Der 23. Mai ist kein staatlicher Feiertag. In der DDR war das anders. Sie hat ihre Staatsgründung, zu der es gleichfalls 1949 kam, immer gefeiert – zum letzten Mal am 7. Oktober 1989. In fast allen Staaten Europas wird das kaum anders gehandhabt. An den Schritt zur Staatlichkeit wird gebührend erinnert. Warum ist es für die Bundesrepublik anders?
Der westdeutsche Staat hat sich von Anfang an als „wehrhafte Demokratie“ verstanden. Der Begriff geht auf den in die USA emigrierten deutschen Soziologen Karl Loewenstein (1891-1973) zurück. Der verwandte den Terminus in einem Aufsatz, der 1937 in der American Science Review erschien. Die Arbeit trug den Titel Militant Democracy and Fundamental Rights (Die wehrhafte Demokratie und die Grundrechte). Dabei ging d
bei ging der Autor der Frage nach, gegen wen oder was eine Demokratie wehrhaft sein müsse. Etwa gegen jene Parteien und Personen, die wenige Jahre zuvor die Demokratie von Weimar von oben und aus der Mitte der Gesellschaft heraus schrittweise zerstört und schließlich an Hitler ausgeliefert haben? Nein, meinte Löwenstein. Die „wehrhafte Demokratie“ müsse sich und die „Grundrechte“ ausschließlich gegen extremistische Kräfte von links und rechts verteidigen.Vor allem antikommunistischSeine Intention wurde von unseren Verfassungsvätern aufgegriffen, die 1948/49 im Parlamentarischen Rat eine Magna Carta erarbeiteten, die etwas verschämt „Grundgesetz“ genannt wurde. In ihr sollte nach den Worten des Abgeordneten Adolf Süsterhenn (CDU) der „Gedanke der persönlichen Freiheit gegen totalitäre Staatsbestrebungen gesichert“ werden. Mit diesen „Bestrebungen“ waren wiederum die extremistischen Kräfte von links und rechts gemeint. Konkret ultrarechte und kommunistische Parteien, die als „totalitär“ und damit weitgehend gleich und vergleichbar galten. Zur Begründung wurde auf eine schon damals umstrittene und danach niemals bewiesene politikwissenschaftliche Theorie zurückgegriffen – der des Totalitarismus. Beide Theorien – die der wehrhaften Demokratie und die des Totalitarismus – wurden im Grundgesetz verankert. Damit waren sie zu Staatsideologien erhoben und sollten den Bestand der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ sichern helfen. Sie riefen aber das genaue Gegenteil hervor. Denn die „wehrhafte“ Bonner Demokratie war weniger demokratisch und noch antikommunistischer als andere westliche Demokratien. Im Namen der geltenden Staatsideologie wurden die Rechte und Freiheiten der Bürger zusehends eingeschränkt – unter Berufung auf das Grundgesetz. Dies enthält Bestimmungen, wie sie in der Verfassung keines anderen demokratischen Staates zu finden sind. So können Parteien und Vereine verboten sowie einzelnen Staatsbürgern die Grundrechte entzogen werden. Freilich nur, wenn sie die „freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen“ wollen. Das ließe sich noch akzeptieren, wäre klar gesagt, was denn unter „freiheitlich-demokratischer Grundordnung“ zu verstehen ist. Doch wird der Kernbegriff unserer Verfassung nicht, jedenfalls nicht positiv definiert. Vielmehr ist er negativ durch die Abgrenzung von irgendwelchen „totalitären Bestrebungen“ bestimmt.Der einflussreiche Staatsrechtler und Verfassungsrichter Gerhard Leibholz hat den „Totalitarismus“ nationalsozialistischer und kommunistischer Provenienz als „negatives Gegenbild“ zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bezeichnet. Auch im Kommentar zum Grundgesetz von Maunz/Düring/Herzog/Scholz heißt es, dass die im Artikel 18 erwähnte freiheitlich-demokratische Grundordnung als „Gegenposition zum Totalitarismus“ zu verstehen sei. Dies verpflichte den Staat, alle auf den Totalitarismus abzielenden Bestrebungen von vornherein zu verhindern.Doch unter Totalitarismus wurde vornehmlich