Gerade mal zehn Tage waren seit dem Auffliegen der rechten Terrorgruppe NSU vergangen, als sich Politiker aller Bundestagsparteien im November 2011 für ein erneutes Verbotsverfahren gegen die NPD aussprachen. Auch Bundeskanzlerin Angela Merkel schloss sich der Forderung an und sagte zu, einen entsprechenden Antrag durch die Bundesregierung prüfen zu lassen.
Das dürfte damals in der Führungsebene des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) hektische Betriebsamkeit ausgelöst haben. Schließlich war ein erstes NPD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2003 daran gescheitert, dass der Geheimdienst seinerzeit V-Leute bis in die Führungsebene der rechtsextremen Partei hinein positioniert hatte.
Noch so ein Desaster sollte bei einem zweiten Anlauf
m zweiten Anlauf unbedingt vermieden werden. Dabei trieb die BfV-Spitze offenbar auch die Sorge um, dass man dem Verfassungsschutz wegen der Zahlungen an seine V-Leute eine indirekte Finanzierung der NPD unterstellen könnte. Das geht aus einem als „geheim“ eingestuften Vermerk hervor. Bei dem bislang unveröffentlichten Papier handelt sich um eine Anfrage der Stabsstelle des damaligen BfV-Präsidenten Heinz Fromm an die für Rechtsextremismus zuständige Abteilung 2. Unter anderem will die Amtsspitze wissen: „Liegen Erkenntnisse vor, dass Prämienzahlungen an rechtsextremistische Organisationen/Strukturen weitergeleitet wurden?“Interessierte RichterUnd noch ein interessanter Satz findet sich in der Anfrage: „Ferner wird bzgl. des Vermerks ‚Prämien an NPD-Quellen‘ um eine aktualisierte Berechnung der Prämie an ‚Landsberger‘ ohne Vorschuss gebeten.“ Bei ‚Landsberger‘ handelt es sich offenbar um einen noch im November 2011 aktiven V-Mann innerhalb der NPD. Da sich die BfV-Spitze ausdrücklich für „Landsberger“ interessiert, liegt der Schluss nahe, dass es sich bei dem Spitzel um eine prominente Führungsperson der rechtsextremen Partei handeln könnte. Wer sich aber 2011 hinter dem Tarnnamen „Landsberger“ verbarg, ist bis heute unbekannt geblieben.Details über „Landsberger“ und auch die Liste mit den Prämienzahlungen an die NPD-Quellen dürften nun allerdings das Bundesverfassungsgericht sehr interessieren. Die obersten Richter des Landes haben in der vergangenen Woche deutlich gemacht, dass die V-Leute-Praxis in dem vom Bundesrat angestrengten Verbotsverfahren für sie von zentraler Bedeutung ist. In dem ersten, gescheiterten Verfahren hatte Karlsruhe Maßstäbe zur „Staatsferne“ einer zu verbietenden Partei aufgestellt. Eine solche „Staatsferne“ aber schließt eine finanzielle und inhaltliche Mitwirkung staatlicher Behörden am Agieren der NPD aus.Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, der sich mit dem aktuellen Verbotsantrag befasst, will an den Maßstäben von 2003 festhalten. Deshalb hat er von den Bundesländern Erläuterungen angefordert. Sie sollen erstens belegen, dass keine V-Leute mehr in den Führungsgremien der Partei tätig sind, und zweitens, dass die zur Anklage vorgelegten Programme der Partei „staatsfrei“ sind. Als Drittes will der Senat wissen, ob der NPD-Anwalt im aktuellen Verfahren ausgespäht wurde.Den ersten Punkt könnten Bund und Länder noch relativ problemlos belegen, indem sie Unterlagen vorlegen, die Auskunft geben über die angeblich bis Anfang Dezember 2012 erfolgten Abschaltungen von V-Leuten – und zwar „insbesondere hinsichtlich der Zahl und des Ablaufs der ‚Abschaltungen‘“, wie es der Senat fordert. Und auch der dritte Punkt, wonach in der Klage keine Geheimdienstinformationen über die Prozessstrategie der NPD verwertet werden dürfen, ließe sich mit einer Erklärung der Innenminister erfüllen. Schwierig werden dürfte es dagegen mit dem Nachweis, dass die in der