Janusz Biene

Blog von Janusz Biene

27.11.2009 | 19:33

ZDF zensiert! Ein Fall für das Bundesverfassungsgericht?

Roland Koch seinen Willen: ZDF-Chefredakteur Nikolaus Brender muss nach der heutigen Entscheidung des ZDF-Verwaltungsrats gegen die Verlängerung seines Vertrags gehen. Dafür hatte der hessische Ministerpräsident der CDU seit Februar 2009 gekämpft. Sein Argument: Die Quoten der ZDF-Nachrichtensendungen seien gefallen, der Chefredakteur dafür verantwortlich zu machen. Den Verdacht, dass sich Koch und die CDU-Mehrheit im Verwaltungsrat stattdessen eines ungeliebten Journalisten zu entledigen versuchten, konnten sie nie entkräften.  Ganz im Gegenteil…

Roland Koch und Co. haben die Rundfunkfreiheit aus parteipolitischen Gründen schwer beschädigt. Ihr Eingriff könnte weitreichende Folgen haben, entweder für das öffentlich-rechtliche Fernsehen oder den Ministerpräsidenten selbst. Schließlich geht es um die Pressefreiheit – und um Zensur.

Unter Zensur wird „eine Beeinflussung der öffentlichen Meinung [...], dergestalt [verstanden], dass ein möglicher Beitrag zum Prozess der Meinungsbildung der Öffentlichkeit durch eine intervenierende Instanz entzogen oder verändert zugänglich gemacht wird“ (Definition nach Kienzle/Mende, 1980). Neben dieser klassischen Form und der bekannten Nachzensur der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien gibt es noch eine weitere Form: die Selbstzensur.

Selbstzensur im Sinne von „Vor-Vorzensur“ (Kienzle/Mende) können beispielsweise Journalisten und Autoren ausüben. Noch bevor ihr Produkt veröffentlicht wird schränken sie die Inhalte selbst ein. Um regelkonform zu sein, Fremdzensur und Sanktionen zu vermeiden, fallen kritische Meinungen und brisante Informationen der Schere im Kopf  zum Opfer. Der Autor zensiert sich selbst! Diese subtile Form der Zensur braucht keinen Anlass, sondern nur „das Wissen um Kontrolle“. Diese Selbstzensur des Autors wird durch politischen und wirtschaftlichen Druck ausgelöst.

Der wirtschaftliche Druck ist einfach erklärt: Ist ein Medium abhängig von Werbekunden kann das Gewinnstreben des Medienunternehmens mit seinem „demokratischen Auftrag“ konfligieren unparteiisch zu informieren, an der Meinungsbildung mitzuwirken sowie Kontrolle und Kritik auszuüben.

Politischer Druck herrscht aus zwei Gründen. Erstens pflegen manch Journalist und Politiker ein partnerschaftliches Verhältnis. Der Journalist braucht für seinen Bericht den politischen Experten, während dieser seinen Standpunkt öffentlich vertreten will. Kritische Berichte. Kritische Fragen und Berichte seitens des Journalisten könnten den potenziellen Interviewpartner verprellen. Der Kontakt wird gestört oder abgebrochen, da sich der Politiker Vertretern der Konkurrenz zuwendet. Der kritische Journalist steht so ohne Exklusivstory und abhängig von den Informationen der Konkurrenz in der zweiten Reihe. Dieser Punkt ist hier weniger von Interesse.

Zweitens: Die im Fall Brender entscheidende Quelle politischen Drucks, dem die öffentlich-rechtlichen Medien unterliegen, wurde bereits 1988 von der Journalistin Gisela Marx beschrieben: die Kontrolle durch Parteienvertreter. In ihrem Buch „Eine Zensur findet nicht statt“ argumentiert sie, die Parteien würden versuchen „über die Aufsichtsgremien die Sender in den Griff zu bekommen“.

Diese Aussage ist offensichtlich heute wieder brandaktuell. Beim ZDF (und der ARD) sitzen der Journalist Bender und der Interessenvertreter Koch nicht nur in einem Gebäude. CDU-Mann Koch kann als Mitglied des Kontrollgremiums sogar dafür sorgen, dass Brender entlassen wird.

Was folgt daraus für die Zukunft von ZDF (und ARD)? Im schlimmsten Fall: Vor-Vorzensur! Oder mit den Worten von Gisela Marx gesprochen: Umgehung von Sanktionen durch „Überanpassung“.

Eigentlich sichert Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit. Jeder Mensch hat das Recht, eine Meinung zu haben, und diese frei zu äußern, sich aus selbstgewählten Quellen zu informieren und das Privileg freier und unabhängiger Medien zu genießen. Insbesondere letzteres wird durch das Zensurverbot sichergestellt, durch das dem Staat die Informationsverzerrung zugunsten bestimmter Interessen untersagt werden soll.

Die besondere Bedeutung des Zensurverbots und freier Medien macht ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994 deutlich: „Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG schließt es aus, daß der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder Gesellschaft beherrscht, die Rundfunksendungen veranstaltet.“ Es solle „jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks“ und „unmittelbare Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks“ ausgeschlossen werden.

Dieser Grundsatz ist heute gebrochen worden – ein Fall für das Bundesverfassungsgericht?

 
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