Kultur

Kreativwirtschaft | 20.06.2009 11:00 | Katrin Schuster

Die Klage der Übersetzer

Der Bundesgerichtshof tagt: Die Übersetzer klagen gegen das Verlagshaus Random House, sie wollen erfolgsorientiert bezahlt werden. Katrin Schuster findet das fragwürdig

Es wurde ja Einiges für die Übersetzer getan. Aber das "Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern", das am 1. Juli 2002 in Kraft trat, hatte keine signifkanten Folgen. Freiberufliche Journalisten, Fotografen, Filmemacher, Übersetzer verdienen heute kaum einen Deut besser als zuvor – daran änderte auch die juristische Verpflichtung auf eine "angemessene Vergütung" nichts. Sowohl die Angemessenheit also auch die "Üblich- und Redlichkeit", die dem als Interpretation beigefügt wurden, sind tatsächlich recht dehnbare Begriffe, die arg nach freiwilliger Selbstverpflichtung klingen. Vor allem in den Ohren der Medienunternehmen, die unzumutbare Mehrkosten auf sich zukommen sehen.

Während es den meisten freiberuflichen Urhebern offensichtlich schwer fällt, Personen und Kräfte zu bündeln, um zu ihrem Recht zu kommen, ziehen die Literaturübersetzer dafür also heute vor den Bundesgerichtshof. Fünf Klagen von Übersetzern gegen die Verlagsgruppe Random House (u.a. C. Bertelsmann, DVA, Luchterhand, Heyne, Goldmann, Manesse) stehen zur Debatte. Denen vorausgegangen war ein jahrelanges Hinundher, auf das die Rede von den verhärteten Fronten mal wieder besser passt als die Faust aufs Auge. Es gab Modelle, Mediationen und Revisionen – nur eine Einigung kam nie in Sicht.

Solidaritätsfonds

In dem Konflikt geht es vor allem um die Bemessung der erfolgsorientierten Bezahlung von Übersetzern, die noch gar nicht allzu lang praktiziert wird und zuvor den Autoren vorbehalten war. Weil diese Gleichstellung das symbolische Kapital der Auseinandersetzung ist, hat sich der Verband der Übersetzer (VdÜ) zum erklärten Ziel gesetzt, wovor es allen anderen Freiberuflern gründlich graut: dass sich die Honorare noch merkbarer nach der Quote richten.

Die Frage dreht sich folglich nicht mehr um die Höhe der bekanntermaßen geringen Seitenhonorare, sondern um die Staffelung der Provisionen sowie darum, ob das Seitenhonorar auf diese Gewinnbeteiligung angerechnet wird. Die Devise der Verleger lautet am liebsten: Je mehr Bücher, desto weniger Prozente pro verkauftem Buch, Anrechnung inklusive. Der VdÜ strebt freilich nach dem Gegenteil. Auch um einen Teil der Honorare von Bestseller-Übersetzern für eine Art Solidaritätsfond verwenden zu können, aus dem die Übersetzer weniger erfolgreicher Werke gespeist werden sollen – wie der Verband gerne erwähnt.

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Die Unlust der Übersetzer

Bei allem Verständnis für den Unmut des VdÜ angesichts des ökonomischen Egoismus' der Verleger: Eine Umverteilung dieser Art birgt mehr Risiken als Chancen. Für beide Seiten. Wenn statt der Seitenzahl der Erfolg eines Buches zum Maßstab des Honorars wird, braucht es nicht viel Phantasie, um sich auszumalen, dass dieses Modell bald als Argument zur weiteren Senkung der Seitenhonorare verwendet werden wird. Umfangreiches sowie Diffiziles wird dann wohl noch mehr Unlust bei Übersetzern hervorrufen als ohnehin schon. Und die Eile, zu der sie oft genug gezwungen sind, um wenigstens einen Stundenlohn über zehn Euro zu erwirtschaften, bleibt ebenfalls dieselbe.

Wo das Honorar pro Seite eine sympathische Gleichmacherei betrieb, indem es Best- eben nicht höher schätzte als Worstseller, belohnt das Modell der Gewinnbeteiligung jeden Übersetzer, der sich gegen das vermeintlich Randständige entscheidet. Das ist eben der Unterschied zu 'richtigen' Autoren, den man offenbar nicht sehen will: Während deren Tätigkeit das Streben nach Öffentlichkeit und Popularität gleichsam voraussetzt, konnte einem Übersetzer der kommerzielle Erfolg seiner Bemühungen bislang glücklicherweise ziemlich gleichgültig sein.

Darüber, dass sein Name immer nur im Kleingedruckten erschien, soll nun offenbar das Geld hinweg trösten: Der VdÜ hat bereits signalisiert, sich mit der Anrechnungsidee notfalls anzufreunden, so lange nur die Gewinnbeteiligung progressiv und nicht, wie im so genannten Münchner Modell vorgeschlagen, degressiv gestaffelt ist. Eine gelungene Übersetzung der juristischen Rede von der Angemessenheit sähe anders aus: Die würde nicht nur den Urhebern gerecht, sondern auch deren Werken.

 
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