DietmarBrach

Blog von DietmarBrach

19.06.2009 | 11:58

Die Hartz Gesetze - Eine Bestandsaufnahme

Das aus den Vorschlägen der Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ hervorgegangene und nach deren federführenden Leiter Peter Hartz benannte Hartz-Konzept, ist wohl der folgenschwerste Eingriff in den Sozial und Rechtsstaat seit bestehen der Bundesrepublik Deutschland.

Nicht nur weil es den Sinn eines Sozialstaates im bis dahin gültigen Verständnis in Frage stellt, sondern auch und vor allem weil es in vielen Punkten mit dem Gedanken und den Voraussetzungen für einen demokratischen Rechtsstaat nicht in Einklang zu bringen ist.

Das Gremium ging bei seiner Arbeit nicht von der Frage nach den Ursachen der bestehenden hohen Langzeitarbeitslosigkeit aus, sondern orientierte sich vordergründig daran, wie der damit verbundene Kostenfaktor möglichst gering zu halten ist. Die Arbeitgeberseite, die in Person von Peter Hartz (VW), Norbert Bensel (Daimler Benz), JobstFiedler (Roland Berger), Heinz Fischer (Deutsche Bank), Peter Kraljic (McKinsey), Klaus Luft (Market Acces for Technology Service) und Eggert Voscherau( Vorstand BASF) vertreten war, nutze dieses Konzept, um die Weichen für Lohndumping und Abbau der Mitbestimmungsrechte in den Betrieben zu stellen.
So bewirken denn die aus dem Konzept resultierenden Gesetze Hartz 1 bis 4 zumeist einschneidende negative Veränderungen für Arbeitssuchende, während die Auswirkungen auf die Arbeitgebende Seite ausschließlich positiver Natur sind.

Allein daraus ergeben sich Zweifel an diesem Konzept, denn schließlich war die zu Grunde liegende Problematik nicht mangelnde Arbeitsbereitschaft der Arbeitssuchenden, sondern Massenentlassungen wegen Gewinnoptimierung durch Verlagerung von Arbeitsplätze in Niedriglohnländer bzw. einer zunehmenden Verdrängung von Arbeitsplätzen durch eine fortschreitende Technisierung.

Keiner der genannten Herren kam auf die Idee auf der Angebotsseite des Arbeitsmarktes Veränderungen vorzunehmen, etwa durch eine Neuregelung von Arbeitszeiten und Überstunden, statt dessen war man sich einig die Nachfrage durch massiven Druck auf Arbeitslose zu erhöhen.

Dies klingt aus betriebswirtschaftlicher Sicht zunächst unlogisch: Wenn ich bei einem Produkt, hier Arbeit, die Nachfrage nicht erfüllen kann muss ich für einen größeren Warenbestand, sprich mehr Arbeitsplätze, sorgen. Hier geschah das Gegenteil: Es wurde durch Druck und Sanktionen noch mehr Nachfrage geschaffen. Aber warum?

Sehen wir uns das ganze einmal aus der Sicht der Wirtschaft an. Das Produkt welches die Wirtschaft, wenn auch im sinkenden Maße, benötigt, sind Arbeitskräfte. Auch hier gilt, wie zunächst immer, in einer freien Marktwirtschaft Angebot und Nachfrage. Eine Nachfrage nach Arbeitsplätzen war auch vor den Hartz Gesetzen im Überfluss vorhanden. Die Folge: Arbeitsplätze waren ein knappes Gut und somit für den Arbeitssuchenden teuer. Das heißt, er musste seine Arbeitskraft für einen relativ geringen Lohn zur Verfügung stellen. Mit Hartz IV wurde die Nachfrage nach Arbeitsplätzen nicht nur erhöht, dem Arbeitssuchenden wurde auferlegt, nahezu jede Arbeit zu jedem Preis ausführen zu müssen. Sein Mitspracherecht über Art, Bezahlung und Umfang der Beschäftigung wurde gleich Null gesetzt. Weder Ausbildung, Erfahrung noch bisherige Leistungsbilanzen durften eine Rolle bei der Stellensuche spielen, entscheidend war das, was die Gegenseite anbot. Wurde dies abgelehnt, drohten und drohen noch immer Existenz bedrohende Sanktionen.

Die Folge eines solchen „Arbeitsmarktes“ waren absehbar: Massenhafter Anstieg von Dumpinglöhnen, Umwandlung regulärer Arbeitsplätze in geringfügige Beschäftigung, Austausch regulärer Mitarbeiter durch Zeitarbeiter. Damit verbunden ein Anstieg der Menschen, die von dem bezahlten Lohn nicht mehr leben können und somit trotz Arbeit auf Sozialleistungen angewiesen sind.

