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Jens Berger? Ist das nicht der Blogger, der partout nicht verstehen konnte, warum sich eine Menge Menschen über die taz-Kolumne „Schämt euch, ihr Schlampen“ aufgeregt hatten und meinte, sich für die T...
Zitat: "Jens Berger? Ist das nicht der Blogger, der partout nicht verstehen konnte, warum sich eine Menge Menschen über die taz-Kolumne „Schämt euch, ihr Schlampen“ aufgeregt hatten und meinte ..." Exakt der ;-)
Lieber Merdeister,
Zu Ihrem Einwurf heute um 09:52 Uhr: Nicht nur der Titel („Die verlorene Ehre ...“), sondern auch der zweite Satz von Berger nimmt doch schon den Tenor vorweg: "Darf man beispiels...
@j-ap Ja, das ist mir alles klar. Ich betone ja auch ganz explizit, dass ich den §203 StGB nur als Analogie anführe. Hier greift das natürlich nicht - schon gar nicht für Journalisten, aber um die geht es ja nur indirekt. Hier geht es (zumindest mir) um den Plattformbetreiber, dem die Daten bona fide übermittelt werden. Wenn wir die Diskussion auf die juristische Ebene heben, handelt es sich m.W. um einen Präzedenzfall, für den es keine vergleichbaren Urteile gibt. Wenn wir uns das Telemediengesetz anschauen, entdecken wir in § 15.3 folgenden Satz: "Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden." www.gesetze-im-internet.de/tmg/__15.html Wenn wir also den Journalisten vom Plattformbetreiber (der ein Dienstanbieter gem. Telemediengesetz ist) trennen, so darf der Plattformbetreiber noch nicht einmal die Daten zusammenführen, geschweige denn dem Journalisten mitteilen. Aber wie gesagt, ich möchte den Fall eigentlich gar nicht so hoch hängen.
Lieber Merdeister,
Zu Ihrem Einwurf heute um 09:52 Uhr: Nicht nur der Titel („Die verlorene Ehre ...“), sondern auch der zweite Satz von Berger nimmt doch schon den Tenor vorweg: "Darf man beispiels...
@ed2murrow Bitte nicht falsch verstehen - die Einzelnorm im StGB ist hier natürlich nicht anwendbar. Ich wollte nur den Interessenkonflikt verdeutlichen. Laut der Datenschutzerklärung auf SNs Blog dürfen personenbezogene Daten nun einmal nicht in dieser Form verwandt werden. Um die Trennung zwischen Journalist und Plattformbetreiber zu verdeutlichen, kann man sich ja mal ein kleinen Experiment vor Augen halten. Wenn ich das richtig sehe, hat das in ihrem/deinem Blog verlinkte Profil ja kein Impressum - nicht falsch verstehen, mir ist das komplett egal. Wenn ich nun als Journalist beim Freitag anrufe und personenbezogene Daten über den Nutzer "ed2murrow" verlange - welche Daten würde mir der Freitag.de-Administrator geben? Meiner Ansicht nach darf ein bloggender Journalist genau so viel Daten seiner Kommentatoren für publizistische Zwecke nutzen, wie mir der Freitag.de-Administrator am Telefon mitteilit - nämlich gar keine. Das dies für den Journalsiten ärgerlich ist und die Versuchung, diese Grenzen zu überschreiten groß sind, steht außer Frage. Ich möchte auch - obwohl ich mich zugegebenermaßen da missverständlich geäußert habe - gar nicht moralisieren, sondern lediglich eine gewisse Trennschärfe in die Diskussion bringen. Ihr Spiegelfechter, Jens Berger
Lieber Merdeister,
Zu Ihrem Einwurf heute um 09:52 Uhr: Nicht nur der Titel („Die verlorene Ehre ...“), sondern auch der zweite Satz von Berger nimmt doch schon den Tenor vorweg: "Darf man beispiels...
Da ich direkt angesprochen wurde, antworte ich auch direkt. Man muß m.E. bei der Frage zwei unterschiedliche Perspektiven betrachten: die des Journalisten und die des Blogplattformbetreibers. Ein bloggender Journalist gerät hier in einen Interessenkonflikt. Die Daten, die seine Kommentatoren auf der Blogplattform hinterlassen, sind – wenn nicht explizit anderweitig geregelt – vertraulich. Es kann vorkommen, dass ich in meiner Rolle als Journalist, diese Vertraulichkeit gerne aufheben würde, dies in meiner Rolle als Plattformbetreiber, dem die Nutzerdaten bona fide übertragen wurden, allerdings ablehnen muss. Zwei Herzen schlagen, ach, in meiner Brust ;-) Prinzipiell ist dies mit indirekt mit der Verschwiegenheitspflicht verschiedener Berufe zu vergleichen. Stellen wir uns doch einmal das – zugegebenermaßen konstruiert wirkende – Beispiel vor, es ginge nicht um einen bloggenden Journalisten, sondern um einem journalistisch tätigen Arzt, Anwalt oder Steuerberater. Selbstverstänlich würde hier niemand die Auffassung vertreten, dass vertrauliche Dinge, die diese “Journalisten” nur aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Arzt, Anwalt oder Steuerberater in Erfahrung bringen, nun veröffentlicht werden dürften. Das regelt im übrigen auch § 203 StGB. Die Frage, um die es sich meiner Meinung nach richtet, ist also nicht die, ob “der Journalist” so etwas schreiben darf – das darf er, auch wenn es vielleicht kein besonders guter Stil ist. Die Frage ist vielmehr, ob der Blogbetreiber vertrauliche Informationen schützt – im Zweifel auch vor dem Journalisten in ihm.
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