Dass Verkäufe über eBay so ihre Tücken haben können, ist inzwischen bekanntes Internetwissen. Ebenso ist es nichts Neues, dass es Mitmenschen gibt, die versuchen, mit vermeintlichen Unstimmigkeiten bei Online-Verkäufen schnell und problemlos Geld zu verdienen. Einigen speziellen Exemplaren dieser Spezies hat der Volksmund mittlerweile den wenig freundlichen Beinamen Abmahnanwalt gegeben. So schien es sich um einen klaren Fall zu handeln, als vor einigen Tagen im „Wiesbadener Tagblatt“ von einer „Ebay-Falle“ berichtet wurde, in die eine Frau getappt sein soll, als sie eine CD aus ihrer Sammlung verkaufen wollte: „Vor einigen Wochen hatte die Familie plötzlich vier Briefe im Kasten, alle von einer Kanzlei Poser aus Hamburg. Der Anwalt, der Vertreter der Bands "Rubettes" und "The Sweet", zeigte Frau XXX in deren Namen an, weil sie jeweils ein Titel jeder Band, die auf der CD "Best of Seventies" zu finden sind, zum Verkauf angeboten hatte. Nun sollte sie 15000 Euro (!) zahlen, weil sie gegen das Urheberrecht und das Leistungsschutzrecht verstoßen hatte - die beiden Titel waren geschützt.“ [Name der Betroffenen entfernt, d. Red.] Das klang doch ganz nach einem Versuch, an einem Privatverkauf Geld zu verdienen. Doch wenn man sich das betreffende Zitat noch einmal anschaut, erscheint es merkwürdig, dass die genannte Dame direkt verklagt worden sein soll – üblich ist in einem solchen Fall für gewöhnlich eine Abmahnung. Und tatsächlich, so bestätigte uns Rechtsanwalt Poser in einem Telefonat, wurde hier abgemahnt, das sogar aus gutem Grund, denn die betreffenden Musiktitel waren nicht lizenziert, d.h. sie wurden bereits vom Produzenten der CD widerrechtlich verwendet. Nun ist es aber so, dass ein gewerblicher Verkäufer durchaus für derartige Verfehlungen seines Lieferanten abgemahnt werden kann. Ihm steht es umgekehrt natürlich frei, seinerseits den Lieferanten haftbar zu machen. Moment, werden Sie sagen, die gute Frau hat doch, wie der Artikel im Wiesbadener Tagblatt weiß, nur „ab und an“ etwas bei eBay verkauft. Aber was ist eigentlich „ab und an“ und ab wann ist man möglicherweise eben doch gewerblicher Verkäufer? Die betroffene Dame jedenfalls soll, so berichtete uns RA Poser, rund 1.000 Bewertungen bei eBay besitzen und dort in den letzten Monaten rund 440 Verkäufe getätigt haben. Das legt zumindest die Vermutung einer doch eher gewerbsmäßigen Tätigkeit nahe. Entsprechend wurde Sie von der Kanzlei für vier Titel der Bands „Rubettes“ und „The Sweet“ abgemahnt – eine Gesamtforderung von 1.111,20 Euro, der später auf 600 Euro reduziert wurde. Befragt, warum er denn so deutlich gegen diese CD, die doch offensichtlich legal erworben wurde, vorgeht, erklärte RA Poser, er sei seit 2004 von „The Sweet“ beauftragt, die illegale Vermarktung zu unterbinden, die der Band nicht nur finanzielle Einbußen beschere, sondern auch der Reputation schade. Man habe bislang rund 150 illegale Tonträger entdecken können, die zum Teil über große Online-Händler und bekannte Großmarkt- und Kaufhausketten vertrieben wurden. Diese CDs beinhalten häufig Material, das noch nicht einmal von der Band eingespielt, sondern von unbekannten Gruppen nachgespielt wurde. So entgehe der Band nicht nur die Tantiemenzahlung, sondern aufgrund der schlechten Qualität würde auch das künstlerische Ansehen beschädigt. Zudem würden die Verkäufe der Original-CDs geschmälert. Entsprechend geht die Kanzlei gegen Händler und Hersteller vor, verwahrt sich aber ausdrücklich dagegen, private Verkäufer abzumahnen. Entsprechend habe man auch Kontakt mit der Zeitung aufgenommen, um die Unrichtigkeiten aufzuklären. Der Normalverbraucher ist, so er eine CD aus seiner privaten Sammlung veräußert, rechtlich gut abgesichert und muss nicht befürchten, von ungerechtfertigten Forderungen behelligt zu werden. Anders sieht es jedoch für den gewerblich Handelnden aus, der für seine Produkte ein höheres Maß an Verantwortung trägt. So kann man den Artikel im Wiesbadener Tagblatt durchaus unter verschiedenen Gesichtspunkten lesen – wobei ich mir jetzt gar nicht anmaßen möchte, zu beurteilen, wer nun Recht hat und wer nicht. Auf jeden Fall sollte man solche Schilderungen genau betrachten, auch wenn die Schlüsselreize, die uns alle in diesen Tagen hellhörig werden lassen, deutlich zu sein scheinen: Arme Familie, die nur „ab und zu“ etwas verkauft, böser Anwalt aus ferner Großstadt und eine hohe Forderung. So etwas kann zutreffen, muss es aber nicht in jedem Fall. Wer ungerechtfertigter Weise eine Abmahnung erhält, sollte sich in jedem Fall mit einem Anwalt und der Verbraucherzentrale beratschlagen, bevor er etwas zahlt. Im Zweifelsfall kann es sogar sinnvoll sein, die Nerven zu opfern und eine Forderung per Gerichtsentscheid klären zu lassen. "Es gibt keine allgemein gültige Einheitslösung. Wir von der Verbraucherzentrale schlagen Betroffenen immer den Gang zum Anwalt vor, dieser muss dann die Vorgehensweise empfehlen", so Ute Bitter von der Verbraucherzentrale Hessen. Korrektur und Nachtrag 12. August: In der ersten Version dieses Beitrags ist uns ein bedauerlicher Fehler unterlaufen. Die Forderung der Kanzlei lag nicht bei 11.000 Euro, sondern bei rund 1.111,20 Euro, die dann später einvernehmlich auf insgesamt 600 Euro reduziert wurde. Auch das Wiesbadener Tagblatt hat inzwischen seine Darstellung korrigiert und weist in einer Richtigstellung darauf hin, dass die betroffene Dame nicht durch die Kanzlei Poser angezeigt wurde, sondern durch die Kanzlei im Auftrag je eines Musikers der Bands "Rubettes" und "The Sweet" sowie eines Tonträgerunternehmens im Rahmen zweier anwaltlicher Abmahnschreiben zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen aufgefordert wurde. Auch stellt das Wiesbadener Tagblatt richtig, dass die betroffene Frau nicht durch die Kanzlei aufgefordert wurde, 15.000 Euro zu zahlen. Vielmehr ging Rechtsanwalt Poser für die Berechnung der Anwaltskosten von einem Streitwert von 7.500 euro pro Abmahnung aus. Nach diesem Streitwert wären dann in jedem Verfahren 555,60 an Abmahnkosten fällig gewesen, die dann später vergleichsweise auf 300 Euro reduziert wurden. (tok)
Ausgabe 07/12
16.02.2012
keine Versandkosten
kein Aufpreis
Einzelpreis: 3.60 €
>> bestellen