"Ehrenmord" ist keine juristische Kategorie, wenigstens in Deutschland
nicht. Zum Glück. Denn sonst müssten deutsche Gerichte einen Mord, der
eine verletzte Ehre wieder herstellen soll, anders - das heißt: milder
- beurteilen als andere, gemeine Morde.
In dem Fall der
ermordeten 16-jährigen Deutsch-Afghanin Morsal O., auch als Hamburger
"Ehrenmord" bezeichnet, hat das Gericht auf Mord erkannt, weil niedrige
Beweggründe bei ihrem 24-jährigen Bruder vorlagen. Diese Beweggründe,
die verletzte "Ehre", mag wohl in der Betrachtung des Mörders
schuldmindernd anzusehen sein. In Kabul wäre er "längst draußen", wie
er selbst nach dem Urteil im Gerichtssaal bekundete.
Doch der
Hamburger Richter Wolfgang Backen urteilte anders. Er hielt sich an
deutsche Gesetze. Zu Recht. Sollte er nach einem globalisierten Recht
urteilen, dessen Grundsätze jeder Täter aus dem jeweiligen
Herkunftsland mitbringt?
Trotzdem muss jeder Fall einzeln bewertet
werden. Auch einen Täter darf man nicht pauschal aburteilen, weil man in dessen
Heimatland eben so "rückständig" ist. Man kann keine ganze Kultur
bestrafen, wenigstens nicht vor einem deutschen Gericht.
Ausländische
Mitbürger, zum Beispiel aus Afghanistan, sind nicht zuletzt deshalb in
Deutschland, weil sie hier in einem Rechtsstaat leben und vor Willkür
geschützt sind. Das stellt eine unabhängige Gerichtsbarkeit sicher. Ein
Recht, das Frauen anders behandelte als Männer, wäre gegen die
Menschenwürde und kann es in einem aufgeklärten Land nicht geben.
Das
darf man sogar öffentlich falsch finden. Schließlich leben wir in einem freiheitlichen
Staat. Mit derselben gesetzlichen Härte schützt dieser Staat alle
Rechte. Auch die eines Täters.
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