Hartz IV – Ein alter Traum der SPD ?

Für viele Bürger ist absolut unverständlich, dass gerade die Sozialdemokraten die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu der fälschlicherweise als Arbeitslosengeld II bezeichneten Leistung herbeigeführt haben. Falsch ist der Begriff Arbeitslosengeld II schon deshalb, weil ein immer größer werdender Teil der Menschen die diese Leistung beziehen, überhaupt nicht arbeitslos ist.

Schaut man sich einmal das System vor der Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe an, so hatten wir zwei klar getrennte Gruppen. Zum einen die Arbeitslosengeldempfänger, deren Lage durch die Entwicklung des Marktes entstanden ist, zum anderen die Sozialhilfeempfänger, die aus persönlichen Gründen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen konnten oder wollten. In den meisten Fällen waren psychische oder physische Erkrankungen die Ursache. Nun haben Linke grundsätzlich immer einen gewissen Hang zur Gleichmacherei. Also fragte man sich nicht mehr warum man diese beiden Gruppen differenziert betrachten muss, und schaltete sie per Gesetz gleich.

Dies hatte zur Folge das man an einen Teil der Betroffenen Erwartungen stellte, die diese nicht erfüllen konnten und dem anderen Teil eine pseudopädagogische Betreuung zukommen lies, die diese mit Recht als eine unzulässige Bevormundung empfinden mussten.

Aber auch die Menschen, die wirklich eine psychosoziale Unterstützung und Beratung bräuchten, erfahren diese nicht wirklich. Im Gegenteil: Statt Hilfe und Verständnis erfahren sie Druck und Sanktionen. Man muss kein Psychologe sein um die Unwirksamkeit dieser Methoden zu erkennen.

Wollte man wirklich, wie behauptet auch die Personen die jahrelang in der Sozialhilfe gefangen waren, in einen Arbeitsmarkt integrieren, müsste dies mit ganz anderen Mitteln geschehen. Aber da selbst das Gesundheitssystem aus Kostengründen lieber Tabletten als Therapien verordnet, ist eine solche Zielsetzung im Bereich der Arbeitsverwaltung völlig realitätsfern. Bereits an der Qualifikation der Fallmanager scheitert ein solches Vorhaben.

Die Bedarfsgemeinschaft Erst entmündigt – dann enteignet

Der Begriff Bedarfsgemeinschaft wurde für den Gesetzestext des SGB II und SGB XII neu geschaffen. Der Gesetzgeber erwartet dabei, dass sich Menschen in Notlagen auf die finanzielle Unterstützung von nahe stehenden Personen verlassen können. Grundsätzlich ist gegen eine solche Erwartungshaltung nichts zu sagen, allerdings ist es unzulässig eine Erwartungshaltung der immer noch die Möglichkeit einer gegensätzlichen Entscheidung entgegen steht zur Gesetzesgrundlage zu machen.

Unterhaltsansprüche sind im Bürgerlichen Gesetzbuch vorwiegend im Familienrecht geregelt. Aus diesem ergeben sich Unterhaltsansprüche bei nicht verwandten Personen nur durch eine Eheschließung oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Jede andere eheähnliche Gemeinschaft, also ein Zusammenleben von nicht verwandten Personen die sich gegenseitig finanziell unterstützen, geschieht einzig aus dem freien Willen der Betroffenen. Auch das Ausmaß und die Dauer der finanziellen Unterstützung in einer nicht eingetragenen Partnerschaft ist den jeweiligen Personen natürlich frei gestellt.

Bedürftigen nach dem SGB II und Personen die mit Bedürftigen nach dem SGB II zusammen leben wird dieser freie Wille über die Gestaltung der Partnerschaft genommen. Besonders interessant ist dabei die Tatsache, dass hier in den meisten Fällen Personen in Fragen der Partnerschaft entmündigt werden, die überhaupt nicht unter die Wirkung des SGB II bzw. SGBXII fallen dürften, da sie selbst keine Sozialleistungen erhalten.

Rechtliche Grundlage? Fehlanzeige. Die Arge legt einfach den Willen der Betroffenen fest. Und auch wenn diese einen gegenteiligen Willen schriftlich bekunden, interessiert dies die Arge nicht im Geringsten. Wer Tisch und Bett teilt hat gefälligst auch die Geldbörse zu teilen. Und da sich kaum jemand wehrt, wird aus einem bestenfalls moralischen Anspruch scheinbar ein Rechtsanspruch.

Wer so mit dem Recht umgeht, hat dann auch keine Skrupel in Stasi-Manier in den Schlafzimmern und Wäscheschränken nach Willensbekundungen für eine eheähnliche Partnerschaft zu suchen.

