Grundgesetzänderung zur Ehe für alle?

Rechtspolitik Ob für die Durchsetzung der Ehe für alle das Grundgesetz geändert werden sollte, ist umstritten. Genau deshalb sollte das Thema nicht den Konservativen überlassen werden

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Grundgesetzänderung zur Ehe für alle?

Foto: Clemens Bilan/AFP/Getty Images

Die Diskriminierung von Homosexuellen hat eine lange, unrühmliche Geschichte. Der jährliche Christopher Street Day, in vielen Städten der Welt und Deutschlands begangen, der seinen Ursprung am 28. Juni 1969 in gewaltsam unterdrücktem zivilen Ungehorsam in Chicago hatte und an den uns 46 Jahre später die gewaltsamen Polizeischikanen in Istanbul am vergangenen Wochenende schmerzlich erinnern, verweist jedes Jahr auf den Widerstand gegen diese Diskriminierungserfahrung.

Trotz vieler Verbesserungen der jüngeren Vergangenheit, hat auch im deutschen Rechtssystem die Diskriminierung von Homosexuellen noch kein Ende gefunden. Unzweifelhaft gab es in den letzten zwei Jahrzehnten einige positive Meilensteine: So wurde die Strafbarkeit homosexueller Handlungen 1994 im Strafgesetzbuch endgültig abgeschafft[1], die Einstufung als Krankheit durch die Weltgesundheitsorganisation bereits im Jahr 1992.

Knapp eine Dekade später, im Jahr 2001, wurde die Eingetragene Partnerschaft geschaffen[2], gegen den Widerstand konservativer Kräfte, die die längst überfällige Öffnung des Rechtssystems nicht mit ihrem Weltbild vereinbaren konnten.

Auf dieser Basis werden sukzessive weitere Benachteiligungen gleichgeschlechtlicher Partnerschaften reduziert.[3] Dennoch kann in vielen Rechtsbereichen von Gleichberechtigung oder Gleichstellung keine Rede sein. Die prominentesten Beispiele sind das Adoptionsrecht und die Ehe.

Die Diskussion um die „Ehe für alle“ ist in den letzten Wochen, ausgelöst durch das historische Referendum in Irland, wieder aktuell. In der Bevölkerung stößt der Vorschlag auf Zustimmung. Eine Mehrheit spricht sich auch hierzulande für die vollkommene Gleichstellung aus, wie das Institut YouGov im Auftrag der dpa ermittelte.[4]

Konkrete Verbesserungen via Bundesrat

Der Bundesrat hat im Juni per Entschließungsantrag die Bundesregierung aufgefordert, die Ehe für Personen gleichen Geschlechts zu öffnen. Auf Bestreben von vier Ländern, darunter dem rot-rot-grün regierten Thüringen, wurde ebenfalls in der Juni-Sitzung des Bundesrates ein Gesetzentwurf zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts beraten.[5] Der Gesetzentwurf wird vermutlich im Juli erneut auf der Tagesordnung stehen und dann an den Bundestag überwiesen werden. Es bleibt zu hoffen, dass die wegweisende Entscheidung des US-Supreme Courts, die gleichgeschlechtliche Ehe in allen Bundesstaaten für zulässig zu erklären, auch im Bundestag die Voraussetzungen schafft, dass der Gesetzentwurf in von Koalitionsräson unabhängiger Abstimmung mehrheitlich verabschiedet werden kann.

Rechtsklarheit durch Verfassungsänderung

Im rot-rot-grünen Kabinett Thüringens wurde ursprünglich erwogen, für die Durchsetzung des Rechts auf Ehe für gleichgeschlechtliche Paare eine Grundgesetzeinigung einzubringen. Die Reaktionen darauf waren gemischt. Das Spektrum der Rückmeldungen reichte von Unterstützung über die Bitte, sich auf konkrete Verbesserungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu konzentrieren, bis zu Kritik, dass damit denjenigen argumentativ zugespielt werden würde, die bis heute der Meinung seien, die vollständige Gleichbehandlung der Ehe von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren sei durch das Grundgesetz nicht gedeckt. Letztere Haltung ist zwar nachvollziehbar, doch zwingend zu überzeugen vermag sie nicht.

