Pekuniäre Privilegien auch für den Islam

Kirchenprivileg Wer die These vertritt, der Islam gehöre zu Deutschland, sollte sich darüber bewusst sein, dass die christlichen Kirchen in diesem Land besondere Rechte genießen.

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Diese Rechte haben die Kirchen sich vertraglich in Konkordaten absichern lassen. Die jüngsten datieren aus den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts, geschlossen mit den Bundesländern des Ostens der Republik. Dass diese privilegierenden Verträge auch von den Vertretern des Islams angestrebt werden, ist nicht verwunderlich.

Hamburg hat eine Vorreiterrolle eingenommen und eine Vorvertragssituation geschaffen. Darin wird zu Artikel 13, Absatz 3 eine Protokollerklärung hinzugefügt, in der es heißt:

"Die islamischen Religionsgemeinschaften streben im Rahmen ihrer weiteren organisatorischen Entwicklung die Erlangung der Rechte von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung an."

Der Endzustand dieses Strebens spiegelt sich in den Verträgen mit den christlichen Kirchen wider. Indem 1992 vereinbarten Kontrakt zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der katholischen Kirche wurden weitreichende Vereinbarungen getroffen, die alle Steuerzahler betreffen, obwohl in Sachsen-Anhalt etwa vier Fünftel der Bevölkerung keiner der beiden christlichen Kirchen angehören. Die Unterzeichner des Vertrags waren der damalige Ministerpräsident Höpfner und der Nuntius des Hl. Stuhles in Deutschland: Giovanni Lajolo. Die Vereinbarung mit der protestantischen Kirche gestaltet sich adäquat.

So wurde das Fach Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach deklariert. Das hat weitreichende finanzielle Folgen, weil die unterrichtenden Lehrer, die an den staatlichen Lehrerausbildungsstätten Theologie studiert haben, vom Land bezahlt werden. Auch für Religionspädagogen, die von der Kirche entsandt werden, um an staatlichen Schulen das Fach zu unterrichten, muss das Land die Entlohnung übernehmen.

Katholische Schulen gelten als staatlich anerkannte Privatschulen. Im Rahmen der öffentlichen Bezuschussung werden üblicherweise 80 Prozent der Kosten vom Staat (Land, Kommune, Bund) getragen. Der größte Anteil wird für Personalkosten verwendet. Weiterhin räumt das Land der katholischen Kirche die Möglichkeit ein, in allen staatlichen Krankenhäusern, Knästen, Heimen oder Polizeiausbildungsstätten Räumlichkeiten für Gottesdienste zu errichten, die aus dem Steueraufkommen des Landes zu finanzieren sind.

Sachsen-Anhalt verpflichtete sich dafür einzutreten, der katholischen Kirche Sendezeiten in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Verfügung zu stellen und ihr den Weg zu bahnen, in deren Aufsichtsgremien tätig werden zu können.

Ferner hat sich die Kirche bestätigen lassen, dass Bistümer, Bischöfliche Stühle, die Kirchengemeinden und deren Verbände Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ihr Dienst wird zum öffentlichen Dienst deklariert. Die Pfarrer sind somit Kirchenbeamte, die in Anlehnung an den öffentlichen Dienst bezahlt werden. Ihre Besoldungsgruppe A 14 entspricht der eines Oberstleutnants bei der Bundewehr oder eines Akademischen Oberrats an einer Uni. Erhalten Beamte des öffentlichen Dienstes eine Besoldungserhöhung, wird diese auf die Kirchenbediensteten übertragen.

"Für Gotteshäuser und andere kirchliche Gebäude, die im Eigentum des Landes stehen und zu kirchlichen oder karikativen Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird das Land für den Unterhalt sorgen."

Die Kirche kann diese gewidmeten Räume dauerhaft nutzen, ohne dass ihr Kosten entstehen.

Weiterhin wurde im Vertragswerk eine jährlich zu zahlende Staatsleistung vereinbart. So wurden 1991 der rk-Kirche 4,2 Mio DM und 1992 5,3 Mio DM überwiesen. Für die Folgejahre wurde eine Gleitklausel eingefügt, so dass mit stets steigenden Zahlungen zu rechnen ist. Inzwischen sind die Staatsleistungen Sachsen-Anhalts für beide christlichen Kirchen auf 28,7 Mio Euro (Stand 2010) emporgeschnellt. Heute dürften sie bei über 30 Millionen liegen. Bundesweit wurden 2010 den beiden christlichen Kirchen 480 Mio Euro an Steuergeldern überlassen.

Diese unvollständige Zusammenstellung zeigt, dass die Trennung von Kirche und Staat in der Praxis nicht gegeben ist. Das Grundgesetz und die meisten Landesverfassungen stellen einen Gottesbezug in ihren Präambeln her (In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfassung. Dies geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott…), so dass die Richtung staatlichen Handelns grundgelegt ist.

Sollte die These Der Islam gehört zu Deutschland in praktische Politik umgesetzt werden, müssen Konkordate, wie sie für die beiden christlichen Kirchen gelten, auch für die islamischen folgen. Oder - das wird aber nie geschehen - die Privilegien werden abgeschafft.

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Geschrieben von

Achtermann

Ich lass' mich belehren. Jedoch: Oft wehre ich mich dagegen.

Achtermann

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