Alles dies vor dem Hintergrund, dass viele Volksvertreter ausgebildete Juristen sind und ihnen dieser Rechtsbruch durchaus bekannt und bewusst ist. Aber man toleriert im Interesse der Staatsfinanzen schon mal ein bisschen Rechtsbruch. Merkt ja auch kaum einer.

 
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Kommentare
wobolf schrieb am 19.06.2009 um 12:57
Dieser Artikel ist eher ein Resümee dieses menschenverachtenden Gesetzes. Ich stimme mit Dietmar da völlig überein. Als ALG II - Bezieher spüre ich täglich, wie man seitens der Administration sprich ARGE mit uns umgeht. Da musst Du im Winter die Heizung zudrehen, damit die Betriebskosten nicht als Nachzahlung entstehen, da Du sonst diese nicht in vollem Umfang von der ARGE bezahlt bekommst nur den Teil der Dir im Bewilligungsbescheid zugebilligt wird, Nachzahlungen bei Stromkosten werden überhaupt nicht übernommen, es wären ja 27,40 € im Regelsatz enthalten, erhälst Du aber ein Guthaben bei der Abrechnung der Betriebskosten, weil Du ja gespart hast siehe Heizung, dann berechnet Dir die ARGE dies als Einkommen und zieht es vom Regelsatz ab!
Der Clou des SGB II ist die Bedarfsgemeinschaft! Sie ist angeblich schon vor dem Inkrafttreten des SGB II im SGB XII vorhanden gewesen, was aber jeglicher rechtlicher Grundlage entbehrt! Sie ist die Spinne im Netz des SGB II alle weiteren Paragraphen des SGB II sind mit ihr verwoben. Wenn man die Bedarfsgemeinschaft auflöst, müssen die Paragraphen neu geschrieben werden, d.h. das SGB II oder Hartz IV genannt ist rechtlich nicht mehr haltbar.
Und hier muss der Ansatz liegen, dieses Gesetz abzuschaffen um eine bedarfsgerechte Grundsicherung für die sozial Benachteiligten und von der Arbeitswelt ausgegrenzten Menschen in den politischen Almanach zu schreiben.
Das kann nur eine solidarisch denkende Gesellschaft einschließlich solch denkender Politiker erreichen und dafür müssen die Menschen begreifen das die persönliche Freiheit auch gleichzeitig solidarisches Handeln und Denken bedeutet! Es ist an der Zeit, das die Wahlen dafür genutzt werden, das man dies mit der richtigen Stimmabgabe für eine solidarisch,demokratische und die Menschenwürde achtende Politik tut.
Querine schrieb am 19.06.2009 um 13:55
Was die Bedarfsgemeinschaften betrifft, hat man Einsparmöglichkeiten ausgleichen wollen, wohl dabei Schwierigkeiten bei der Kontrollierbarkeit nicht bedacht, und in einem so sensiblen Bereich vielleicht den gesunden Menschenverstand etwas zu kurz kommen lassen. Dieser Eindruck entsteht bei Gesetzen (und auch bei mancher Rechtsprechung) aber an anderer Stelle des öfteren zu Unrecht, viele der zuerst unverständlichen rechtlichen Regelungen haben durchaus ihren Sinn.

Die Hartz-Gesetze werden bei all ihren Unnachvollziehbarkeiten wie jener Bedarfgemeinschaftsregelung aber in anderen Punkten durchaus verständlicher, wenn Sie einmal deren Bestandteil der sog. "Ein-Euro-Jobs" genau betrachten, und auch als Hintergrundüberlegung mit einbeziehen, dass schnell geeignete Arbeitskräfte zu finden und zu verpflichten sind, und keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet werden sollen, und auch, dass Weiterbildung Vorrang hat. Es bleiben dann nur noch Geringqualifizierte übrig, für die einfachste Arbeit als Einstieg in ein Berufsleben gebraucht wird, so einfach, wie es das bisher noch nicht gibt, so dass Ihnen sehr wahrscheinlich schon der Bergiff "Berufsleben" jetzt irgendwie schon fast verfehlt vorkommt - denken Sie hier daher an das Merkmal "zusätzlich". Mit diesem Gedankengang vor Augen lesen Sie dann meinen Blog-Beitrag, der Ihnen Hintergründe aufzeigt, die aus dem Gesetz selbst nicht erkennbar sind:

www.freitag.de/community/blogs/querine/neue-arbeitsplaetze---man-glaubt-es-kaum-sie-werden-verhindert
DietmarBrach
Ich bin 49 Jahre alt und arbeite als Rechtsbeistand für die Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz.
Ort:
Wiesbaden
Mitglied seit:
19.06.2009
Zuletzt aktiv:
19.06.2009
Status:
Blogger
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sachichma hat gerade einen Kommentar geschrieben.
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