Es wird also mal wieder verhandelt in Karlsruhe. Diesmal über die Vorratsdatenspeicherung - ein Lieblingsprojekt von Otto Schily. Endlich wird eingeschritten werden gegen Grundrechtsverletzungen der Bürger und die Verfassung vor ihren Feinden gewahrt. Politiker werden durch Karlsruhe mal wieder in die Schranken gewiesen werden und so geht es doch letztlich gerecht zu. Irgendwie so sieht das die breite deutsche Öffentlichkeit. Es gibt keine andere staatliche Institution in Deutschalnd, die höhere Zustimmung hat.
Nur ist es schon etwas länger die Frage, ob eben diese Zustimmung wirklich berechtigt ist. Auch die Medien sollten sich mal kritisch fragen, ob ihre, meist sehr positive, Berichterstattung berechtigt ist.
Eines der abgefeierten Urteile in der letzten Zeit war das in Sachen Online-Durchsuchung. Also die Möglichkeit durch online eingeschleuste Trojaner den Computer - ganz geheim - auszuspähen. Gut an dem Urteil ist, dass das Gericht ein neues Grundrecht, das Computergrundrecht, erfunden wurde. Das ist schonmal ein wichtiger Schritt, denn die Mütter und Väter des Grundgesetzes hatten natürlich nicht die rasante EDV Verbreitung vorhersehen können. Aber ansonsten hat das Gericht, wie in zahlreichen anderen Fällen auch, kapituliert. Denn grundsätzlich hat es nichts gegen Online-Durchsuchungen. Dabei gibt es so einige Gründe die Online-Durchsuchung für verfassungswidrig zu halten. Schließlich kann es niemals ausgeschlossen werden, ob nicht hochpersönliche Daten mit ausgeforscht werden. Das kann immer erst beurteilt werden, wenn der Zugriff schon stattgefunden hat. Außerdem ist es sehr fraglich, ob wirklich, wie es vorgegeben wird, Terroranschläge mit der Online-Durchsuchung verhindert werden können. Denn es ist allgemein bekannt, dass man einfach nur eine Linux CD dauerhaft als Betreibssystem laufen lassen muss, um den Trojaner abzuwehren.
Es ist also mehr als fraglich, ob beim Vorratsdatenspeicherungs-Urteil wirklich ein mehr an Freiheit für die Bürger rauskommt. Schließlich beruht das Gesetz auf einer EG-Richtlinie und für auf Europarecht beruhendes Recht hat das Gericht kaum eine Kontrollkompetenz. Nicht zuletzt wegen der mehr oder weniger völligen Selbstentmachtung durch das Lissabon-Urteil.
Ausgabe 21/2012
24.05.2012
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