Lee Berthine

unicorn5rezepte

06.06.2010 | 20:50

Zum Thema Sparen: eine Anfrage, die ich mir hätte sparen können

...und eine Antwort, die sich die Antidiskriminierungsstelle ebenfalls hätte sparen können.

Ein Austausch von Floskeln, Paragraphen und nichtssagenden Platzhaltern.

Ebensogut hätte man sich eine beliebige Anzahl von Buchstaben wahllos gegenseitig über den Kopf werfen können - wie Konfetti.

Oder auch Plastikmüll. Wohin damit?

Immerhin habe ich eine Antwort bekommen, darin auch die Option, mich weitergehend in meinem "speziellen" Fall beraten zu lassen.

Also findet Diskriminierung nicht verallgemeinernd, sondern nur im Einzelfall statt, der dann gesondert betrachtet werden muss?

 

Sehr geehrte Frau ....,
 
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15. Mai 2010 an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
 
Unsere Aufgabe ist es, über die Voraussetzungen und die Reichweite des Benachteiligungsschutzes nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beraten und zu informieren sowie unterstützend tätig zu werden, wenn Menschen aus rassistischen Motiven oder aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (AGG-Merkmale) im Sinne des Gesetzes benachteiligt worden sind.
 
Sie haben uns allgemeine Fragen zu unterschiedlichen Gehaltstarifen gestellt, ohne konkret darzulegen, inwieweit Sie selbst von einer Benachteiligung betroffen sind. Dazu können wir Ihnen folgende Hinweise geben:
 
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt sowohl Männer als auch Frauen davor, wegen ihres Geschlechts im Berufsleben - und damit insbesondere auch beim Arbeitsentgelt - benachteiligt zu werden (§§ 1, 2 Nr. 2, 7 AGG). Eine geschlechtsspezifische unmittelbare Benachteiligung nach dem AGG liegt vor, wenn der Arbeitgeber Beschäftigte wegen ihres Geschlechts weniger günstig behandelt als er andere Beschäftigte in einer vergleichbaren Lage behandelt oder behandelt würde (vgl. § 3 Abs. 1 AGG) und damit auch dann, wenn Frauen für die gleiche oder gleichwertige Arbeit weniger Lohn als ihre männlichen Kollegen erhalten. Ob gleiche oder gleichwertige Arbeit geleistet wird, muss im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Als gleich werden Arbeiten bezeichnet, wenn die üblichen Tätigkeiten der verglichenen Personen identisch oder unter Berücksichtigung von Belastungen, Verantwortung, Arbeitsbedingung und Qualifikation jeweils gleichartig sind, so dass die Arbeitnehmer einander bei Bedarf ersetzen könnten. Gleichwertigkeit ist bei Arbeiten anzunehmen, die nach objektiven Maßstäben der Arbeitsbewertung denselben Arbeitswert haben. Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist unwirksam (§ 7 Abs. 2 AGG). Sie kann auch nicht mit dem Verweis auf Schutzvorschriften gerechtfertigt werden (§ 8 Abs. 2 AGG).
 
Zum Thema der Entgeltungleichheit können Sie sich ausführlich auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informieren ( www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=88096.html).
 
Hängt eine ungleiche Bezahlung dagegen damit zusammen, dass sich der Arbeitsplatz in den alten oder neuen Bundesländern befindet, ist keines der Merkmale des AGG betroffen. Das Gesetz findet auf diese Fälle keine Anwendung. Auch Artikel 3 des Grundgesetzes ist nicht verletzt, solange die bestehenden unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen den alten und den neuen Bundesländern einen sachlichen Grund für die ungleiche tarifliche Behandlung bilden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.August 2000, Aktenzeichen: 1 BvR 514/00)
 
Die Anwendungsbereiche des AGG sind einerseits das Arbeitsrecht, andererseits das allgemeine Zivilrecht, und dort vor allem Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen. Es gilt nicht im Bereich des Sozialrechts, für das spezielle Benachteiligungsverbote in den §§ 33 c SGB I, 36 Abs. 2 SGB III, 19 a SGB IV vorgesehen sind. Inwieweit persönliche Merkmale wie das Geschlecht o.ä. in die Berechnung der Bedürftigkeit für den Bezug von Leistungen des Arbeitslosengeldes II einfließen können wir hier weder feststellen noch beurteilen.
 
