TorstenHass

Im Web-Stuhl

26.05.2009 | 12:49

Der Montesquieu-Makel & andere Dinge

Leider muss ich zugeben, dass mein politisches Verständnis arg angekränkelt ist in diesen Tagen zwischen Grundgesetz-Geburtstag und Europawahl: Mein Polit-Verständnis nennt eine auf Übelkeit hindeutende pistaziengrüne Gesichtsfarbe sein Eigen, sieht im Großen & Ganzen eher malad aus und hopst stummelbeinig durch die Gegend. Mein Polit-Verständnis hat sich nämlich die Füße wund gelaufen auf der Suche nach einem Grund, warum einerseits vor einiger Zeit gewisse Parteikader (v.a. in der Union) forderten, das Volk solle auf Europa-Ebene mehr Mitspracherecht erhalten (Stichwort: Lissaboner Vertrag), anderseits ein Anti-Aufschrei (v.a. aus der Union) durch die Nachrichten hallte, nachdem Horst Köhler eine Diskussion anregte über direkte Bürgerbeteiligung bei Verfassungsänderungen und der Bundespräsidenten-Wahl. Großäugig-naiv sah mein Polit-Verständnis mich ob dieses Zweierlei-Maß an, hüpfte so gut wie nur irgendein Stummelbeiniger auf mein Bücherregal, pirschte zum Grundgesetz und zitierte: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“ (Art. 20 Grundgesetz). Nach Zitat-Ende fiel mein Polit-Verständnis eine Spur zu theatralisch vom Regal herunter, lag mit verdrehten Gliedern da und ächzte: „Da die besonderen Organe erst dank Grundgesetz definiert werden, hätte es doch irgendwann eine Abstimmung über das Grundgesetz oder eine Wahl zwischen mehreren Verfassungs-Varianten geben müssen, damit das Volk ein Teil von aller Staatsgewalt via Grundgesetz abgibt – oder nicht?“ In diesem Moment erinnerte ich mich daran, dass ein mir bekannter Jurist einmal davon sprach, Deutschland schwebe eigentlich noch im verfassungslosen Zustand: Das Grundgesetz wäre theoretisch seinen eigenen Grundsätzen entsprechend ungültig (nämlich besagtem Artikel 20), da das Volk seine Souveränität niemals an irgendwen abgab. „Tja“, sagte ich zu meinem Polit-Verständnis, stieg darüber hinweg und schritt zu einer Nasszellen-Säuberung und Vertreibung unliebsamer Silberfische.

 

Gülden umflort war während der Bad-Reinigung mein Haupt von der Frage, wieso die herrschenden Parteien eine Heidenangst davor zu haben scheinen, das Volk über das Grundgesetz abstimmen zu lassen (Art. 146 Grundgesetz). Warum diese Heidenangst, wenn nach einer Allensbach-Umfrage vom Frühjahr 2009 82 Prozent der Westdeutschen und 58 Prozent der Ostdeutschen mit dem Grundgesetz zufrieden sind? Vielleicht, weil das Volk anlässlich einer Abstimmung einige Grundgesetz-Passagen sorgfältiger anschauen und eindeutiger formulieren würde. Eine davon hat uns indirekt unser aller Volksfreund Volker Kauder verraten, als er nach dem Präsidentendirektwahl-Vorschlag Köhlers brummelte, so eine Direktwahl ginge nicht, weil: Es gebe schon genug Wahlen, und dann müssten die bedauernswerten Parteien noch eine Wahl mehr bestreiten.

 

Müssten sie das wirklich?

 

Im Grundgesetz werden die Parteien nur an einer Stelle erwähnt (Artikel 21), Kernsatz: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“ Hoffend, des Deutschen ausreichend mächtig zu sein, seziere ich diesen Satz wie folgt:

