Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil." Mit dieser Formulierung in Art. 142 der Weimarer Reichsverfassung wurde erst- und mit einer Ausnahme bislang einmalig in einer gesamtstaatlichen deutschen Verfassung eine kulturelle Förderpflicht des Staates formuliert. Allerdings bezogen auf Kunst und nicht allgemein auf Kultur. Als dreißig Jahre später das Grundgesetz der Bundesrepublik und die Verfassung der DDR in Kraft traten, fehlten entsprechende staatliche Schutz- und Förderverpflichtungen. Erst in der DDR-Verfassung von 1968 wurde in Artikel 18 der Schutz der "sozialistischen Kultur", die Bekämpfung der "imperialistischen Unkultur" und die "Förderung der Künste" durch den Staat proklamiert.
Das Schallplattenurteil
In der Bundesrepublik enthielten allerdings acht der elf Länderverfassungen - wie auch später die der neuen Bundesländer - Kulturstaats- oder Kulturförderbestimmungen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in den sechziger und siebziger Jahren mit Bezug auf Art. 5, Absatz III des Grundgesetzes in mehreren Urteilen die Bundesrepublik "im Sinne einer Staatszielbestimmung als Kulturstaat" definiert hat, mit der "Aufgabe, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern" ("Schallplattenurteil" vom 5. März 1974) und sich diese Auffassung auch in zahlreichen Grundgesetzkommentaren findet, begann in den achtziger Jahren eine Debatte über die Aufnahme einer Kulturstaatsbestimmung ins Grundgesetz. In verschiedenen Kommissionen, Anhörungen, Staatsrechtslehrer- und anderen Tagungen wird seither über eine entsprechende Verfassungserweiterung debattiert. Am vehementesten zuletzt in der Enquetekommission "Kultur in Deutschland" des Deutschen Bundestages.
In den letzten zweieinhalb Jahrzehnten stehen sich - relativ unverändert - die Positionen der Befürworter und Gegner einer solchen Grundgesetzergänzung gegenüber. Die Argumente dafür und dagegen sind ausgetauscht und bekannt und seither sind keine grundsätzlich neuen Überlegungen dazugekommen.
Gegen die Stärkung der Bedeutung von Kultur und Kunst in der Gesellschaft und die Hervorhebung der öffentliche Verantwortung für die Kulturförderung durch ihre Erwähnung im Grundgesetz, mit der einer Politik des kulturellen Abbaus und ökonomischen Effizenzdenkens entgegengewirkt werden soll, setzen die Kritiker eine Reihe juristischer Argumente. Angeführt werden vor allem, dass eine solche Ergänzung angesichts Artikel 5, Absatz III überflüssig sei beziehungsweise dem Charakter des Grundgesetzes widerspreche. Sie bemängeln die fehlende Schärfe und geringe Justiziabilität des Kulturbegriffs, die Folgenlosigkeit einer solchen Erweiterung und ihren lediglich appellativen Charakter, die Gefahr der Überforderung der Verfassung und des Weckens falscher Erwartungen. Befürworter und Gegner sind sich darin einig, dass eine entsprechende Grundgesetzergänzung keine "harte" juristische Wirkung hätten und nicht die Grundlage für Ansprüche Einzelner auf Förderungen bilden könnte. Sie würde lediglich eine "Text- aber keine Rechtslücke" füllen. Zudem sei sie kompetenzrechtlich neutral.
Kulturpolitisch besteht kein Grund, gegen die Aufnahme einer Kunstförder- oder Kulturschutzpflicht des Staates beziehungsweise einer kulturellen Staatszielbestimmung ins Grundgesetz zu sein - außer, dass sich dadurch real nichts ändert und es sich dabei vor allem um einen gutgemeinten symbolischen Akt handelt. Das zeigt sich auch darin, dass in kulturpolitischen Debatten, Gremien und Tagungen große Einigkeit über die Unterstützung einer solchen Verfassungsergänzung besteht.
Allerdings gibt es ein gewichtiges Argument, diese Debatte nicht weiter zu führen und sie für die nächsten 25 Jahre auf sich beruhen zu lassen, sie lenkt die Aufmerksamkeit von den realen Aufgaben auf symbolisches Handeln. Denn auch die von einigen besonders klugen Kulturstrategen im populistischen Rausch des "Sommermärchens 2006" ausgedachte Überlegung, Kultur und Sport als gemeinsame Staatszielbestimmung ins Grundgesetz einzubringen, hat die politische Bereitschaft für eine entsprechende Verfassungsergänzung nicht erhöht - im Gegenteil, es scheint, als wären die Skeptiker dadurch gestärkt wurden.
Zweieinhalb Jahrzehnte werden die Argumente ausgetauscht, Kommissionen beauftragt, Anhörungen organisiert und Tagungen hierzu durchgeführt. Das blockiert Aufmerksamkeit, bindet bei vielen Akteuren Arbeitszeit und kostet Geld - alles Ressourcen, die gerade im Kulturbereich knapp sind und an anderer Stelle fehlen. Und wofür das alles? - für eine appellative Verfassungsergänzung, über deren mögliche symbolische Wirkung man guter Hoffnung sein kann, aber nicht muss.
In Anbetracht der vorhandenen Verpflichtungen des Staates zur Pflege und Förderung von Kunst und Kultur im Grundgesetz, in den Landesverfassungen und Kommunalordnungen, aber vor allem in Anbetracht der Vielzahl von konkreten Aufgaben im Kulturbereich, in der Kulturpolitik, in der Kulturförderung, bei der Sicherung der Kultureinrichtungen und der Weiterentwicklung der kulturellen Infrastruktur sollte die Debatte um eine Kultur(staats)-Erweiterung des Grundgesetzes, vielleicht auch nur für ein paar Jahre, ausgesetzt werden, um den real anstehenden Aufgaben zu wenden zu können.
So viele Baustellen
Die Bundestag-Enquete-Kommission "Kultur in Deutschland" hat in ihrem Endbericht auf über 500 Seiten die Lage der Kultur in Deutschland vermessen und über 400 Vorschläge für verschiedene kulturpolitische Handlungsfelder erarbeitet. Wer diesen Text liest - wer wüsste das besser, als die, die ihn verfasst haben - merkt schnell, vor welchen zentralen Herausforderungen und wichtigen Aufgaben Kulturpolitik in Kommunen, Ländern und Bund heute stehen. Angesichts dieser Vielzahl von kulturpolitischen "Baustellen" immer noch weiter sich auf die Debatte um eine Kulturstaatszielförderverpflichtungsklausel im Grundgesetz zu kaprizieren, wird den real anstehenden Aufgaben kultureller Praxis, der Sicherung der Kultureinrichtungen, kulturellen Projekte und Kunstinitiative, der Weiterentwicklung kulturell-künstlerischer Angebote und Programme sowie der konzeptionellen Neuorientierung von Kulturpolitik angesichts der gesellschaftlichem Umbrüche nicht gerecht und überschätzt die Bedeutung symbolischer Politik gegenüber praktischem Handeln.
Bernd Wagner ist Leiter des Instituts für Kulturpolitik der Kulturpolitischen Gesellschaft in Bonn.
Was ist Ihre Meinung?
Kommentare einblendenDiskutieren Sie mit.