Fritz Teich

Ich hasse Fussball

19.11.2011 | 03:53

Die Pruefung des Tatbestandes eines Kriegsverbrechens in Deutschland

Der Generalbundesanwalt prueft nun nicht, ob der Tatbestand eines Kriegsverbrechen gegeben ist, sondern allenfalls, ob ein Kriegsverbrechen gerechtfertigt waere, als ob er einen Mord pruefen wuerde: "Das Vorgehen von Oberst Klein war völkerrechtlich zulässig und damit strafrechtlich gerechtfertigt." 

 

Das allgemeine Kriegsrecht geht den Generalbundesanwalt aber grundsaetzlich nichts an. Vor allem ist auch nicht jede Kriegsvoelkerrechtswidrigkeit schon eine Straftat. "As pointed out by H. Lauterpacht, 'textbook writers and, occasionally, military manuals and official pronoucements have erred on the side of comprehensiveness' in making 'no attempt to distinguish between violations of the rules of warfare and war crimes'.", Yoram Dinstein (229) und Hersch Lauterpacht (515-516) mit Hinweis auf das Scheitern der Verfolgung von Kriegsverbrechen nach dem ersten Weltkrieg. Das Kriegsrecht rechtfertigt im Uebrigen nichts! Wo es keine Verbote oder Gebote ausspricht, denen die Kriegsparteien folgen oder nicht, schweigt es auch. Dass nicht jeder lege artis gefuehrte Krieg rechtmaessig ist, versteht sich heute von selbst, mag sich ein allgemeines Verbrechen eines Angriffskrieges auch noch nicht durchgesetzt haben.


Der Generalbundesanwalt ist nicht der Pressesprecher der Bundesregierung!

 
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Fritz Teich
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