Dabei sieht die Promotionsordnung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth (*) als einzige Möglichkeit für die Aberkennung einer Promotion nach deren Bestehen den Nachweis einer Täuschungsabsicht vor (§ 16, Abs. (1) und (2)) und unterstreicht dies, indem in Absatz (3) explizit gesagt wird, dass ein späterer Nachweis von nicht erbrachter Leistung, bei der keine Täuschungsabsicht erkennbar ist, nicht zur Aberkennung des Titels führen kann. -- Zitat www.hausdorff-research-institute.uni-bonn.de/mkreck/Erklaerung.pdf Erklärung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zu den Standards akademischer Prüfungen
Zumindest kein Einzelfall, der dokumentiert wurde -- aber evtl. bewusst herbeigeführt, was aber dennoch niemals solch unprofessionelles Verhalten rechtfertigt.
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