Wir hoffen, dass wir Ihnen einige hilfreiche Informationen geben konnten. Sollten Sie eine erste Einschätzung in einem konkreten Beratungsfall wünschen, würden wir Sie bitten sich mit näheren Angaben zu den genauen Umständen des Falles erneut an uns zu wenden.
 
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
 
 
*********************
________________________
Referat ADS-3
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
 
Glinkastraße 24, 10117 Berlin
Telefon: 030 18 555 1865
E-Mail: poststelle@ads.bund.de
Internet: www.antidiskriminierungsstelle.de
 
 
 
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: poststelle@ads.bund.de [mailto:poststelle@ads.bund.de]
Gesendet: Samstag, 15. Mai 2010 10:45
An: Poststelle-Antidiskriminierungsstelle
Betreff: Frage zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
 
 
Online-Kontakt: 15.05.2010 10:44:38
 

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Herkunft der Anfrage: Sonstige: Privatperson, Arbeitnehmerin
 
Anfrage: Sehr geehrte Damen und Herren,
 
meine Frage bezieht sich auf die unterschiedlichen Gehaltstarife für
 
a) Männer und Frauen
 
b) Arbeitsplätze in "Ost" -und "West"-, z.B. Berlin
 
c) unterschiedliche Handhabung von Berechnung der Bedürftigkeit
im Bezug von AlgII-Leistungen
 
bei gleichen Aufgaben und gleicher Tätigkeit.
 
Wie kann diese disriminierende ungerechtigte Bezahlung gerechtfertigt werden, wenn im Grundgesetz Artikel 3 doch von einer Gleichbehandlung die Rede ist ?
 
Mit freundlichen Grüßen
...

 


 

 
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Kommentare
KalleWirsch schrieb am 06.06.2010 um 21:08
Da stellt man eine Frage und sie drücken sich um die Antwort herum. Genau das ist meine hauptsächliche Erfahrung bei Anfragen an Politiker, Parteien, Ministerien und Verbände. Allgemeinplätze und Ausflüchte, geschickt formuliert, aber weit entfernt von einer Antwort.
Die können mir doch nicht erklären, dass die nicht verstanden haben, was du gefragt hast. Anstelle aber auf die mangelnde Umsetzung des Gesetzes einzugehen, erklären sie es nur. Also so, wie es sein sollte. Wenn wir also alle ganz fest daran glauben, dann wird alles irgendwann gut. Amen
Hermanitou schrieb am 06.06.2010 um 21:21
Die Frau ******** hat sich nach bester Bürokratenmanier weggeduckt. Und stattdessen rumgeschwallt. Keine Antwort ist auch eine Antwort, vermutlich handelte sie auf Anweisung.
Lee Berthine schrieb am 06.06.2010 um 21:35
@ Hermanitou
klar, sie wäre eine schlechte Besetzung der beruflichen Funktion, würde sie "frei nach Schnauze" antworten. Das ginge in einer offiziellen Stelle des Bundes ja schon mal g a r nicht ;)

Allerdings, wie schon gesagt, macht sie mir auch ein klein bisschen Hoffnung, mit dem Hinweis, meinen konkreten "Fall" zu schildern. Leute, ich bleibe dran!
Lee Berthine schrieb am 06.06.2010 um 21:33
@ Kalle Wirsch
Stimmt, sie drückt sich um eine Antwort herum und erklärt mir erneut das Gesetz.
Andererseits bietet sie mir auch an, mich mit meinem konkreten "Fall" etwas ausführlicher zu wenden.
Und weißt du was, das werde ich auch tun.
Berichte euch dann weiter.
LG Lee
Lee Berthine
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