Kultur-, Kirchen oder Moscheesteuer?

Staat und Religion Die Debatte um die Moscheesteuer war nur ein Strohfeuer. Weniger das Instrument als die damit verbundenen Implikationen sprechen dafür, die Diskussion wieder aufzunehmen

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Die DİTİB-Moschee in Köln. Die Türkisch-Islamische Union steht häufig im Zentrum der kritischen Auseinandersetzung
Die DİTİB-Moschee in Köln. Die Türkisch-Islamische Union steht häufig im Zentrum der kritischen Auseinandersetzung

Foto: Patrik Stollarz/AFP/Getty Images

Twitter und die Äußerungen von Spitzenpolitikern auf diesem Medium entfalten in zunehmendem Maße auch in der analogen Welt Wirkung. Ein Phänomen, das nicht erst mit der »Twitter-Präsidentschaft« (Chuck Schumer) des derzeitigen Amtsinhabers im Weißen Haus begann aber seitdem an Relevanz gewonnen hat.

Ein am zweiten Weihnachtsfeiertag des vergangenen Jahres vom Thüringer Ministerpräsidenten, Bodo Ramelow, abgesetzter Tweet bescherte dem Thüringer Landtag nun eine Aktuelle Stunde unter der Überschrift: »Kultursteuer statt Kirchensteuer? Auswirkungen eines Vorschlags des Ministerpräsidenten auf Thüringen«. Was war passiert? Die während der Weihnachtsfeiertage in den Medien und sozialen Netzwerken kontrovers erörterte Idee einer »Moscheesteuer« rief naturgemäß auch diejenigen auf den Plan, die eine staatliche Erhebung der Kirchensteuer für falsch halten und sie ersatzlos abgeschafft sehen wollen. Darauf reagierte der Linken-Politiker mit dem Hinweis, dass Länder wie Italien das Modell einer »Kultursteuer« kennen würden. Die oppositionellen Christdemokraten in Thüringen nutzten diesen einen Satz um den Pappkameraden einer Steuererhöhung für alle Bürgerinnen und Bürger im Umfang des Kirchensteuersatzes durch die rot-rot-grüne Koalition aufzubauen. Man mag das für legitim erachten, zumal in einem Wahlkampfjahr.

Der mit der Idee einer »Moscheesteuer« geführten sinnvollen Diskussion über die Herausforderungen einer Einwanderungsgesellschaft Deutschland, in der es beileibe nicht mehr um die Frage geht, ob der Islam zu Deutschland gehöre, sondern eher darum, wie sich das Verhältnis von Staat, Gesellschaft und Angehörigen aus islamischen Ländern respektive Angehörigen des islamischen Glaubens gestaltet, wird jedoch ein Bärendienst erwiesen. Die Diskussion um die »Moscheesteuer« war leider nur ein Strohfeuer zwischen den Jahren - sie wiederaufzunehmen mit all ihren Implikationen erscheint freilich sinnvoll. Die Idee einer »Kultursteuer« kann dabei begleitend nützlich sein - ohne den Anspruch zu erheben, eine Lösung darzustellen. Dafür sind die verfassungsrechtlichen und historischen Unterschiede zwischen Italien, Spanien und Ungarn, die eine solche Steuer kennen, und Deutschland zu groß.

»Moscheesteuer« - sinnvolle aber derzeit nicht umsetzbare Idee

Der Vorschlag einer Steuer, die nach dem Vorbild der Kirchensteuer von allen Musliminnen und Muslimen erhoben werden soll, greift ein tatsächlich bestehendes Problem auf – die politische und finanzielle Abhängigkeit deutscher Moscheegemeinden von ausländischen Regierungen. Der Vorsitzende des Zentralrates der Muslime in Deutschland, Aiman Mazyek, weist darauf hin, dass abgesehen von den Imamen der Moscheen, die der Türkisch-Islamischen Union (Ditib) angehören, und durch die türkische Religionsbehörde Diyanet entsandt und bezahlt werden, ausländische Einflussnahme die Ausnahme seien. Dies mag zwar zutreffen, doch zunächst stellen Menschen aus der Türkei auch absehbar die größte Gruppe von Angehörigen des Islams in Deutschland. Der Einfluss des Diynet-Einflusses ist insofern bedeutsam und bleibt es. Darüber hinaus können Staaten, in denen ein aggressiver oder antisemitisch aufgeladener Islam zur Staatsräson gehört, auch wenn sie jetzt weder das Interesse oder die Fähigkeit dazu haben, künftig Einfluss auf Moscheegemeinden in Deutschland nehmen.

