er selber wäre mit der Anfangserwartung an den Fall herangegangen, der Angeklagte müsse sich angesichts seiner derzeitigen Situation in einer depressiven Verfassung befinden, aber dieser habe eher locker und betont optimistisch gewirkt, man sei überrascht gewesen, wie gut er sich gefangen hatte.
Wie seine Kollegin diagnostiziert er bei Thomas H. eine egozentrische, narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, ein erhöhtes Geltungsbedürfnis, aber eben nur eine „Akzentuierung“, keine Abweichung, die zum Katalog der klinisch anerkannten Beeinträchtigungen gehöre.
Die Vorstellung, seine Frau hätte ohne ihn nicht weiter leben wollen, bilde das Resultat dieser ausgesprochen narzisstischen Weltsicht.
Dennoch sei eine 30-jährige Beziehung nur auf der Grundlage einer gewissen Bindungsfähigkeit möglich, seine Frau habe ihm Halt geboten.
In der nachträglichen Befragung durch Richter und Verteidiger hebt er am Persönlichkeitsbild des Angeklagten dessen schwach ausgeprägte Leistungsbereitschaft angesichts der vergleichsweise günstigen intellektuellen Voraussetzungen hervor.
Es handle sich dabei aber mehr um eine eigenständige Kompetenz als um ein Defizit. Der Angeklagte verstehe es Leute für sich einzunehmen.
„Es ist auch eine Art von Talent, Leute zu finden, die sich Sorgen, Gedanken machen.“
Er verweist auf den Zeugen Dr. W. und dessen Frau, die sich den Kopf darüber zerbrächen, was sie falsch gemacht haben könnten.
Auch er wagt die Hypothese, dass Elisabeth H. das Finanzielle ihrem Mann überließ und vermutlich erst spät von den Schwierigkeiten erfuhr.
„Der Angeklagte wollte das positive Bild seiner Umwelt von ihm nicht gefährden.“ Noch am Abend vor der Tat zeigte er sich völlig normal, schaffte zuletzt trotz hoher Schulden noch eine neue Geschirrspülmaschine an. Dies sei ein unverständliches Verhalten.
Das Geschehene habe keine tieferen Spuren, keine Anzeichen einer Depression beim Angeklagten hinterlassen oder hervorgerufen, fasst er seine Einschätzung zusammen.
Wie seine Kollegin fand er vielmehr die Oberflächlichkeit überraschend, mit der dieses Geschehen von Thomas H. beschrieben wurde.
Fast wirken die Gutachter ein wenig befremdet.
Hat der Angeklagte sich ihnen innerlich verweigert?
Eine Formulierung aus der schriftlichen Fassung des Gutachtens erregt den Unwillen des Anwalts der Nebenklage.
„Da kam der Jäger um die Ecke und schießt ihr in den Kopf.“, zitiert er vorwurfsvoll.
Professor L. erklärt: Es handle sich um ein Zitat des Angeklagten, dieser habe es so gemeint, er beschrieb damit den Morgen der Tat, die übliche Begrüßung seiner Frau mit einem Kuss nach dem Aufstehen, dann ging sie nach unten, er schloss den Hund in einem anderen Zimmer ein, der Rest ist bekannt …
Wollte man die Lebenseinstellung des Angeklagten auf einer gesellschaftlichen Metaebene einordnen, würde man vermutlich von Hedonismus sprechen.
Das Leben „genießen“. Carpe diem.
Dies war ihm Antrieb und Elixier, dies spricht aus seinen wenigen Einlassungen. Das Wasser stand ihm bis zum Hals, aber er machte mit seiner Frau Urlaub, plante ihren Geburtstag, eine Kreuzfahrt, kaufte eine neue Geschirrspülmaschine, als gebe es nur das Heute und Jetzt.
Offenbar sah er sich schon über längere Zeit als Lebens- und Überlebenskünstler, eine Rolle, die ihm vermutlich von den sorglosen Studienjahren her lag und nie mehr ganz verließ. Es ist diese Attitüde, die wie maßgeschneidert zu ihm passt, ein Weinhändler, der zwar ein klappriges Auto fuhr, aber gleich nach Übernahme des Geschäfts exklusive Anbaugebiete bereiste ...
So lange es geht, aus dem Leben alles an Genuss heraus pressen.
Nicht vor den profanen, materiellen Dingen kapitulieren.
Es machte ihm offenbar nichts aus, in ökonomischer Hinsicht vielleicht ein wenig weltfremd zu erscheinen. Kokettierte er damit?
„Sind Sie jemand, der gern den Kopf in den Sand steckt?“, fragt der Vorsitzende Richter.
Ja, das bin ich sicher,“ stimmt der Angeklagte zu.
Es gibt diese These, dass in jedem Menschen ein potentieller Mörder steckt, dass jeder zum Akt des Tötens fähig wäre. Wenn grausame Taten die Öffentlichkeit erregen, wenn auf geschichtliche Ereignisse geblickt wird, dann mag man es glauben. Es gibt aber auch die Gegenthese, dass die Hemmschwelle, einem anderen absichtlich das Leben zu nehmen, sehr viel höher ist als viele Menschen glauben.
Das Verbot zu töten, ist in unserer Kultur zutiefst moralisch verankert.
Nur ein sehr starker Impuls, ein sehr starkes Begehren kann es außer Kraft setzen.
