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14.02.2009 | 16:38

Der "Ehrenmord", der keiner ist

"Ehrenmord" ist keine juristische Kategorie, wenigstens in Deutschland nicht. Zum Glück. Denn sonst müssten deutsche Gerichte einen Mord, der eine verletzte Ehre wieder herstellen soll, anders - das heißt: milder - beurteilen als andere, gemeine Morde.

In dem Fall der ermordeten 16-jährigen Deutsch-Afghanin Morsal O., auch als Hamburger "Ehrenmord" bezeichnet, hat das Gericht auf Mord erkannt, weil niedrige Beweggründe bei ihrem 24-jährigen Bruder vorlagen. Diese Beweggründe, die verletzte "Ehre", mag wohl in der Betrachtung des Mörders schuldmindernd anzusehen sein. In Kabul wäre er "längst draußen", wie er selbst nach dem Urteil im Gerichtssaal bekundete.

Doch der Hamburger Richter Wolfgang Backen urteilte anders. Er hielt sich an deutsche Gesetze. Zu Recht. Sollte er nach einem globalisierten Recht urteilen, dessen Grundsätze jeder Täter aus dem jeweiligen Herkunftsland mitbringt?

Trotzdem muss jeder Fall einzeln bewertet werden. Auch einen Täter darf man nicht pauschal aburteilen, weil man in dessen Heimatland eben so "rückständig" ist. Man kann keine ganze Kultur bestrafen, wenigstens nicht vor einem deutschen Gericht.

Ausländische Mitbürger, zum Beispiel aus Afghanistan, sind nicht zuletzt deshalb in Deutschland, weil sie hier in einem Rechtsstaat leben und vor Willkür geschützt sind. Das stellt eine unabhängige Gerichtsbarkeit sicher. Ein Recht, das Frauen anders behandelte als Männer, wäre gegen die Menschenwürde und kann es in einem aufgeklärten Land nicht geben.

Das darf man sogar öffentlich falsch finden. Schließlich leben wir in einem freiheitlichen Staat. Mit derselben gesetzlichen Härte schützt dieser Staat alle Rechte. Auch die eines Täters.

 
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