Spiegelfechter Von Jens Berger
In steter Regelmäßigkeit malen die Medien das Schreckensbild, dass der Steuerzahler für Verluste der EZB haften müsste. Gerade im Zusammenhang mit einer immer wahrscheinlicher werdenden Umschuldung Griechenlands wird beim Bürger damit Angst geschürt und darauf hingewirkt, Angela Merkels Sparpolitik als alternativlos darzustellen. Doch eine Lüge wird nicht wahrer, wenn man sie ständig wiederholt. Die EZB ist eine Zentralbank und keine „Europäische Sparkasse“. Verluste der EZB müssen nicht zwingend durch den Steuerzahler beglichen werden – wer Gegenteiliges behauptet, kolportiert somit eine Milliardenlüge.
Wenn man in den letzten Wochen und Monaten die Zeitungen und Zeitschriften verfolgt hat, stieß man immer wieder auf Beiträge wie beispielsweise den SPIEGEL-Online-Artikel „Was eine Griechen-Pleite jeden Bundesbürger kosten würde“, in denen in düstersten Farben die möglichen finanziellen Belastungen einer Griechenland-Umschuldung ausgemalt werden. Für SPIEGEL-Online-Redakteur Nicolai Kwasniewski steht fest, dass der Steuerzahler für mögliche Verluste des EZB-Systems voll und ganz in die Haftung genommen wird . So berechnet er Lasten in Höhe von bis zu 37 Milliarden Euro, die dem deutschen Steuerzahler ausschließlich aus einer Übernahme der Griechenland-Abschreibungen durch die EZB entstehen würden. Kwasniewski ist kein Einzelfall. Allenthalben liest man heutzutage, dass die Verluste der EZB oder der Bundesbank vom Steuerzahler zu übernehmen seien. Wie kommen die Autoren eigentlich zu diesem Urteil?
Ein Blick in die Satzung der EZB verschafft hier Klarheit. Dort heißt es in Artikel 33, Absatz 2:
Falls die EZB einen Verlust erwirtschaftet, kann der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB und erforderlichenfalls nach einem entsprechenden Beschluss des EZB-Rates aus den monetären Einkünften des betreffenden Geschäftsjahres im Verhältnis und bis in Höhe der Beträge gezahlt werden, die nach Artikel 32.5 an die nationalen Zentralbanken verteilt werden.
Man beachte hier die Formulierung „kann“ – von einem „muss“ ist wohlweislich nicht die Rede. Die Satzung beschränkt die Verlustausgleichspflicht ferner auf die „monetären Einkünfte“. Eine darüber hinausgehende Plicht ist nicht vorgesehen. Anders als die EZB-Satzung sieht das Bundesbankgesetz keine Regelung über den Ausgleich von Verlusten vor. Der Frankfurter Professor für Geld-, Währungs- und Notenbankrecht, Helmut Siekmann, kommentiert die Regelung folglich:
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Auch der Verband der Einzelhändler operiert weit Weg von den Interessen seiner Mitglieder und der Konsumenten
Gestern hatten wir darauf aufmerksam gemacht, dass der Bundesverband der Deutschen Industrie sich nicht ausreichend für die Belange der real tätigen und wertschöpfenden Industrie engagiert, jedenfalls nichts tut, um die Belastungen durch die Umtriebe der Finanzwirtschaft abzuwehren. Beim Verband der Einzelhändler, dem „Handelsverband Deutschland“ (HDE) steht es nicht besser, eher schlimmer. Dort wird die negative Entwicklung der für den Einzelhandel entscheidenden volkswirtschaftlichen Größe, des Konsums, seit Jahren beschönigt. Und die Folgen der neoliberal geprägten Reformen, des Sozialabbaus, des geschaffenen Niedriglohnsektors und der Verschiebung der Einkommensverteilung zu Gunsten der Spitzeneinkommen, die Folgen dieser Entwicklungen für den Konsum und damit für die Umsätze des Einzelhandels werden nicht thematisiert. Albrecht Müller.
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Ausgabe 21/2012
24.05.2012
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