Argumentiert werden könnte, dass vielmehr in der Beschränkung der Ehe auf verschiedengeschlechtliche Partner ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aller Menschen aus Art. 3 GG abgeleitet werden könnte. Eine Auffassung, der das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bekanntlich jedoch nicht folgt.[6]

Auf den ersten Blick scheint eine Änderung unserer Verfassung nicht notwendig zu sein. Nirgends im Grundgesetz findet sich, so Friederieke Wapler in einer Studie für die SPD-nahe Friedrich-Ebert-Stiftung, eine Definition des Wortes „Ehe“. Und unabhängig davon, was die Väter und Mütter des Grundgesetzes für eine Definition im Sinn hatten, hat sich die Institution der Ehe weiterentwickelt, etwa im Hinblick auf die Gleichberechtigung der Ehepartner und die Scheidungsfähigkeit.[7] Das Grundgesetz hat in dieser Hinsicht seine „Wandlungsfähigkeit“ bewiesen; einer einfachen Regelung im BGB stünde demnach nichts entgegen.

Ganz so einfach ist es indes nicht. Denn so wandlungsfähig sich das BVerfG in seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Grundgesetzes manchmal zeigt, so eindeutig und konstant ist seine Definition der Ehe: eine Frau, ein Mann.[8] Begründet wird das vor allem mit der Fortpflanzungsfähigkeit verschiedengeschlechtlicher Paare. Dabei komme es nicht auf den Einzelfall an (wenn etwa ein Partner fortpflanzungsunfähig ist), sondern auf die grundsätzliche Offenheit der Ehe in Richtung Familie, die bei gleichgeschlechtlichen Partnern von vornherein ausgeschlossen sei.[9]

Es besteht angesichts dessen also zumindest die Gefahr, dass ohne eine Änderung der Haltung der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter in dieser Frage Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), auf die u.a. der oben genannte Gesetzesantrag der vier Länder einschließlich Thüringens im Bundesrat hinausläuft, als Verstoß gegen Art. 6 GG gewertet wird.

Auch in der Rechtswissenschaft herrscht Uneinigkeit darüber, ob die Institutsgarantien des Grundgesetzes die Aufgabe haben, den gesellschaftlichen Wandel zu überdauern und bestimmte Werte dauerhaft festzuschreiben. Vertreter dieser Rechtsauffassung sind der Ansicht, eine Auslegung des Ehebegriffs, die die gleichgeschlechtliche Ehe erlaube, sei gar nicht möglich. [10] Eine im Juni erschienene Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung zu diesem Themenkomplex kommt zwar zu dem Schluss, dass diese Ansicht nicht haltbar sei, dennoch kann von einer notwendigen Klarheit oder Rechtssicherheit bislang nicht die Rede sein.

Wer im Hinblick auf eine rechtssichere Ausgestaltung der Ehe für alle eine Grundgesetzänderung erwägt, spielt folglich nicht denjenigen in die Hände, die meinen, dass das Grundgesetz bislang die Ehe für alle gar nicht zuließe. Vielmehr könnten auf diesem Wege Zweifel bei der Auslegung des Ehebegriffs ausgeräumt und so für tatsächliche Gleichberechtigung gesorgt werden. Denn selbst, wenn eine einfachgesetzliche Norm als gültig und ausreichend betrachtet werden würde, könnte sie mit einfacher Mehrheit im Bundestag wieder abgeschafft werden. Wir können annehmen, dass dies im Falle der Anpassung des BGB an die Erfordernisse der Ehe für alle nur gegen einen massiven gesellschaftlichen Widerstand möglich wäre.

Es spricht viel dafür, die Änderung des Grundgesetzes weiterhin im Blick zu behalten, auch wenn zunächst die Verabschiedung einfachgesetzlicher Regelungen im Vordergrund steht.


[1] Aufhebung des § 175 StGB am 10.3.1994.

[2] LPartG, in Kraft seit 1.8.2001.

[3] Vgl. nur BR-Drs. 259/15, Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner.

[4] Vgl. FAZ, , abgerufen am 18.6.2015.

[5] BR-Drs. 273/15.

[6] Vgl. nur BVerfGE 131, 229, 259.

[7] Vgl. Friederieke Wapler, Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare, Studie FES, 2015, (abgerufen am 18.6.2015), S. 18.

[8] Vgl. nur BVerfGE 131, 229, 259.

[9] Vgl v. Coelln in Sachs, GG, 2014, Art. 6, Rn. 6.

[10] Vgl. Wapler, Studie FES, S. 19.

Mitautor: Matthias Birk
Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Benjamin-Immanuel Hoff

Chef der Staatskanzlei @thueringende; Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten. #r2g Twitter: @BenjaminHoff

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