15.02.2012 | 15:43

Die ungleichen Verbündeten

Auch in der Fortführung zeigt die Causa Kachelmann, dass der Konflikt zwischen Justiz und Medien nur ein scheinbarer ist

Die schlechte Nachricht: Das neueste Urteil im Fall Kachelmann ist (noch) nicht veröffentlicht. Die halbwegs gute Nachricht: Es gibt eine Pressemitteilung, dass es ein solches gibt. Die inneren Widersprüche in Sachen Justiz vs. Öffentlichkeit beginnen bereits in diesen beiden ersten Feststellungen.

Denn mit ihrer Mitteilung an die Öffentlichkeit, also an die Allgemeinheit -im Netz sonderbarer Weise als eine solche gegenüber der Presse ausgegeben- hat die Justizverwaltung des Oberlandesgerichts Köln zunächst nur Neugier bedient: Darf in den Medien über sexuelle Praktiken des vormals wegen schwerer Vergewaltigung Angeklagten geschrieben werden, wenn diese nicht nur Gegenstand einer richterlichen Vernehmung waren, sondern auch in mündlicher und öffentlicher Sitzung verhandelt wurden? Nein.

Das ist jedenfalls der Eindruck, den die meisten Kommentatoren aus der Veröffentlichung vom 14. Februar gewonnen haben. Dabei ist vornehmlich von einer Berichterstattung aus dem Prozess die Rede, deren Freiheit nun in Gefahr sei. Der Verfasser dieser Zeilen erlaubt sich eine etwas andere Sichtweise, sozusagen eine dissenting public opinion mit Verweis auf den Satz:

 Die veröffentlichten Details hätten in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf gestanden und seien von den Beklagten auch in der Berichterstattung nicht in einen solchen Zusammenhang gerückt worden.“

Was bedeuten dürfte: Die 3 beklagten Medien bzw. angegriffenen Veröffentlichungen hätten ein allgemeines Sittenbild des damaligen Angeklagten gezeichnet, ohne einen Bezug auf das laufende Verfahren herzustellen. Das wären dann aber auch keine Berichte aus dem Gerichtssaal gewesen, da ein wesentliches Element gefehlt hätte, nämlich das „was“. Möglicherweise wäre nicht einmal die Presse-, sondern die Meinungsfreiheit betroffen. Und das würde einen Unterschied machen.

Das ist Wortklauberei: Ja! Und ziemlich unnötig: Richtig! Aber erzwungen, nachdem die Justizverwaltung eine mehrdeutige Erklärung abgegeben hat. Die Untersagung von Boulevard im Angesicht von Privat- wie Intimsphären ist eine hinreichend überschaubare Materie. Das Wort „Öffentlichkeit“ einmal in der Version von Menschen, die einem Strafprozess beiwohnen können, einmal in der, dass sie vermittels der Medien etwas erfahren sollen können, verdeutlicht hingegen die unterschiedlichen Grundverständnisse: Die Spruchkörper wollen die Publikumsbeteiligung im Gefolge des Bundesverfassungsgerichts möglichst auf die Gerichtsöffentlichkeit, also den physischen Gerichtssaal beschränkt wissen. Alle anderen wollen mehr.

Diesem sehr grundsätzlichen Konflikt, der in der Durchdeklinierung der Causa Kachelmann die buntesten Ergebnisse gezeigt hat, ist man in diesen zwei Tagen abermals nicht gerecht geworden. Das liegt nicht nur an der konkreten Pressemitteilung des Kölner Oberlandesgerichts oder am Umstand, dass das Urteil im Wortlaut (noch) nicht veröffentlicht worden ist. Eine entsprechende Anfrage an das NRW-Justizportal ist mir zur Stunde nicht beantwortet worden.

Vielmehr wird das eingeübte Zusammenspiel zwischen Justiz und Presse und deren jeweils gefilterter Wirklichkeit zementiert. Dem angeblich kujonierten Journalismus bleibt es überlassen, das Orakel der Göttin Justitia zu dechiffrieren; worauf bis dato mindestens 60 Publikationen (Blogs nicht eingeschlossen) deutschlandweit angesprungen sind. Und bis in spezialisierten Kreisen dann über mehr oder weniger Beschränkungen des Art. 5 Grundgesetz diskutiert werden kann, ist das echte oder produzierte Interesse wieder abgeflaut. Abgesehen davon, dass die Elaborate jener Fachkreise meist nur in kostenpflichtigen Angeboten nachzulesen sind: Transparenz ist offensichtlich das Letzte, worum sich gekümmert wird.