Dass ein reflexiver Mensch wie der Angeklagte das Absurde seiner Idee des erweiterten Suizids nicht zu begreifen vermochte und mit plumper Grausamkeit handelte, ist seine Darstellung der Ereignisse und einer letzten, objektiven Wahrheitsfindung nicht zugänglich.
Der Angeklagte lässt sich nicht wirklich in die Karten schauen, und vielleicht liegt dies auch nicht in seinem Vermögen, mehr ist dazu nicht zu sagen …
Thomas H. hat seine Tat bekannt, vielleicht auch einen Ausschnitt seines Seelenlebens gegeben, das komplette Bild jedoch, welche Gedanken, Erregungen, Stimmungen, Ängste und Besorgnisse ihn sonst noch bewegt haben könnten, das muss er nicht sagen. Wie heißt es im Volkslied: Die Gedanken sind frei ...
Vor den Plädoyers erfolgt der rechtliche Hinweis durch den Vorsitzenden Richter, dass statt einer Verurteilung wegen Mordes auch eine Verurteilung wegen Totschlags infrage kommen könnte, dies für den Fall, dass die für den Mordvorwurf notwendige Heimtücke und feindliche Willensrichtung bei Ausübung der Tat nicht festgestellt werden können.
Die Plädoyers spiegeln noch einmal das Ringen um die Deutung der Beweggründe des Mannes, der der Verhandlung weitgehend mit passiver Ergebenheit folgte.
Der Staatsanwalt:
Der Angeklagte hat die Tat zugegeben, nichts beschönigt, das Motiv habe die aus seiner Sicht ausweglose Situation gebildet.
Jedoch: „Jeder Häuslebauer in Deutschland, der sich ein Reihenhaus baut und 200.000 Euro Schulden hat, hat mehr Schulden als Herr H.“
In der rechtlichen Würdigung handle es sich um einen Mord aus Heimtücke, das Opfer war zum Zeitpunkt der Tat arg- und wehrlos, die Situation wurde bewusst vom Angeklagten ausgenutzt. Auch eine feindliche Willensrichtung liege vor, der Angeklagte hat einzig seine Entscheidung zugrunde gelegt und in selbstherrlicher Weise seine Wertmaßstäbe als die allein gültigen anerkennt.
Er fordert eine lebenslange Freiheitsstrafe, auf die Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld will er verzichten.
Der Anwalt der Nebenklage:
„Wir sind unendlich traurig, aber wir können und wollen nicht hassen.“ Mit diesem Zitat fasst er noch einmal die Haltung der Angehörigen zusammen, ihnen fühle er sich besonders verpflichtet.
Jedoch: „Die große Ausweglosigkeit wegen Schulden ist für uns nicht nachvollziehbar. Wir müssen davon ausgehen, dass das Motiv weiterhin im Dunkeln bleibt.“
Aber selbst wenn das Motiv, wie vom Angeklagten beschrieben, zutreffen sollte, wäre es immer noch einzig Ausdruck seiner egozentrischen Persönlichkeit, und kein Altruismus.
Auf der Polizeistation, direkt nach der Festnahme, wurde er gefragt:
„Wollte auch Ihre Frau Selbstmord begehen?“
Die Antwort von Thomas H.: „Nein, das hätte sie nie gemacht.“
Er habe das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Eheleuten missbraucht.
Der Anwalt resümiert, die Familie fühle sich betrogen, da die Verhandlung nicht die erhoffte Aufklärung für seine Mandanten gebracht hat. Diese könne nur der Angeklagte geben.
„Niemand will das Motiv, so wie der Angeklagte es darstellt, glauben. Es bleiben Spekulationen ….“
Der Verteidiger:
„Das Schwurgericht hat regelmäßig über Tragödien zu verhandeln. Welche größer, welche kleiner ist, ist schwer zu beurteilen.“
Jedoch spreche zugunsten des Angeklagten:
Er hat sich gestellt, ein Geständnis abgelegt, sich nicht in Lügen geflüchtet.
Es fand eine denkbar kurze Gerichtsverhandlung statt. Da die Abläufe objektiv feststanden, gab es keinen Streit zwischen Staatsanwalt und Verteidiger.
Er hat eingeräumt, dass er die Wehr- und Arglosigkeit seiner Frau ausgenutzt hat. „Sie sollte nicht erschrecken, keine Todesangst haben, kein Leid spüren.“
Jeder habe die Eheleute als Einheit gesehen, ihre Unzertrennlichkeit betont.
„Warum durfte der Angeklagte dies nicht so sehen? Alle anderen durften es, er nicht? Auch wenn es eine übertriebene, paradoxe Liebe war. Ist das Heimtücke?“
Er sieht die feindliche Willensrichtung infrage gestellt und fordert eine Freiheitsstrafe, die 10 Jahre nicht überschreiten sollte.
Das letzte Wort des Angeklagten:
„Es war eine schreckliche Tat. Es tut mir unendlich leid. Ich würde alles dafür geben, wenn ich sie ungeschehen machen könnte.“
Dritter Verhandlungstag
Die Urteilsverkündung:
Der Angeklagte Thomas H. wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Hinweis:
Die Verhandlung fand am 27.3., 17.4. + 18.4.2012 vor dem Landgericht Münster statt.
Ein neuer Fall in Kürze.