luggi

go raw now

31.05.2010 | 21:32

Updates von AGB, Netiquette a.s.o.

Liebe Freitags-Redaktion und FC-Betreuung.

Ab und zu schaue ich ja doch mal rein, in die juristischen Vorgaben die ganz unten verlinkt sind. Aber, irgendwie ergeben sich da geheimnisvolle Veränderungen. Jetzt bin ich nicht der FCler, der alles pedantisch kopiert und bei entsprechender Situation das Lästermaul auftut. Aber nach IMHO haben sich AGB und Netiquette verändert, inhaltlich. Einen klitzekleinen Beweis habe ich. Vor geraumer Zeit wurde der Begriff "Netiquette" bei den Netiquetten beim derFreitag richtig geschrieben. Jetzt steht dort Nettiquette. Da gab es doch Änderungen? Es wäre ganz einfach schön und normal, wenn Änderungen insbesondere bei AGB in geeigneter Form publiziert werden. "Wir" sind doch ein offenes Medium, oderrr?

 
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Kommentare
hinrich brave schrieb am 31.05.2010 um 21:39
Ich halte diese Schreibung für bezeichnend: hier wird man eben an die nette Kette gelegt. Was aber um Köhlers Wille ist IMHO? In Mortui Hologram Olfakure?
luggi schrieb am 31.05.2010 um 21:45
okay, damit das mal hier verlinkt wird
IMHO & Co.
archinaut schrieb am 01.06.2010 um 02:33
Danke für den Link, luggi
(na, wenn das die Freie Universität wüßte..:-))
Ehemaliger Nutzer schrieb am 31.05.2010 um 23:24
|~(
ja, ja, ab und zu lohnt es sich nachzuschauen in dieser unserer unbeständigen © Welt.
Deaktivierter Nutzer schrieb am 31.05.2010 um 23:33
Ach ja - diese Aufmerksamkeit. Ich bin begeistert. Dürfte ich noch ein paar Korinthen in den Kreis der Aufmerksamen werfen? Wie schön es doch ist, der Nutzlosigkeit des eigenen Seins zu frönen.

Gratulation dem Lebendmüll
luggi schrieb am 31.05.2010 um 23:43
Dann freu dich deines Seins. Auch wenn du in Korinthen schwelgst.
Ehemaliger Nutzer schrieb am 31.05.2010 um 23:55
?
luggi schrieb am 01.06.2010 um 00:01
@ sachichma
Fragezeichen? Soll ich etwa schreiben"... dann freu dich der Nutzlosigkeit deines eigenen Seins..."? Das geht doch nicht. Oderrr?
Ehemaliger Nutzer schrieb am 01.06.2010 um 00:26
nö Luggi, bin einfach zu faul zum schreiben... ~~:-( wäre die direkte Antwort auf Hexogen
Deaktivierter Nutzer schrieb am 01.06.2010 um 00:32
@Hexogen schrieb am 31.05.2010 um 23:33
Klasse formuliert. Bloß,ob das hier jemand wirklich versteht ?
goedzak schrieb am 01.06.2010 um 07:35
Das versteht nur jemand, der mit der Seele 'denkt'.
Deaktivierter Nutzer schrieb am 01.06.2010 um 11:17
Ja, genau, wer seelenlos denkt, versteht das nicht.
Damian Bold schrieb am 31.05.2010 um 23:43
luggi schrieb am 31.05.2010 um 23:48
@ Damian
lese ich doch auch, und ich habe damit copyreittechnisch keine Probleme.
Das Thema kommt immer mal wieder hoch. Musst du mal in eine Zeitleiste gucken.
Mir geht es darum, dass Veränderungen angekündigt und publiziert werden. Ist für mich weniger zutreffend, aber ich möcht' halt sowas gern wissen. Mehr und weniger nicht.
j-ap schrieb am 01.06.2010 um 01:16
Hallo luggi,

also, Sie möchten's halt einfach gern wissen, was?

Jawohl, und dazu haben Sie auch jedes Recht. Denn Änderungen an den AGB sind zwar selbstverständlich auch nachträglich völlig zulässig, allerdings müssen diese Änderungen dann den Anforderungen des dazu einschlägigen § 305 Abs. II BGB genügen.

Nun mag aber ab und an der casus gegeben seyn, daß eine solche nachträgliche Änderung incl. der ebenfalls nachträglichen expliziten Zustimmung (die eigentlich dann juristisch korrekt Genehmigung heißen würde, aber Schwamm drüber) aller davon betroffenen Nutzer technisch impraktikabel oder außerhalb jeder Verhältnismäßigkein liegen kann. Auch dafür trägt das Gesetz entsprechende Sorge, und zwar in Gestalt von § 308 Nr. 5 BGB, wo es heißt, daß entsprechende Klauseln in den AGB unwirksam sind, es sei denn, daß
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und

b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen
Fazit? Will ein Betreiber die AGB ändern, dann benötigt er dazu
1. einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt in den AGB,
2. muß die geänderte Fassung der AGB den Nutzern zur Zustimmung vorlegen und ihnen eine angemessene Frist einräumen und
3. darauf hinweisen, daß nach Vertreichen dieser Frist eine Zustimmung des Nutzers als fingiert angenommen wird.

Solange Ihnen also kein Hinweis auf geänderte AGB in Haus flattert, luggi, haben Sie nichts zu befürchten. Denn selbst wenn es eine Änderung geben würde, die die eben dargestellten Hürden nicht nimmt, dann würden für Sie schlicht die alten AGB weitergelten, denen Sie zugestimmt hatten.

Semper tuus,
J. A.-P.
luggi
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