  • bei der politischen Willensbildung. Laut Kluges Etymologischen Wörterbuch kann „bilden“ erstens „gestalten, formen“ heißen und zweitens „abbilden, nacheifern“.
    Wäre Bildung im Ersten Sinn zu begreifen, haben die Parteien bei einer Wahl nicht unbedingt etwas zu suchen, denn eine Wahl ist eine Willensäußerung, keine Willensbildung in diesem Ersten Sinne. Der Wille hat sich (hoffentlich) schon vorher gebildet, beispielsweise dank Schriften der Bundeszentrale für Politische Bildung oder jener Publikationen, die man z.T. von parteinahen Stiftungen wie der Friedrich-Ebert-Stiftung oder der Hanns-Seidel-Stiftung schnorren kann. Bildung im Ersten Sinn haben die Parteien also an ihre Stiftungen outgesourct. Damit erfüllen sie ihren Zweck nicht, sofern Bildung im Ersten Sinn gemeint ist.
    Auch im Zweiten Sinn erfüllen die Parteien ihren Zweck nicht. „Unsere politischen Parteien haben circa zwei Millionen eingetragene Mitglieder. Davon nehmen circa zwanzig Prozent an der Willensbildung teil, das sind 400000. Diese entscheiden in unserem Lande faktisch über die Zusammensetzung von Parlamenten und Regierungen, und so sieht dann auch die Qualität der Personalwahl sehr oft aus. Das heutige Wahlrecht hat zum Monopol der politischen Parteien auf die Personalauswahl für öffentliche Ämter geführt. Und wie jedes Monopol fördert diese Struktur das Mittelmaß und die Einseitigkeit.“ (
    Heinz Ruhnau am 23.04.2005 in der FAZ). Ein weiteres Indiz, dass die Parteien dem politischen Willen des Volkes nicht „nacheifern“ und ihn nicht „abbilden“: Seit langem sprechen Umfragen dafür, dass die Parteien kein Vertrauen genießen. Laut einer Studie der TU Dresden vertrauten 2005 nur vier Prozent der Deutschen den Parteien, nach aktuelleren Umfragen sieht es dank galoppierender Krisenangst zwar besser aus (Forsa Mai 2009: 42%, Infratest März 2009: 23%), ist aber immer noch himmelweit davon entfernt, irgendeinem politischen Volkswillen „nachzueifern“.
  • wirken [...] mit. Diese Wortwahl deutet an, dass die politischen Parteien die politische Willensbildung nicht allein betreiben, sondern es weitere Mitwirkende geben soll. Beschränkt man sich auf den Zweiten Sinn von „Willensbildung“, stellt man allerdings fest: Im Bundestag gibt es diese weiteren Mitwirkenden nicht, abgesehen von theoretisch möglichen unparteilichen Bundestags-Abgeordneten, die durch Erststimmen ins Parlament rutschten. In anderen vom Volk gewählten Institutionen gibt es nicht einmal diese unparteilichen Mitwirkenden, sondern dank Listenwahl von vornherein nur Parteien als De-facto-Akteure.

Amüsante Schlussfolgerung: Die Parteien erfüllen ihren grundgesetzlichen Zweck nicht – das aber qua Monopol.

 

Für die übers Parlament hinausreichende Parteien-Dominanz dient das Grundgesetz dann nur noch als bequemes Vehikel: Der/die Bundeskanzler/-in wird vom Bundestag gewählt und bestückt die Bundesregierung mit MinisterInnen (Artikel 63 & 64 Grundgesetz), mutmaßlich gemäß dem Willen der herrschenden Partei(en). Die Exekutive ist also von der Legislative abhängig. Andererseits aber ist auch die Legislative von der Exekutive abhängig, denn übel kann es einem unbequemen Abgeordneten ergehen, der sich auf den polit-romantischen Artikel 38 und die darin verbriefte Gewissensfreiheit beruft. Geflügelt ist in diesem Zusammenhang ein angebliches Wort Herbert Wehners: „Dann lass Dich beim nächsten Mal von Deinem Gewissen aufstellen!“

Weiteres bequemes Parteiendominanz-Vehikel neben der wechselseitigen Abhängigkeit Exekutive-Legislative: Einflussnahme der Parteien im Bereich der Judikative. In der Theorie heißt es u.a. trocken: „Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt.“ (Artikel 94). In der Praxis wird so was feucht und klebrig, z.B. beim Posten-Geschacher 1993, aus dem Jutta Limbach als Richterin hervorging, oder Anfang dieses Jahres, als die SPD ihren Kandidaten Horst Dreier im Bundesverfassungsgericht platzieren wollte und damit beim Koalitionspartner CDU/CSU auf Widerstand stieß.

 

Ist es also tatsächlich gerechtfertigt, sich wegen unseres bislang funktionierenden Grundgesetzes selbstgefällig auf die Schulter zu klopfen? Bei längerer Dominanz einer Partei (oder mehrerer Parteien, die sich einig genug sind, dass man sie wie eine einzige Partei als eine Körperschaft betrachten darf) können durchaus Legislative, Exekutive und Legislative in Gleichklang gebracht werden. Das ist ein weiterer und wahrscheinlich gefährlicherer Makel, neben der durch Artikel 21 nicht gerechtfertigten Parteien-Dominanz: der Montesquieu-Makel. Denn: „Es gibt ferner keine Freiheit, wenn die richterliche Gewalt nicht von der gesetzgebenden und vollziehenden getrennt ist [...] Alles wäre verloren, wenn derselbe Mensch oder die gleiche Körperschaft der Großen, des Adels oder des Volkes diese drei Gewalten ausüben würden: die Macht, Gesetze zu geben, die öffentlichen Beschlüsse zu vollstrecken und die Verbrechen oder die Streitsachen der Einzelnen zu richten.“ (Montesquieu, „Vom Geist der Gesetze“, XI. Buch, 6. Kapitel „Von der Verfassung Englands“) 

 
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