Fritz Teich

Ich hasse Fussball

19.11.2011 | 00:36

Ueber die Indizierung der Rechtswidrigkeit durch den Tatbestand

"Soweit ersichtlich, ist die Anwendbarkeit der Tatbestände des allgemeinen Strafrechts im Anwendungsbereich des VStGB in der Fachliteratur noch nicht in Frage gestellt worden, sondern wird ohne Weiteres vorausgesetzt." 

 

Kriegsverbrecherprozesse sind ein Ergebnis des ersten und des zweiten Weltkrieges. Nachdem es sozusagen gelungen war, den Versailler Vertrag in die Haende des Reichsgerichtes zu legen, hat man sich nicht auf das Voelkerrecht konzentriert, um das es ging und ueber das man haette streiten koennen, was im Hinblick auf den Grundsatz Nullum crimen, nulla poena sine lege, keine Straftat, keine Strafe ohne Gesetz, sicher ausgereicht haette, mehr haben wir auch heute nicht, sondern auf das eigene allgemeine Strafrecht gesetzt, in das die anderen vielleicht weniger hineinreden konnten, ohne immer genuegend zu beachten und zu sagen, dass es im Krieg um ganz andere Verhaeltnisse geht als im Frieden.

 

Wenn man unterschiedslos jede kriegerische Handlung fuer tatbestandsmaessig haelt, um die Bestrafung eines Kriegsverbrechens mit den Mitteln des eigenen Strafrechtes zu ermöglichen, dann kann dieser Tatbestand, der ohnehin nur analog anwendbar ist, weil es im Krieg nicht um Privatinteressen geht, jedenfalls nicht die Rechtswidrigkeit indizieren.

 

Denn der Krieg ist nun einmal der von Thomas Hobbes (76-79) sogenannte durch das Kriegsrecht lediglich "gehegte" Naturzustand. "Where there is no common power, there is no law; where no law, no injustice." Inter armas silent leges, im Krieg schweigen die Gesetze.

 
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Fritz Teich
Schlesinger hat mich wieder an Reinhold Niebuhr erinnert.
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