der Kommunismus verstanden. Das Grundgesetz hat insofern nicht allein eine antitotalitäre, sondern eine antikommunistische Stoßrichtung. Dies ist keineswegs nur von linken, sondern auch von rechten Politikwissenschaftlern und Historikern so gesehen worden. Der weit rechts stehenden Bayreuther Politologe Konrad Löw hat die Totalitarismus-Ideologie als „Weltanschauung des Grundgesetzes“ bezeichnet. Der Historiker Ernst Nolte ging noch einen Schritt weiter. Für ihn ist das Grundgesetz so etwas wie eine „lebendige Totalitarismus-Theorie“. Es schließe den „Sozialismus im Sinne des östlichen Parteistaatskapitalismus vollständig und bedingungslos aus“ und sei „vor allem antikommunistisch“.So wurde die im Grundgesetz fixierte Totalitarismus-Ideologie in den fünfziger und sechziger Jahren zum entscheidenden Bezugspunkt der Außen- und Innenpolitik. Das Kabinett Adenauer dachte gar nicht daran, Verhandlungen mit der „totalitären“ Sowjetunion und ihren „totalitären“ Satellitenstaaten aufzunehmen. Ob die sowjetischen Angebote zur Wiedervereinigung eines neutralen Deutschlands von 1952 (s. Freitag 19/2012) ernst gemeint waren oder nicht, wurde nie wirklich erkundet. Eine Wiedervereinigung war für die wehrhafte Demokratie nur durch eine antikommunistische „Politik der Stärke“ denkbar, woraus zu Adenauers Zeiten nichts wurde.Mehr Demokratie wagenUmso energischer wurde die antikommunistische Politik im Innern vorangetrieben. Ein signifikantes Beispiel dafür ist das 1956 verhängte Verbot der KPD. Die Partei wurde zwar 1969 als DKP wieder zugelassen, doch hat das den Staat nicht daran gehindert, gegen tatsächliche oder auch nur vermeintliche Mitglieder und Anhänger der Partei im Namen des Radikalenerlasses von 1972 Berufsverbote zu verhängen. Das war nicht nur ein unnötiges, sondern auch ein undemokratisches Handeln, verletzte es doch die im Grundgesetz in Artikel 12 verankerte Freiheit der Berufswahl.Mit der im Artikel 5 verkündeten Freiheit der Kunst und der Wissenschaft kaum vereinbar war zudem ein vom Staat verordneter Antitotalitarismus, besser Antikommunismus, durch die „Ostkunde-Empfehlungen“ von 1956 und die „Richtlinien für die Behandlung des Totalitarismus im Unterricht“ von 1962. Dass derartige Direktiven der Kultusminister inzwischen nicht mehr so heißen, sondern durch Normen zur Bekämpfung des „Extremismus“ ersetzt worden sind, macht die Sache nicht besser. Zumal diese Regeln nicht von einem Organ der Exekutive oder gar der Judikative, sondern von einer nachgeordneten, in der Verfassung überhaupt nicht erwähnten Behörde verordnet werden – dem Verfassungsschutz. Damit hat sich die wehrhafte Demokratie eine Institution geschaffen, die den Bestand der Demokratie mehr gefährden kann als viele „extremistische“ und „totalitäre“ Parteien und Vereine. Wer schützt die Verfassung vor dem Verfassungsschutz? – kann und muss man fragen.Wer mehr als sechs Jahrzehnte Bundesrepublik Deutschland überblickt, kommt zu dem Fazit: Das Konzept der wehrhaften Demokratie und die Totalitarismus-Theorie haben als negative Staatsideologie die Demokratie keinesfalls gefestigt, sondern geschwächt. Sie lenken von den wahren Gefahren ab. Eine Demokratie muss keineswegs nur von irgendwelchen „extremistischen“ Rändern – sie kann auch von oben und aus der Mitte des politischen Spektrums zerstört werden. Bei der ersten deutschen Demokratie – der von Weimar – war genau das der Fall. Damit sich Geschichte nicht wiederholt, damit aus Bonn oder jetzt Berlin nicht Weimar wird, muss die negative durch eine positive Staatsideologie ersetzt werden. Demokratie verteidigen, heißt Demokratie ausbauen; also das, was Willy Brandt mit „mehr Demokratie wagen“ meinte. Die wehrhafte Demokratie muss weniger „wehrhaft“ sein und mehr demokratisch werden.