Die Frage ist: Wenn nun ein Blogger, also das was sich gemeinhin der Bürger-Journalist nennen könnte, an den Verhandlungen teilgenommen und ein Band hätte mitlaufen lassen, um dann zu berichten? Auch das ist Teil von Meinungsfreiheit, selbst wenn sich überkommene wie herrschende Strukturen weiterhin nach dem Prinzip „bekannt und bewährt“ verhalten, auch wenn sie anderes verkünden. e2m

zuerst veröffentlicht bei die Ausrufer

[update 17:30 Uhr: Die Justizverwaltung des OLG Köln hat mich gerade darüber informiert, dass die Veröffentlichung der Urteile in NRWE veranlasst ist. „Die Veröffentlichungen sollten morgen, spätestens Anfang nächster Woche abrufbar sein. Der übliche „Volltext“ wird insofern eingeschränkt sein, als wir natürlich nicht die Äußerungen im Wortlaut online stellen können, deren Verbreitung das OLG Köln mit den genannten Urteilen gerade untersagt hat.“ NRWE ist die Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW. e2m]

 
Senden Bookmarken Drucken
Kommentare
g. schrieb am 16.02.2012 um 04:51
Jetzt habe ich Ihr Blogpost zweimal gelesen, nur so recht erschließen will sich mir immer noch nicht, wo sie denn einen Zusammenhang zu Art 5 GG sehen?

Ich verstehe die von ihnen zitierte Pressmitteilung so, dass das Gericht nicht zum Handlanger der Boulevardpresse werden will. In Vergewaltigungsprozessen werden, das liegt in der Natur der Sache, regelmäßig auch sehr intime Details zur Sprache gebracht, die zum Kernbereich der Privatsphäre eines jeden gehören. Wenn solche Details in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf stehen (ich Vermute das zielt auf die unsägliche Promiskuitätsdebatte, die Alice Schwarzer in der Bildzeitung ausgebreitet hat.), gehen sie niemand etwas an. Ein Interesse der Öffentlichkeit daran besteht in keiner Weise, die aber meines Erachtens konstitutionelle Vorrausetzung sowohl von Meinungs- wie Pressefreiheit ist.
ed2murrow schrieb am 16.02.2012 um 08:31
Art. 5 GG regelt neben der Meinungs- auch die Pressefreiheit. Ein Gesetz, das es den Medien verbieten würde, aus öffentlichen Verhandlungen zu berichten, gibt es nicht. Restriktionen in dieser Hinsicht sind vielmehr von der Rechtsprechung selbst festgelegt worden. Bislang letzte Entscheidung war die des BVerfG zu Live-Aufnahmen aus dem Gerichtssaal. Geklagt hatte u.a. ntv. Seitdem sind entsprechende Übertragungen nur noch vor Beginn oder nach Ende der Verhandlung zulässig.

Die jetzige Entscheidung würde ggfs. erstmalig die Frage behandeln, über welche Inhalte (nicht) berichtet werden darf, obwohl die Verhandlung öffentlich war, also auch die Öffentlichkeit nicht durch den Richter ausgeschlossen worden ist. Eine solche Inhaltskontrolle hätte außerordentlich weitreichende Folgen. Dazu dann ggfs. mehr, wenn das Urteil tatsächlich vorliegt.
ed2murrow
resisting anything but temptation (frei nach Oscar Wilde)
Mitglied seit:
2 Jahre 28 Wochen
Zuletzt aktiv:
24.05.2012
Status:
Publizist
Aktivität:
Beiträge: 205
Kommentare: 4136
Mein Web:
Logbuch
17:52
wwalkie hat gerade einen Kommentar geschrieben.
17:48
Reffke hat gerade einen Kommentar geschrieben.
17:47
heidenplejer hat gerade einen Kommentar geschrieben.
17:43
delloc hat gerade einen Kommentar geschrieben.
17:42
tlacuache hat gerade einen Kommentar geschrieben.
Jürgen Roth Gazprom – das unheimliche Imperium Westend Verlag 2012

316 Seiten. Gebunden.

19,99
 
Das Imperium Gazprom verfügt über eine eigene Armee und einen mächtigen Geheimdienst. An verantwortlichen Positionen arbeiten ehemalige KGB-Agenten, sein privater Besitz ist absolut geschützt, die Verantwortlichen sind unantastbar. Mit Hilfe williger deutscher und europäischer Industrieller versucht es, den Energiemarkt zu monopolisieren und die Verbraucher abzuzocken. Jürgen Roth enthüllt, wer hinter den Kulissen die Fäden zieht >> mehr
Arte-Kooperation

portlet_ArabienArte.png

portlet-gaertnerbuch.png

wir müssen reden

Augstein und Blome

portlet_Phoenix-12.png

Probe-Abo

probeabo260x120.jpg

Aktuelle Ausgabe bestellen
Der gefährlichste Mann Europas?

Ausgabe 21/2012
24.05.2012

keine Versandkosten
kein Aufpreis

Einzelpreis: 3.60 €

>> bestellen
der Freitag Kollektion

Freitag-Kollektion_Gaertner.jpg

Arte

portlet_arte+zeile.pngportlet_arte+zeile.png

Freitag-Buchshop.png

 
 
 
 
© der Freitag Mediengesellschaft mbH & Co. KG