2
]
“Der Knackpunkt”, so führte der sehr präsent wirkende Vorsitzende Richter aus, “ ist wohl § 314 Abs.3 BGB: die Klägerin konnte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen. Das hat sie versäumt und war damit nach Auffassung des Gerichts mit ihrer Kündigung im Jahre 200...ausgeschlossen.”
Na prima, jubelt es im Beklagten, da ist die Sache wohl durch.
“Das bedeutet aber nicht, dass die Darlehensschuld vernichtet ist, sondern lediglich im Rahmen der ursprünglichen Laufzeit der ursprünglichen Tilgung bzw.Verzinsung unterliegt.”
Wie bitte? Der Beklagte versteht nur Bahnhof.
“Die Parteien sollten sich daher annähern”. Sprachs in sein Diktaphon, raffte die Robe und sagte tschüß.
Nun gut, dachte der Beklagte, so geht es also in die nächste Runde.
Die erste Runde wurde von der Großbank 5 Jahre früher eingeläutet, als sie den Beklagten zur Übernahme seiner Bürgschaft in Höhe von schlappen 321.345,21€ ultimativ aufforderte. Als das zu nichts führte, weil sich der Bürge mit allerlei windigen Argumenten und gewürfelten Zahlen herausredete, begab sich die Großbank in den Wartestand.
Die zweite Runde begann 2 ½ Jahre später. Die Forderung hatte sich durch die weiterlaufende Verzinsung erhöht, und der Gerichtsweg wurde nun angedroht. Der Bürge argumentierte nach alter Schelmenweise und ordnete sein Zahlenmaterial erneut im Sinne leerer Taschen.
Die dritte Runde wurde durch die Zustellung des Mahnbescheids und die Ankündigung der Vollstreckung bestimmt. Der Beklagte meldete sich nun bei einer adretten Anwältin, und die riet ihm, den Rechtsanspruch der Großbank direktement zu bestreiten. Dann wäre die Bank am Zug und müßte ihren Anspruch begründen. Und darauf ließe sich anschließend bestimmt mancherlei erwidern. Das klang sehr gut. - Doch als die Bank erfuhr, dass der Anspruch ohne Wenn und Aber bestritten wurde, schickte sie wegen der kurzen Frist von zwei Wochen einen Expreßbrief an den Beklagten und wies ihn wort- und argumentationsintensiv auf die furchtbaren finanziellen Risiken hin, die ihm Fall eines Rechtsstreites mit ihr, der Großbank drohten. Ach Gottchen, lispelte es innerlich im Beklagten, welche wunderbare Besorgtheit des Goliaths um den schwächlichen David. Und dann blieb er passiv und ließ die Frist herzklopfend verstreichen.
Und o Wunder, er bekam wieder Ruhe. Die Anwältin sortiere die Akte nach einem halben Jahr weg. Das wars dann wohl. Doch man irrte sich.
Nach Ablauf des Jahres kam dann überraschend die Klageschrift und eröffnete die vierte Runde. Die Anwältin schmierte eine Erwiderung zusammen und schickte sie ohne weitere Rücksprache mit dem Beklagten ans Gericht. Das war kein Umgang mit einem mündigen Mandanten, befand er, kündigte ein paar Tage vor dem ersten Gütetermin seine Mandantschaft und suchte sich einen weiteren Rechtsvertreter in seiner Sache. Der packte die Angelegenheit gleich recht ordentlich an und handelte mit dem Anwalt der Gegenseite und dem Richter einen späteren Gütetermin aus: schließlich müsse er sich erst in den komplizierten Fall einarbeiten und käme nicht umhin, die Rechtsvertretung seines Mandanten in einem neuen Schriftsatz auf ein festeres Fundament zu stellen.
Der Richter hatte einen vollen Terminkalender und konnte einen neuen Termin erst in einem halben Jahr bestimmen. Nun gut, dachte der Beklagte, da ist die Hektik nicht so groß. Und die streitfreie Zeit ließe sich hervorragend für eine Verbesserung seines Golfschwungs nutzen.
Der Beklagte verbesserte tatsächlich innerhalb des geschenkten halben Jahres sein Handicap, gewann das BMW-Clubturnier und eine Einladung zum BMW-Deutschlandfinale in München.
Dann erst folgte der erste Gütetermin mit der Verkündigung des “Knackpunktes”. Der Anwalt schrieb diesen Erfolg seinen brillianten Einlassungen zu und verabschiedete sich mit großer Herzlichkeit vom Mandanten, nicht ohne den günstigen Augenblick zu nutzen und dem Mandanten ein hübsches Kuvert mit der 1. Zwischenrechnung zu überreichen.
|
|
da hat er aber lang gewartet, denn: ohne schuss kein ius.
|
|
|
Danke!,
ein wahrlich wahrer Fall als termineller § Ur- Knall. tschüss JP |
Ausgabe 07/12
16.02.2012
keine Versandkosten
kein Aufpreis
Einzelpreis: 3.60 €
>> bestellen