Twister

Twisters Tag- und Nachtgedanken

30.03.2009 | 22:00

Das Landgericht Karlsruhe macht sich doppelt lächerlich

Die Linkhaftung ist schon seit 1998 ein Problem - wer ist nun für welchen Link in welcher Generation haftbar? Und: wenn ich auf eine Seite verlinke, die Links en masse anbietet, wer ist dann dafür verantwortlich, dass einer dieser Links auf ein strafrechtlich relevantes Angebot verweist?

Das Landgericht Karlsruhe hat in seiner Entscheidung klargemacht, dass das eigentlich ganz simpel wäre:

Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der Conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte verantwortlich, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind.

Glücklicherweise wird diese Ansicht nicht von allen vertreten. So findet sich im Impressum einer Homepage der altbekannte Disclaimer:

Diese Internetseite enthält auch Links oder Verweise auf Internetauftritte Dritter. Diese Links zu den Internetauftritten Dritter stellen keine Zustimmung zu deren Inhalten durch den Herausgeber dar. Es wird keine Verantwortung für die Verfügbarkeit oder den Inhalt solcher Internetauftritte übernommen und keine Haftung für Schäden oder Verletzungen, die aus der Nutzung - gleich welcher Art - solcher Inhalte entstehen. Mit den Links zu anderen Internetauftritten wird den Nutzern lediglich der Zugang zur Nutzung der Inhalte vermittelt. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und für Schäden, die aus der Nutzung entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde.

Anders als das Landgericht Karlsruhe geht hier also der Anbieter der Informationen davon aus, dass sich die Verantwortung für die Links hinter den Links hinter den Links ... einfach so abschieben lässt. Vielleicht sollte sich da das Landgericht Karlsruhe einmal einschalten und den Herren und Damen erklären, dass das so nicht geht, sondern die Verantwortung immer da ist. Die Kontaktaufnahme zum Infoanbieter dürfte in diesem Fall schnell bewerkstelligt sein:
Impressum LG Karlsruhe

PS: Natürlich hat das LG Karlsruhe noch netterweise eingefügt, dass einschränkend im Einzelfall stets zu prüfen ist, ob sich der Anbieter der Links die strafrechtlich relevanten Inhalte in ausreichender Form zu Eigen macht. Doch es bleibt eine Gratwanderung, einen Link zu setzen. Die abschreckende Wirkung solcher Gerichtsurteile ist jedenfalls nicht zu übersehen - diverse Verlage verzichten schon jetzt bei einigen Artikeln darauf, Links zu bestimmten Seiten zu setzen.
 
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Kommentare
flüsterkissen schrieb am 30.03.2009 um 22:41

Hä? Die Links hinter den Links?


Muss ich jetzt erst alle Hyperlinks auf einer Seite anklicken und auf gesetzeskonformität prüfen bevor ich die verlinken darf?


Und bis zum wievielten Dahnterlink soll das gehen? Da ist man ja in nullkommanix für´s halbe Internet verantwortlich.

Twister
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