Verkehrte Welt im Schulministerium? Teil 2

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oder der müßige Streit um die verbrauchten Abiturprüfungsaufgaben -

In Teil 1 wurde der aktuelle Streit zum Verkauf des Landesabiturs in seiner bildungspolitischen und historischen Dimension näher beleuchtet. 2008 hatten die Grünen eine kleine Anfrage, 2009 die Linken eine Große Anfrage im Landtag eingebracht. Dazu wurden die ersten Antworten der Landesregierung (Sept. 2009) auf ihre Angemessenheit hin kommentiert. In Teil 2 wird diese notwendige, analytisch sensible Arbeit fortgesetzt. Detaildarstellungen und Kommentierungen sind hier immer wieder sinnvoll:

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© mad-max / PIXELIO

Frage 14. Wie beurteilt und bewertet die Landesregierung rechtlich den im Artikel “Abitur verkauft – 9. Nachlese und die Copyrightfrage” unter Punkt 2 dargestellten Sachverhalt (bitte mit Begründung)?
“Bei der Dokumentation von Prüfungen ist zu unterscheiden in; a) Aufgabenstellungen, b) Material, also Texte, Bilder, Grafiken und c) Lösungen, Hinweise, Bewertungsmaßstäbe. Für a) und c) gibt es kein Copyright, da Aufgaben und Lösungen von Lehrerinnen und Lehrern im hessischen Schuldienst erstellt und in der Regel durch Deputatstunden (Unterrichtsentlastung) vergütet wurden. A) und c) könnten für alle Fächer kostenfrei und problemlos im Internet zur Verfügung gestellt werden. Der Schüler hat zeit- und ortsungebunden ein Recht darauf, zu erfahren, was von ihm im ‚öffentlichen Prüfungsakt’ verlangt wird.”

Antwort 14: „Die Rechte an den isolierten Aufgabenstellungen und den von Landesbediensteten erstellten Lösungshinweisen liegen beim Land Hessen und können insoweit ohne Verletzung fremder Urheberrechte zugänglich gemacht werden.“

Große Einigkeit: Die Ministerin stimmt zu, dass das Land Hessen hier frei entscheiden, sprich alles im Internet kostenfrei veröffentlichen könnte. Dann kommt der „Haken“.

Antwort 14: „Dies betrifft jedoch lediglich Prüfungsarbeiten, die ohne jeden Bezug auf Texte oder sonstige Materialen, an denen Rechte Dritter bestehen, gestellt wurden. Der weit überwiegende Anteil von Prüfungsaufgaben beinhaltet jedoch fremde Texte oder sonstige Materialien, auf die sich die Fragen
bzw. Aufgabenstellungen beziehen. Eine Veröffentlichung der Aufgabenstellung ohne Materialien und lediglich mit Lösungshinweisen würde ein unvollständiges und verfälschtes Bild der Prüfungsaufgaben abgeben und wäre damit zur Vorbereitung auf das Landesabitur nicht geeignet.“

Leider falsch oder sagen wir besser: lückenhaft von „Beratern“ informiert worden. Es gibt nur ganz selten „isolierte Aufgabenstellungen“. Aufgabenstellungen beziehen sich i.d.R. auf Material/Texte, die wiederum frei sind oder mit geringem Aufwand frei gegeben werden können. Eine Veröffentlichung ohne Materialien steht deshalb gar nicht zur Diskussion.

Frage 15. Wie beurteilt und bewertet die Landesregierung rechtlich den im Artikel “Abitur verkauft – 9. Nachlese und die Copyrightfrage” unter Punkt 3 dargestellten Sachverhalt (bitte mit Begründung)? “Kommen wir zum heiklen Punkt: b) Material. Hier gilt es zu unterscheiden zwischen kostenfreiem und in der Regel frei verwendbarem Material einerseits und kostenpflichtigem und zustimmungsabhängigem Material andererseits. Diese Copyright- Prüfung kann durch alle Fächer ohne großen Arbeitsaufwand durchgeführt werden, vorzugsweise bei den 12 genannten Fächern (1. und 2. Staffel). Exemplarisch will ich das an einigen Fächern zeigen. Der Grundsatz gilt: Alle Texte, die älter als 70 Jahre sind, können von jedermann frei verwendet werden, unterliegen also keinem Copyright! Aus der vorgeschriebenen Leseliste im Fach Deutsch folgt, dass fast alle Texte copyrightfrei sind, z.B. Goethe, Schiller, Fontane, Büchner…
Analog gilt das für Texte in Geschichte und Latein zu 95%. Besondere Schlauberger kommen allerdings auf die ‚Geschäftsidee’ zu sagen: Ja, die Texte sind copyrightfrei, aber nicht mein Layout. Dann nimmt man eben den Text, bastelt sich in 10 Minuten sein eigenes Layout und schon ist das Problem gelöst. In den Fächern Mathematik, Chemie und Physik ist das Copyright marginal. Fast alles ist von den Lehrerinnen und Lehrern selbst erstellt, z.B. Formeln, Symbolketten, einfache Grafiken, Versuchsbeschreibungen. Zusätzlich gibt es – wie jetzt schon üblich – netzveröffentlichte Handreichungen.”

Antwort15: Es trifft zu, dass Urheberrechte nach § 64 Urheberrechtsgesetz siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers erlöschen. Dass dies – wie in dem zitierten Internetartikel beschrieben – für “fast alle Texte” in den Abiturprüfungsarbeiten im Fach Deutsch und Latein zutreffen soll, sodass diese keinerlei
Einschränkungen durch Rechte Dritter unterliegen, ist jedoch nicht zutreffend. Dies trifft für alle weiteren mehr als 40 Fächer im Landesabitur zu.

„Es trifft zu …“ – genau, so sehen wir das auch. Leider fehlt hier im Weiteren von der Landesregierung ein nachvollziehbares Argument. Zu Deutsch und Copyright siehe oben in der Frage. Die Regierung hat dem nichts entgegenzusetzen. Goethe, Schiller, Fontane, Büchner…grüßen copyrightfrei. Ansonsten empfehle ich Seneca, Plinius oder Cicero lesen – ca. 2000 Jahre alte Texte, copyrightfrei, einfach immer wieder erhellend, für jedermann verfügbar.

Mehr? www.bildungswirt.de/2009/11/01/verkehrte-welt-im-hessischen-landtag-oder-kultusministerium-teil-2/
und weitere Links!

Die unendliche Geschichte kann man nur beenden, wenn man das Buch zuklappt und ein neues Spiel beginnt. Eine freie Demokratin kann den freien Zugang zu Aufgaben, Materialien und Lösungen gewährleisten und damit Transparenz und „Bildung als Bürgerrecht“ herstellen.

Dieser Beitrag gibt die Meinung des Autors wieder, nicht notwendigerweise die der Redaktion des Freitag.
Geschrieben von

Bildungswirt

Bildungsexperte, Wissenschaftscoach, Publizist, Müßiggänger, Musiker

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