Dennoch scheitert der Vorschlag an der derzeitigen Verfasstheit der Mehrheit der islamischen Gemeinden in Deutschland. Nur zwei Institutionen sind derzeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt: Die Ahmadiyya Muslim Jamaat, die in Erfurt eine Moschee errichtet, wogegen insbesondere die AfD gemeinsam mit ausgewiesenen Rechtsextremisten protestiert, betreibt rund 50 weitere Moscheen und wird von Hamburg und Hessen als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. Die Alevitische Gemeinde Deutschlands ist derzeit nach eigenen Aussagen in 11 Bundesländern als Religionsgemeinschaft nach Art. 7 Abs. 3 GG anerkannt. Dem Bundesverband fehle es für die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bislang an der notwendigen Dauer des Bestehens.

Jenseits dieser Beispiele sind die einzelnen Moscheen von Moscheevereinen getragen oder von islamischen Kulturvereinen und ähnlichen Trägerstrukturen. Diese Vereine sind jedoch vielfach nicht »die Gemeinden« der Gläubigen, die in ihren Moscheen zum Gebet zusammenkommen. Kaum eine oder einer der Gläubigen ist Mitglied des Moscheevereins. Damit fehlen jedoch die unverzichtbaren körperschaftsrechtlichen Voraussetzungen für das Steuererhebungsrecht des Artikels 137 WRV resp. 140 GG, die Grundlage der hiesigen Kirchenstaatsverträge sind.

In der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 wurde die Festlegung getroffen, allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die bereits vor 1919 Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, diesen Status weiterhin zu gewähren. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die diesen Status erst erlangen wollen, müssen zur Erlangung der gleichen Rechte durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Die Entscheidungen darüber treffen in der föderalen Ordnung der Bundesrepublik die Länder, nicht der Bund. Die Länder verstehen unter den genannten Prinzipien eine gefestigte Organisationsstruktur, ausreichende Finanzausstattung sowie eine Tätigkeit von - in der Regel 30 Jahren -, die die Religionsgemeinschaft in Deutschland tätig sein muss.

Die Anerkennungskriterien Dauer der Tätigkeit, Finanzausstattung und Organisationsstruktur erweiterte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) um das Kriterium der Rechtstreue: Wer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden wünscht, muss deutlich erkennbar machen, das geltende Recht beachtet und die fundamentalen Prinzipien der deutschen Verfassung und die Grundrechte Dritter nicht gefährdet werden (BVerfGE 102, 370, 394 ff.). In den Leitsätzen zur Entscheidung vom Dezember 2000 führt es aus:

Maßgeblich ist demnach nicht der Glaube oder die Lehre der Religionsgemeinschaft, sondern ihr tatsächliches Verhalten. Nicht jeder einzelne Verstoß gegen ein Gesetz stellt die Rechtstreue in Frage. Die Religionsgemeinschaft muss aber grundsätzlich bereit sein, Recht und Gesetz zu achten und sich in die verfassungsmäßige Ordnung einzufügen.

Die Berliner Moscheegründerin Seyran Ateş, die aufgrund eines Beitrags in der Zeitung Die Welt als eine Initiatorin der Idee einer Moscheesteuer galt, hat inzwischen ihre Ablehnung eines solchen Modells deutlich gemacht. Angesichts der derzeitigen Verfasstheit vieler Moscheen ist sie für ein anderes Modell - die Zakat. Darunter wird eine soziale Pflichtabgabe in Höhe von 2,5 Prozent jenes Teils des Einkommens verstanden, der nicht für den Lebensunterhalt benötigt wird. Die Zakat ist eine der fünf Säulen des Islam und könnte seitens der Islamverbände eingezogen werden. Eine staatliche Einbeziehung sei nicht erforderlich. Das Modell der Finanzierung durch Spenden und Beiträge praktizieren sowohl die von Ateş gegründete Ibn-Rushd-Goethe-Moschee als auch Glaubensgemeinschaften wie zum Beispiel die evangelischen Freikirchen - wobei letztere sich naturgemäß nicht auf die Zakat beziehen.

Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU), der im November des vergangenen Jahres einen viel beachteten Beitrag in der FAZ unter dem Titel »Ein Islam in, aus und für Deutschland« veröffentlichte, kündigte zusätzlich das Programm »Moscheen für Integration« an, über das Gemeinden für vorhandene Integrationsprojekte Geld erhalten können und dafür gegebenenfalls finanzielle Spielräume für die Anstellung eines Imams gewinnen. Zwei Millionen Euro stehen laut FAZ für das laufende Jahr zur Verfügung. Bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Jahr 2021 sind insgesamt 7,5 Millionen Euro für das Programm eingeplant.

Kultursteuer - Denkanstoß aber keine Blaupause für Deutschland

Als Kultursteuer (oder „Mandatssteuer“) wird eine Steuer zugunsten von Religionsgemeinschaften oder sozialen, kulturellen und humanitären Zwecken verstanden, die anstelle der Kirchensteuer gezahlt wird. Im europäischen Raum existiert die Kultursteuer bislang in Spanien, Italien und Ungarn. In der Schweiz und in Österreich wird die Einführung einer Kultursteuer, ebenso wie in Deutschland, diskutiert – ohne dass es bislang zu ihrer Einführung kam.

Die Steuer ist obligatorisch zu zahlen und wird - anders als die Kirchensteuer - von allen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern entrichtet. Diese haben die freie Wahl, welcher Institution die Abgabe zugutekommen soll: einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft, dem Staat oder einer gemeinnützigen Vereinigung (z. B. einer kulturellen oder sozialen Einrichtung). Die Steuerpflichtigen können darüber mittels einer entsprechenden Erklärung entscheiden. Die staatliche Aufgabe besteht darin, Kriterien auszuarbeiten, nach denen den Institutionen und Religionsgemeinschaften die Mandatsfähigkeit zugesprochen werden soll.

In der Vergangenheit wurde die Kirchensteuer häufig als eine wesentliche Ursache für den starken Mitgliederrückgang in den Kirchen identifiziert, wobei eine empirische Basis dafür nicht erhoben wurde. Die Einführung einer Kultursteuer wurde deshalb als Möglichkeit gesehen, die Anreize zu kirchensteuerbedingten Kirchenaustritten zu beseitigen, da die Kirchensteuerpflichtigen durch einen Austritt keine oder - abhängig vom entsprechenden Steuersatz - geringere steuerlichen Einsparungen erzielen würden. Die Kultursteuer zielt unter diesem Gesichtspunkt darauf ab, die Mitgliederzahl der Kirchen zu stabilisieren, das sogenannte Trittbrettfahrer-Phänomen zu reduzieren und gleichzeitig zur finanziellen Stärkung sozialer und kultureller Institutionen und gleichzeitig zu einer Steigerung der Transparenz bei der Verwendung von Steuern beizutragen.

Gegen die Kultursteuer werden unterschiedliche Einwände erhoben, die sich im Wesentlichen auf folgende drei Aspekte beziehen:

1. Finanzielle Aspekte: Befürchtet werden finanzielle Einbußen gegenüber dem aktuellen Modell der Kirchensteuer. Während die Kirchensteuer in Deutschland in Bayern 8 Prozent und den übrigen Ländern 9 Prozent der Lohn- bzw. Einkommensteuer beträgt, werden in Italien lediglich 0,8 Prozent der zu zahlenden Einkommensteuer als Kultursteuer fällig. Aufgrund der Unterschiede in der Steuerhöhe einerseits und dem Umstand andererseits, dass Kirchenmitglieder bei freier Verwendungsentscheidung nicht zwangsläufig Kirchen bedenken müssten, wird von kirchlicher Seite mit erheblichen finanziellen Einbußen gegenüber dem aktuellen Modell der Kirchensteuer gerechnet. Es sind deshalb eher politische als kirchliche Akteure, die eine Kultursteuer ins Spiel bringen.

