Auf den Anwalt kommt es an

Der Fall Mollath Dass Gustl Mollath künftig seine Tage in Freiheit verbringt, verdankt er neben sehr vielen Unterstützern vor allem seinem Hamburger Rechtsanwalt Gerd Strate

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Auf den Anwalt kommt es an

Foto: Timm Schamberger/ AFP/ Getty Images

Der Fall Gustl Mollath hat am 6. August eine Zwischenstand bekommen, der hoffen lässt. Mollath ist Dank des wahnsinnigen Arbeits- und Energieaufwandes seines Anwaltes, Gerhard Strate seit Dienstag ein freier Mann. Vorläufig, denn erreicht wurde die Wiederaufnahme des Verfahren. Allerdings muss man sich hinsichtlich des Ausganges keine Sorgen machen, auch wenn die Begründung, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren zu entsprechen, ein wenig sprachlos macht.

Am 19.02. d.J. hatte der Hamburger Rechtsanwalt Gerhard Strate im Namen Gustl Ferdinand Mollaths ein Wiederaufnahmegesuch gegen das Urteil des Landgerichtes Nürnberg-Fürth beim Landgericht Regensburg eingereicht und auf 140 Seiten dargelegt, warum diesem Antrag zu entsprechen ist.

Das Attest von Dr. Madeleine Reichel, dass jetzt entscheidend für die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde, fand dort noch keine Erwähnung. Erst im Nachtrag zum Wiederaufnahmegesuch vom 01.05.2013 (!) findet es Erwähnung und wird dort als „unechte Urkunde zweifelhaften Inhalts“ bezeichnet. Gemeint ist Attest vom 3.6.2002.

Diesen, doch eher nebensächlich erscheinenden Punkt nimmt nun der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Nürnberg zum Anlass, um die bisherige Entscheidung des Landgerichtes Regensburg zu suspendieren und die Angelegenheit nach dort zurück zu verweisen, allerdings an eine andere Kammer. Er begründet es damit, dass das Attest, also die Bescheinigung eines auf sinnlicher Wahrnehmung beruhenden Erklärung, keine rechtsgeschäftliche Erklärung und von daher eine Vertretung ausgeschlossen ist.

Das Attest war nämlich vom Sohn der Praxisinhaberin, ebenfalls mit dem Namen Reichel unterzeichnet worden. Allerdings konnte man mit kriminalistischen Geschick später vor dem Namen ein „i.V.“ entdecken. Dieses spielte aber im damaligen Prozess selbst keine Rolle, dort wurde wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Mutter die Verfasserin der Urkunde war. Das „i.V.“ ist daher nur noch für den Sohn Reichel, Markus, von Belang, da ohne diesen Zusatz eine Straftat nach § 267 StGB vorliegen könnte.

Alles in allem ist festzuhalten, dass es die Richter diesmal ziemlich eilig hatten. So warteten sie den Eingang der Beschwerdebegründung erst gar nicht ab, sondern entsprachen dem anwaltlichen Antrag ohne Begründung und konnten durch die Anerkennung des einen Wiederaufnahmegrundes und des Umstandes, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Attest Einfluss auf das Urteil gegen Mollath gehabt haben könnte, sich die Beschäftigung mit den sonstigen Vortragungen Strates ersparen.

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