Seit geraumer Zeit verfügen sie über Macht. In diesen Tagen zeigt sich, dass sie – im heutigen Sinne des Wortes – auch Gewalt ausüben können. Die Rede ist von Massenmedien und ihrem Auftritt in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die „vierte Macht im Staate“ hat nicht nur bestimmenden Einfluss gegenüber den drei anderen Mächten, sie kann auch wehtun, und sie kann Grenzen verschieben oder gar einreißen.
Das ist nicht neu, und es ist im gewaltenteilenden Staat beherrschbar. Gewiss können Bilder und Zeitungsberichte den Abgebildeten Schäden zufügen, von denen sie sich nicht mehr erholen, und gewiss können Interventionen der Medien die Institutionen, von denen wir abhängen, irritieren oder durcheinanderbringe
nderbringen. Das alles aber ruft noch nicht nach Einschränkungen oder Verboten. Es ist Alltag in unserem gesellschaftlichem und staatlichem Leben; Irritationen können bisweilen hilfreich sein, und bei Grundrechtsverletzungen hilft normalerweise das Recht.Im Übrigen setzen wir seit Jahrzehnten ein Gutteil unserer Hoffnungen auf Meinungsfreiheit und Öffentlichkeit, und wir sind damit ordentlich gefahren: Meinungsfreiheit und Öffentlichkeit haben besonders starke Wurzeln in unserer Rechtsordnung und eine doppelte Schutzaufgabe. Sie kommen nicht nur den Einzelnen zugute, sondern sind auch Bedingung von allgemeinem Austausch, von demokratischen Prozessen und von Kontrolle des Staates. Die Medien liegen uns am Herzen.In der jüngsten Zeit freilich gibt es Ereignisse medialer Intervention, die in dieser Schärfe und Dichte überraschen. Die Medien nehmen Strafverfahren zum Anlass, die staatlichen Ermittlungen eng zu begleiten, deren jeweilige Ergebnisse laut zu verkünden, sie mit Zitaten und Bildern zu beglaubigen und dabei tief in fremde Privatheit einzudringen. Die Sängerin Benaissa, der Kachelmann-Prozess oder die Ermittlungen gegen den IWF-Chef Dominique Strauss-Kahn in den USA sind Beispiele. Dort geht es um Personen, für deren Bekanntheit die Medien nicht erst anlässlich der Prozesse sorgen mussten; die haben sich gewissermaßen von selbst angeboten. Es gibt aber auch immer wieder Fälle, in denen Beschuldigte erst durch das Verfahren gegen sie zum lohnenden Gegenstand von Berichten werden.Wo liegt das Problem, und wo liegt es nicht? Es liegt nicht in dem schiefen Bild der Justiz, das die Medien bei solchen Anlässen verbreiten – als bestünde der Alltag der Justiz im Wesentlichen aus Strafrecht und dort aus Blut- und Sexsachen. Die Medien sind nicht der Notar der Justiz, und sie dürfen – in den Grenzen des Rechts und der wahrheitsgemäßen Berichterstattung – ihr eigenes Lied singen über das, was die Justiz so tut; außerdem gibt es bei uns ja auch mediale Wege zu einer Unterrichtung über die Justizpraxis, die der Wirklichkeit näherkommen.Das Problem liegt auch nicht in der massiven Ungerechtigkeit medialer Behandlung, die sich in solchen Fällen einstellt: Während die Medien die für sie interessanten Figuren begleiten, herausstellen und öffentlich markieren, können andere, gegen die wegen genau desselben Tatvorwurfs ermittelt wird, ihr Verfahren in Ruhe und ohne öffentlichen Pranger durchstehen. Der Unterschied in der Behandlung der beiden Gruppen kann gewaltig sein, manche Menschen belastet das Medienverfahren intensiver als das Strafverfahren gegen sie. Zugegeben: über Einzelheiten wird man streiten müssen, und manche Medien sind manchmal bereit, ihrer Berichterstattung selber Grenzen zu setzen. Aufs Ganze gesehen aber wäre die Herstellung von Gerechtigkeit und Gleichbehandlung in solchen Fällen das Ende der Pressefreiheit. Solcher Art Gleichbehandlung ließe sich nur mit Zensur erreichen, und die hat das Grundgesetz aus guten Gründen ausgeschlossen. Der Pranger ist der Preis der Prominenz.Das wirkliche Problem ist konkreter. Es besteht darin, dass die Medien in einen geschützten Bereich einbrechen, dass Teile der Justiz ihnen dabei behilflich sind und dass sich diese Übung verfestigt und verbreitet. Allen Fällen, über die wir hier reden, ist zweierlei gemeinsam: Sie befinden sich in einer Phase, in der von Rechts wegen niemand weiß, was sich wirklich zugetragen hat, und deshalb bewegen sie sich nicht auf sicherem Boden, sondern folgen bloß einem Verdacht. Rechtsordnungen, die sich, wie die europäischen, an die Unschuldsvermutung halten, ist klar, dass sie gegen einen Unschuldigen ermitteln, ihn vorladen und in Untersuchungshaft nehmen. Und deshalb betreiben sie Ermittlung nicht als öffentliche Veranstaltung.Dazu gibt es keine Alternative. Es gibt auch keine Alternative zu der Beschädigung des Betroffenen durch Verlust einer bürgerlichen Position allein aufgrund des Tatverdachts, und der Tatverdacht kann sich am Ende als falsch herausstellen. Es gibt nur die Pflicht, den Beschuldigten so weit zu schonen wie nur möglich, und weil wir nur auf diese Pflicht setzen können, wiegt sie schwer. Sie trifft Behörden wie Medien gleichermaßen und verlangt, die strafrechtlichen Ermittlungen als das zu behandeln, was sie sind: als notwendigen, aber gefährlichen Prozess.