Ändern würde sich nichts

Contra Die Befürworter einer Staatszielbestimmung Kultur verwechseln Politik mit Symbolik
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Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil." Mit dieser Formulierung in Art. 142 der Weimarer Reichsverfassung wurde erst- und mit einer Ausnahme bislang einmalig in einer gesamtstaatlichen deutschen Verfassung eine kulturelle Förderpflicht des Staates formuliert. Allerdings bezogen auf Kunst und nicht allgemein auf Kultur. Als dreißig Jahre später das Grundgesetz der Bundesrepublik und die Verfassung der DDR in Kraft traten, fehlten entsprechende staatliche Schutz- und Förderverpflichtungen. Erst in der DDR-Verfassung von 1968 wurde in Artikel 18 der Schutz der "sozialistischen Kultur", die Bekämpfung der "imperialistischen Unkultur" und die "Förderung der Künste" durch den Sta