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Blog von ReWo

30.12.2009 | 17:50

Staatlich erlaubte Ruhestörung durch die Hintertür

Das Bundesverfassungsgericht rügt im Berliner Landesemmisionsschutzgesetz die ungenaue Definition von Tat und zu erwartender Strafe.

 

Zum Fall:

 

Eine Reihensiedlung im Nordwesten Berlins, jeden Tag übt die musikbegeisterte Familie, bestehend aus 2 Eltern und 5 Kindern zwischen 3 - 21 Jahre, an ihrem Klavier. Nun wird das Nachbarhaus neu bezogen. Der Nachbar kinderlieb und kunstinteressiert versucht mehrmals mit den Musikern über die Sonntagsruhe zu reden, ob man da nicht bestimmte Übungszeiten vereinbaren kann.

 

Rigerose Ablehnung der Mutter, da nach ihren Angaben der Musiklehrer ein tägliches Üben, zumindestens für ihre Tochter, vorgeschrieben hat. Diese hat immerhin schon mal einen Preis 2005 bei "Jugend musiziert" gewonnen.  Als es dann gar nicht mehr ging wurde wie in solchen Fällen oft, die Polizei gerufen. Diese teilte der Familie mit, das es sich bei ihrem Spiel um eine Ruhestörung handele, da sich jemand dadurch erheblich in seiner Ruhe am Sonntag gestört fühlt. Das Spiel endete auch so lange wie die Polizei zugegen war. Kaum aber das der Streifenwagen davonfuhr, ging das Spielen von vorne los. Ein erneuter Anruf in der Notrufzentrale war notwendig.

 

Als die Beamten ein zweites mal Vorstellig werden mussten, nahmen sie von Amtswegen eine Anzeige auf, die an das Ordnungsamt weiter geleitet wurde. Das Ordnungsamt legte deswegen ein Bußgeld in Höhe von 75,00 € fest. Gegen den Bußgeldbescheid wurde natürlich Widerspruch eingelegt. So das, dass Amtsgericht eine Verhandlung mit Zeugen führen musste um sich über den Sachverhalt Klarheit zu verschaffen. Zum Gericht bestellt  wurden vier Polizisten und der Nachbar war aus Eigeninteresse zur Verhandlung gekommen. Als alle vernommen wurden und auch ein Polizist sich an das Klavierspiel erinnern konnte und es als ihn störend beschrieben hat, ordnete der Richter an, dass das Bußgeld, in Anbetracht der finanziellen Lage der Familie auf 50,00 € reduziert wird und der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und es nicht mehr zu einem sonntäglichen Klavierspielen mehr kommen darf.

 

Nach einer abgewiesenen Beschwerde gegen den Richter ging der Vater der Familie zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe. Die Entscheidung ist unter www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20091117_1bvr271708.html zu finden.

 

Aber wie bewusst ist einem die Unrechtmäßigkeit seines Handelns wenn die Polizei vor der Tür steht und sagt, das oder das dürfen sie nicht. Bis zum Urteil musste der Nachbar sich trotz mehrmaliger Besuche des Ordnungsamtes jeden Sonntag das Übungsspiel anhören. So das die Begründung des Bundesverfassungsgerichtes nicht nachvollziehbar ist. Die Unrechtmäßigkeit muss doch nicht immer mit einer bestimmten Strafe bedroht sein, oder ????

 

Nun muss Berlin neu über das Landesimmisionschutzgesetz entscheiden, um die schwammigen Formulierungen neu zu definieren. So lange kann nun jeder, jeden mit Musikinstrumenten quälen ohne eine Strafe zu befürchten.

 

 
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Kommentare
Deaktivierter Nutzer schrieb am 30.12.2009 um 18:02
Hausmusik ist meistens Terror.
In Münster haben Bands billige Proberäume, die überdies sehr schön gestaltet sind.
Als Kapellen zum Feiern!
Mit Ohr ab grü t R.K.
archinaut schrieb am 30.12.2009 um 21:06
Schießen Sie nicht auf den Pianisten?
....kein Wunder, dass wir in den Pisa-Studien ganz hinten liegen!
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Rosa Sconto hat gerade einen Kommentar geschrieben.
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Uwe Theel hat gerade einen Kommentar geschrieben.
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ed2murrow hat gerade einen Kommentar geschrieben.
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freiheitsliebender hat gerade einen Blogbeitrag erstellt.
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