Fritz Teich

Ich hasse Fussball

19.07.2010 | 17:12

Nochmal Kundus, Bundeswehr in Afghanistan etc

 

Nach den Ereignissen vom 9/11 hat die NATO den Verteidigungsfall ausgerufen. Den Urhebern der Anschlaege und deren denkbaren Unterstuetzern sollte der Garaus gemacht werden. Zugleich rief der UN-Sicherheitsrat zur Unterstuetzung des Afghanischen Volkes bei seiner Selbstbestimmung auf. Der Bundestag hat die Bundeswehr daraufhin nach Afghanistan geschickt.

 

Der Petersbergprozess, den der Sicherheitsrat anspricht und der die Selbstbestimmung der Afghanen realisieren sollte, litt von Anfang an unter der Abwesentheit der Taliban. Ob ein neuer Angriff von wem auch immer nach Art des 9/11 aus Afghanistan droht, ist  unbekannt. Damit ist trotz der Zustimmung des Bundestages das ius ad bellum, das voelkerrechtliche Recht zum Krieg, zumindest heute mindestens zweifelhaft, wenn es nicht jedenfalls heute einfach fehlt. Weder das Selbstverteidigungsrecht, das die NATO fuer sich in Anspruch nimmt, noch das Recht einer erbetenen Intervention, das der Sicherheitsrat zugestanden hat, ziehen noch, wenn sie fuer den Krieg, wie er tatsaechlich gefochten wurde, jemals zogen. Der Sicherheitsrat ist zwar unter Umstaenden zur Regelung von Einzelfaellen berufen und ist nur ein Sicherheitsrat in der besten aller moeglichen Welten, steht aber nicht ueber dem Voelkerrecht.  Das Scheitern des Unternehmens ist absehbar. "Die Verantwortung wird an die afghanische Regierung uebergeben." Eine Alternative zu den Taliban scheint es nicht zu geben.  Daran kann auch der Bundestag nichts aendern.

 

Da hat eine Soldatenmutter Strafantrag gestellt in Potsdam weil ihr Sohn von seinen Kameraden im Felde liegengeblieben gelassen und nicht gerettet worden sei. Danach war er tot. Bundeswehrsoldaten untereinander sind keine Kombattanten, die Staatsanwaltschaft beim Landgericht ist zustaendig, aber ist die Bundeswehr eine Gefahrengemeinschaft? Auch im strafrechtlichen Sinne? Oder war es einfach Pech? Mal vom militaerischen Ermessen der Kameraden abgesehen. Was ist denn der Strafgrund bei den Unterlassensdelikten? Ist eine freiwillige Gemeinswchaft von Bergsteigern das gleiche wie eine Armee? Sind die Unterschiede, hier Freiwilligkeit, dort Befehl und Gehorsam, so gross, dass etwas anderes gilt? So isses wohl und Krieg ist auch kein Unfall.

 

Das ius in Bello, also das Kriegsrecht,  sozusagen die Ritterlichkeit, und der Begriff der Kriegsverbrechens begegnen uns im Fall des Obersten Klein, der einen Luftangriff auf eine Gruppe von Leuten angeordnet hatte, die um einen zuvor gestohlenen Tanklastwagen, der in einen Fluss gefallen war, herumstanden.

 

Nach den Genfer Konventionen von 1949 sind nur schwere Verstoesse gegen das ius in bello zu bestrafen, so wie auch im Leben ansonsten nicht alles strafbar ist, was rechtswidrig ist.  Dementsprechend verlangt die Generalbundeswanwaeltin fuer eine Strafbarkeit nach dem Voelkerstrafgesetzbuch nicht nur einen dolus eventualis, sondern ein sicheres Wissen, dass Zivilisten bzw. eine im Hinblick auf den militaerischen Zweck nicht mehr verhaeltnismaessige Zahl von einem Angriff getroffen werden. Dieses Wissen hatte der Oberst Klein nach der Ansicht der Generalbundesanwaeltin nicht. Ob die Generalbundesanwaeltin sich Gedanken ueber ein von Amts wegen einzuleitendes Strafverfahren gegen die Hintermaenner des Obersten Klein, die vielleicht besser Bescheid wussten, gemacht hat, wissen wir nicht. Waren das nach den einschlaegigen rules of engagement keine Taeter hinter dem Taeter? Der Oberst Klein hat sich auf deren Angaben verlassen und sollte es wohl auch. Und was ist der militaerische Wert eines toten Talibans? Wie geheim duerfen Einstellungsverfuegungen sein? Ist die Diskussion darueber verboten? Immerhin gelten nach heute ueberwiegender Auffassung die allgemeinen Menschenrechte auch im Krieg.

 

Ob Oberst Klein einen internationalen oder einen nicht-internationalen Konflikt mit den Taliban hatte, macht fuer ihn keinen Unterschied. Das Kriegsrecht ist das gleiche. Im Uebrigen ist davon auszugehen, dass die Generalbundesanwaeltin ihre Ansichten ueber die Geltung des allgemeinen Strafrechtes noch revidieren wird, wenn es einmal darauf ankommt.  Was ausser Kriegsverbrechen und Kameradendiebstahl usw. (s.o.) soll es denn noch geben?

 
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Kommentare
Ehemaliger Nutzer schrieb am 20.07.2010 um 01:20
Ich werd wohl langsam blöd: Worum geht's eigentlich?

Was ist denn der Strafgrund bei den Unterlassensdelikten? = unterlassene hilfeleistung

Und was ist der militaerische Wert eines toten Talibans? = das er nicht mehr bestättigen kan das er einer war.
Fritz Teich schrieb am 20.07.2010 um 14:11
<<
was ist der militaerische Wert eines toten Talibans? = das er nicht mehr bestättigen kan das er einer war.
>>

War eher auf die Abwaegung mit dem humanitaeren zivilen Schaden gemuenzt. Wie viele tote Zivilisten ist ein toter Taliban wert?

Im Uebrigen gibt es

(a) sogenannte echte Unterlassungsdelikte, etwa unterlassene Hilfeleistung, uebrigens Nazirecht, mittels Strafrecht erzwungene Solidaritaet, aber nur bei Unfaellen, also ploetzlichen unerwarteten Ereignissen, was der Krieg nicht ist, und

(b) sogenannte unechte Unterlassensdelikte, wo es eine spezielle Erfolgsabwendungspflicht gibt, weswegen das Unterlassen einem Tun gleichgestellt wird, etwa bei engen Gefahrengemeinschaften beim Bergsteigen.

Die Frage nach dem Strafgrund der Unterlassensdelikte bezog sich nur auf die (b) sogenannten unechten. (Von den echten hat man frueher gar nicht geredet, denn sie waren einst allenfalls Polizeiuebertretungen.)

IMHO ist der Krieg auch kein Bergsteigen.
Fritz Teich
Schlesinger hat mich wieder an Reinhold Niebuhr erinnert.
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