2. Verfassungsrechtliche Aspekte: Über die Verwendung von Steuermitteln kann und darf grundsätzlich ausschließlich das Parlament, nicht aber der einzelne Steuerpflichtige entscheiden. Daher wird eingewandt, dass entsprechende Individualentscheidungen über die Steuerverwendung mit dem in Art. 20 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Art. 28 Absatz 1 Satz 1 GG verankerten Demokratieprinzip möglicherweise unvereinbar wären. Für die Verteilung der eingenommen Mittel wäre eine verfassungskonforme Lösung zu finden. Eine lange und möglicherweise deshalb unübersichtliche Liste aller am Verteilungsverfahren beteiligten religiösen und sozialen Gruppen, zwischen denen die Steuerpflichtigen abschließend wählen können, würde Schwierigkeiten erzeugen. Ließe man freilich nur wenige überschaubare Alternativen zu, könnte sich der Staat einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG ausgesetzt sehen. Dagegen könnte eingewandt werden, dass der zunehmende Trend elektronisch abgegebener Steuererklärungen gute Gelegenheiten benutzerfreundlicher und dennoch komplexer und verfassungskonformer Übersichten schaffen würde.

3. Finanz- und steuerrechtliche Aspekte: Einnahmen und Ausgaben müssen in einer den Anforderungen des Art.110 GG genügenden Weise haushaltsrechtlich realisiert werden können. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Bundeshaushalts lässt sich noch nicht absehen, welche Erklärung die Steuerpflichtigen abgeben werden, mithin ob bzw. welche Institutionen oder Religionsgemeinschaften sie mit ihrer Steuer unterstützen möchten, und welche Mittel auf dieser Grundlage in die Haushalspläne einzustellen sind.

Neue Fragen suchen Antworten im Einwanderungsland Deutschland

Diese Einwände gegen die Kultursteuer in ihrer in Italien, Spanien und Ungarn bestehenden Form ändern jedoch nichts an dem Umstand, dass einerseits seit Jahrzehnten sinkende Kirchenmitgliedszahlen bei steigenden Zahlen muslimischer Glaubensangehöriger und die Finanzierung kirchlich getragener Einrichtungen sowie die Notwendigkeit eines säkular eingebetteten muslimischen Glaubens andererseits das Nachdenken über neue Modelle - auch aber nicht allein im Steuerrecht - notwendig machen.

In diesem Sinne hat der Thüringer Ministerpräsident Bodo Ramelow die entsprechende Diskussion mit seinem Vorschlag, die Kultursteuer als ein denkbares Vorbild zu nutzen, bereichert. Von einer Kopie oder Übernahme im Sinne einer Blaupause war keine Rede – kann auch keine Rede sein. Die finanziellen, verfassungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bedenken gegen eine Kultursteuer können und dürfen ebenso wenig eine Barriere sein, die Debatte über dieses Modell weiter zu führen, wie die aktuelle Verfasstheit der muslimischen Religionsgemeinschaften gegen eine denkbare Moscheesteuer.

Im Gegenteil - das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das aktuell im Bundestag und Bundesrat erörtert wird oder die Kritik von Ökonomen an den Ost-Papieren von SPD und CDU, über die das Handelsblatt berichtete, weil diese das Thema Zuwanderung aus wahlkampftaktischen und genau deshalb falschen Gründen aussparen, zeigen nur eins: eine Einwanderungsgesellschaft wie Deutschland wird an den unterschiedlichsten Stellen neue Fragen zu klären haben. Eine Moscheesteuer, Kultursteuer oder Kirchensteuer in ihrer bisherigen Form – dies alles sind letztlich Synonyme für eine Verständigung über unser sich veränderndes Gemeinwesen.

Der Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Lisa Beckmann, Referentin in der Thüringer Staatskanzlei.
Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Benjamin-Immanuel Hoff

Chef der Staatskanzlei @thueringende; Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten. #r2g Twitter: @BenjaminHoff

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