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Hardcover, gebunden

160 Seiten

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Deutschland, Frankreich 2026

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Politik : CARPE in Gründung

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Civil Assistentia Republica Partei Europas (CARPE) in Gründung

Wer wir sind?:

Unser Motto im LOGO:

"Einer für alle, alle für Einen in Stadt, Land, Bund, Europa".
Wer sind wir als Partei, wenn ja, wieviele unterschiedliche Meinungen vereinigen wir bergend auf uns?

Unsere politische Devise:

"Piraten" Partei ist gut, die "Civil Assistentia Republica Partei Europas" (CARPE) als Partner der Piraten ist besser.

Was wir wollen?:

"CARPE DIEM" (Genieße, nütze den Tag! (Horaz)"

Wodurch wollen wir den Tag nutzen, genießen?:

Durch ein gesetzlich garantiertes Mindesteinkommen, gemäß dem vom Bundesverfassungsgericht (BVG) rechtskräftig festgestellten pfändungsfreien Einkommens in Höhe von zur Zeit 986.- €/Monat/Person, inklusive Sicherung der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Sozial- , Renten- und Krankenversicherung mit inflationsgeschütztem Umlageverfahren.

CARPE verpflichtet sich in einem von seinen Mitgliedern erarbeiteten und verabschiedeten Grundsatzprogramm, Mittel aus dem Parteifinanzierungsgesetz nicht für Wahlkampfkampangnien im herkömmlichen Sinne zu verwenden, sondern um Parteimitglieder durch tätige Assistenz, Patenschaften, Nachbarschaftshilfe in Angelegenheiten des täglichen Bedarfs, der Haushaltshilfe, Familienhilfe, insbesondere für Alleinerziehende, und allgemein tätiger Nächstenliebe zu werben und bei der Stange zu halten.

CARPE setzt sich dafür ein, dass, neben einem gesetzlichen Mindestlohn, bei einer gestzlichen festgelgten Wochenarbeitszeit von 35 Stunden, die Arbeitszeiten nur persönlich, strikt orientiert am Erreichen der Höhe des gesetzlich festgelegten Mindesteinkommens/Person zwangsweise betriebsbedingt vom Arbeitgeber heruntergeregelt werden dürfen.

D. h., wer aufgrund eines beachtlich hohen Stundenlohns, bereits mit 28. 88, gar nur 15, 10 und darunter Stunden/Woche die Höhe des gesetzlichen Mindesteinkommens erreicht, darf bis zu dieser Stundenzahl freiwillig wie betriebsbedingt heruntergeregelt als Teilzeitkraft beschäftigt werden, andere dagegen nicht.

Grundsätzlich bleibt die Festlegung des gesetzlichen Mindesteinkommens(s. BVG- Urteil) an die bisher geltend gesetzlich festgelegte Wochenstundenzahl in Höhe von 42 Stunden solange gebunden bis neue Mehrheiten im Deutschen Bndestag eine Herabsetzung der Wochenarbeitsstundenzahl ermöglichen.

In der Praxis bedeutet das, dass Mitarbeiter/innen im Niedriglohnbereich erst dann als Teilzeitkräfte eingestellt werden dürfen, wenn ihr gesetzlich festgelegtes Mindesteinkommen durch ihre Stundenlohnbezüge unter einer Wochenstundenzahl von 42 Stunden gedeckt ist.

Jedes Mitglied darf, die Meinungs- und Willensbildung, kraft seiner Argumente, bei CARPE achtsam mitgestaltend, seine Meinung ebenso achtsam unkommentiert behalten.

JP

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.