Joachim Losehand

Blog von Joachim Losehand

25.02.2009 | 14:19

Urheber- oder Vermarkterrecht?

Das Hindernis im Streit um das Urheberrecht sind selten die Urheber, in der Hauptsache sind es die, welche die kommerziellen Nutzungs- d. h. Vermarktungsrechte besitzen.

So hat die Kultusministerkonferenz angekündigt, wissenschaftlichen Autoren und Verlagen „auch weiterhin keine titelbezogene angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke in den Intranets von Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen bezahlen will.“

Die Reaktion darauf seitens des Deutschen Hochschulverbandes und der Branchenlobby beschwört ein neokommunistisch-apokalyptisches Szenario herauf: „Weil die Länder nicht ausreichend Geld für Hochschulen und Bibliotheken bereitstellen wollen, sollen Urheber und Verlage enteignet werden", so Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins. „Welcher qualifizierte Wissenschaftler wird künftig noch Lehrbücher schreiben und wer diese verlegen?", will der Geschäftsführer des Deutschen Hochschulverbandes, Dr. Michael Hartmer wissen.

Die Erträge aus wissenschaftlichen Publikationen, sofern sie durch zu leistende Zuschüsse an die Verlage nicht sowieso negativ sind, sind zusammen mit den einmaligen Zahlungen der VG Wort im Grunde nicht der Rede wert. Zumal kein Wissenschaftler Lehrbücher deshalb schreibt, weil er beabsichtigt, davon zu leben oder nur seinen Drittwagen zu finanzieren. Die Devise im Wissenschaftsbetrieb heißt „publish or perish“ – sich als Autor eines Lehrbuchs einen Namen zu machen, das gar wert ist, im Intranet eines Lehrbetriebes zu zirkulieren, ist der eigentliche, sich bisweilen auch irgendwann materiell auszahlende Gewinn einer Publikationstätigkeit.

Die Nutzungsrechte- und Vermarktungsindustrie schiebt in der Urheberrechts-Debatte gerne die armen, bedürftigen Künstler und Autoren vor sich her, wenn es darum geht, ihre eigenen Pfründe zu sichern. Es geht weniger ums Recht am geistigen Eigentum, mehr ums Recht darum, einen umfassenden Reibach zu machen. Da wird dann auch Fortschritt in der wissenschaftlichen Arbeit verhindert oder wieder zurückgenommen, wie der Fall des Dokumentenlieferdienstes „subito“ zeigt. Mit der Novelle des UrhG („2. Korb“, 1.1.2008) mußte die fortschrittliche Lieferung von Aufsatzkopien aus wissenschaftlichen Zeitschriften per E-Mail (pdf-Dokument) eingestellt und auf Post- oder Faxversand umgestellt werden. Die in Ausnahmefällen möglichen „graphischen Dateien“ per E-Mail dürfen nicht gespeichert (DRM) und nur einmal ausgedruckt werden  – und müssen gleich danach gelöscht werden.

Hier wurde durch Druck der Verlagslobby, die vorgibt, die wissenschaftlichen Autoren zu schützen, eben diesen wissenschaftlichen Autoren ihre Arbeit, die zu einem Gutteil in der Rezeption von Sekundärliteratur in Aufsätzen besteht, nicht nur nicht geholfen, sondern auch geschadet. Eine höhere Vergütung für Publikationen, sofern überhaupt eine vorgesehen ist, hat diese Änderung nicht ergeben – und in ihrer täglichen Arbeit sind die Wissenschaftler zusätzlich behindert.

Der wissenschaftliche Dokumentenlieferdienst ist somit wieder in die Zeit der 1990er Jahre zurückgedreht worden.

Quellen: http://www.hochschulverband.de/cms1/index.php?id=pressemitteilung&tx_ttnews[tt_news]=54&cHash=06f5b10395
http://www.subito-doc.de/index.php?pid=Urheberrecht2
 
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