Wer bändigt die Privatinteressen?

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Die erste und wichtigste Schlußfolge aus den bis jetzt aufgestellten Grundsätzen ist die, dass der allgemeine Wille allein die Kräfte des Staates dem Zwecke seiner Einrichtung gemäß, der in demGemeinwohlbesteht, leiten kann; denn wenn der Gegensatz der Privatinteressen die Errichtung der Gesellschaften nötig gemacht hat, so hat sie doch erst die Übereinstimmung der gleichen Interessen ermöglicht. Das Gemeinsame in diesen verschiedenen Interessen bildet das gesellschaftliche Band; und gäbe es nicht irgendeinen Punkt, in dem alle Interessen übereinstimmen, so könnte keineGesellschaftbestehen. Einzig und allein nach diesem gemeinsamen Interesse muss die Gesellschaft regiert werden.

Jean-Jaques Rousseau

Der Gesellschaftsvertrag oder Die Grundsätze des Staatsrechtes

1785

Übersetzung: Hermann Denhardt 1880.

2. Buch, 1. Kapitel

Die Staatshoheit ist unveräußerlich


Hier endet der 226. Eintrag: Dieser Blog mischt Fiktion und Realität. Ähnlichkeiten mit lebenden oder toten Personen sind zufällig und in der historischen Überlieferung nicht verbürgt. Ich bin nur der Navigator, mein Name sei NEMO:

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Geschrieben von

archinaut

Ein Blick weitet den Horizont: Dieser Blog zieht um die deutschen Häuser

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