Materialsammlung aufgeführten Strategien und Programme nicht von V-Leuten miterarbeitet wurden. Der dürfte kaum zu erbringen sein.Die NSU-Ermittlungen haben deutlich gemacht, dass es der Verfassungsschutz in der Vergangenheit nicht dabei beließ, seine V-Leute allein zur Beobachtung und Informationsgewinnung in der rechtsextremen Szene einzusetzen. Die Strategie des Geheimdienstes war vielmehr stets darauf gerichtet, Entwicklungen in der Szene zu beeinflussen und zu steuern. V-Mann „Tarif“ etwa verfasste und verbreitete in seinem vom Verfassungsschutz vorab redigierten Fanzine Sonnenbanner auch Strategiepapiere zum bewaffneten Kampf gegen den Staat. V-Mann „Corelli“ gründete unter BfV-Aufsicht einen Ku-Klux-Klan-Ableger, der baden-württembergische Polizisten anwarb, er organisierte Veranstaltungen und vernetzte die Szene. V-Mann Kai D. baute mit finanzieller und logistischer Unterstützung des Verfassungsschutzes in den 1990er Jahren das Thule-Netz auf, eine Art frühes Intranet der rechten Szene, und unterstützte den Aufbau von Neonazi-Strukturen in Thüringen. V-Mann Tino Brandt errichtete mit Geheimdienstgeldern den „Thüringer Heimatschutz“, einen Verbund gewalttätiger Neonazi-Kameradschaften.Eine ähnliche „Strategie des Mitwirkens“ wie bei den Neonazis verfolgte der Verfassungsschutz natürlich auch bei der NPD. Genau das hatte zum Scheitern des ersten Verbotsverfahrens geführt. Auch dem aktuellen Antrag droht dieses Debakel. Zwar tauchen in der Materialsammlung nur Zitate und Handlungen von NPD-Funktionären auf, die nach amtlichen Angaben zumindest seit dem 1. Januar 2003 keine V-Leute des Verfassungsschutzes oder verdeckten Ermittler der Polizei waren. Gleichwohl werden zum Beweis der „aktiv-kämpferischen, aggressiven Grundhaltung“ der NPD mehrere strategische Konzepte aufgeführt, die in den Führungsebenen der Partei erarbeitet wurden – vermutlich auch unter Beteiligung von bezahlten Spitzeln wie jenem V-Mann „Landsberger“, der noch im November 2011 aktiv war.So wird im Verbotsantrag ein schon 1991 veröffentlichtes Strategiepapier des Nationaldemokratischen Hochschul-Bundes mit dem Titel Schafft befreite Zonen erwähnt. Diese Schrift begründete das spätere Nazi-Konzept der „national befreiten Zonen“. Aufgeführt ist ebenso das 1997 entstandene „Säulen-Konzept“ der NPD, das bis heute die Parteiarbeit prägt und im Verbotsantrag als Beleg für das „planvolle Vorgehen der NPD zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ bewertet wird. Herangezogen wird auch das auf dem Parteitag im Juni 2010 beschlossene NPD-Programm, in dem die Partei von einer „Volksgemeinschaft“ ausgeht.Nur ein AuswegZwar versichern die Antragsteller, dass die Entstehung solcher Konzepte und Programme, die keiner einzelnen Person zuzuordnen sind, nicht von staatlichen Stellen gesteuert sei. Die Frage aber ist, wie sich eine solche „Staatsferne“ nachweisen lässt. Weil die Mitautoren dieser programmatischen Papiere nicht bekannt sind, kann auch niemand eine prägende Mitwirkung staatlicher Spitzel ausschließen.So bleibt nur ein Ausweg, um ein neuerliches Debakel in Karlsruhe zu verhindern: Der Bundesrat zieht seinen Verbotsantrag zurück, der Verfassungsschutz folgt dem Thüringer Beispiel und verzichtet auf den Einsatz von V-Leuten in der rechtsextremen Szene. In fünf oder zehn Jahren dürften die Mitglieder und Funktionäre der rechtsextremen Partei ausreichend neues und vor allem „staatsfernes“ Material geliefert haben, das die demokratiefeindliche und aggressiv-kämpferische Ausrichtung der NPD belegt. Dann könnte man einen neuen Anlauf für ein Verbot der NPD nehmen – sofern die unter leeren Kassen sowie erheblichem Mitglieder- und Wählerschwund leidende Partei dann überhaupt noch existiert.