Todesstrafe auf Zuruf des Volkes?

Todesstrafe+Menschenrecht Droht die Wiederkehr der Todestrafe in Europa? Nein, solange wir auf unsere Grundrechte beharren und oberste Normen ernst nehmen. Ein paar Europäer haben Nachholbedarf!

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Todesstrafe auf Zuruf des Volkes?

Hymne der europäischen Union und des Europarates („Europahymne“, offiziell ohne Text)

Romani-Version von Esma Redzepova

<<(…) Rubin Carter was falsely tried.
The crime was murder "one," guess who testified?
Bello and Bradley and they both baldly lied
And the newspapers, they all went along for the ride.
How can the life of such a man
Be in the palm of some fool's hand?
To see him obviously framed
Couldn't help but make me feel ashamed to live in a land
Where justice is a game.

(...)>>

Bob Dylan, Hurricane

Derzeit werden fast alle mühsam erreichten Gemeinschaftsleistungen Europas und seiner Nationen in Frage gestellt. Sowohl die neue Rechte auf den Straßen und Plätzen der Länder und in den Parlamenten, als auch zahlreiche europäische Staatsführungen, folgen derzeit der verhängnisvollen Versuchung, die kurzfristig Wahlerfolge und Zustimmung versprechen. Verblüffend, jedenfalls für mich, dass auch viele Linke, vor allem die, die sich als ganz freie und anarchische Mitglieder dieser schwindenden und eher losen Gesamtmenge sehen, bei der Frage nach Europa, verächtlich die Nase hochziehen.

Besonders peinlich fallen mir jene auf, die dabei sehr viel Verständnis für Politiker, Parteien und Regierungen äußern, die wie diejenige Recep Tayyip Erdogans, die politische Macht und die Gelegenheit nutzen, um auf Zuruf aus der Mitte des Volkes, garantierte Grundrechte einschränken und erreichte Fortschritte aufgeben.

Romani-Version der Europahymne von R. Point

Das Todesstrafen Junktim

Die Europäische Gemeinschaft hat, für den Fall, die AKP- Regierung führte die Todesstrafe tatsächlich wieder ein, angekündigt, dies stelle ein absolutes Hindernis für die weitere formale Fortsetzung des Beitrittsverfahrens dar.

Abgesehen davon, dass der EU- Beitritt realpolitisch schon länger in sehr weite Ferne gerückt ist, es damit gar schon schlecht stand, bevor die Türkei unter Erdogan eine Europa- Euphorie entwickelte und sich mit großen Schritten anpasste; abgesehen von der Tatsache, dass das jahrzehntelange Gerede der EU- Regierungen, besonders der Deutschen, für und wider einen Beitritt, meist opportunistisches, wohlgefälliges und hochmütiges Geschwätz aus ureigenen, innenpolitischen Gründen war und blieb, verwundert doch die laxe Haltung der EU- Staaten zu einer, nun schon Jahre anhaltenden Tendenz in der Türkei, die Einhaltung der Grundrechte, von Fall zu Fall, stillschweigend außer Kraft zu setzen.

Nicht erst im Nachgang zum diesjährigen Militärputsch, sondern mindestens schon seit 2011/2012, verletzt das Land, regelmäßig und willentlich, geltende Grundrechte der EU, sowie die von ihr mitunterzeichneten und ratifizierten Abkommen des Europarates und die allgemeinen Menschenrechte. Aber erst mit der hypothetisch drohenden Wiedereinführung der Todesstrafe, ist für uns Europäer die berühmte rote Linie erreicht.

Romani-Version der Europahymne von Kal

Habeas Corpus- Rechte, die Presse- und Meinungsfreiheit, der Minderheitenschutz, der Schutz vor Willkür bei den Strafverfolgungsbehörden, menschenunwürdige Behandlung in den Gefängnissen des Landes, sowie bei der Vernehmung festgenommener Bürger, sind in Europa offenbar schon länger nicht mehr ausreichend, klare politische Stopp- Signale zu senden. Der türkische Staat toleriert Folter, Misshandlungen und willkürliche Verhaftungen, und er akzeptiert, aus dem Umfeld seiner überzeugten Anhänger, Nötigungen und Drohungen gegen jene Bürger, die Kritik üben und zu widersprechen wagen.

Der Stand des Verbotes der Todesstrafe

Wie verhält es sich nun aber mit der Todesstrafe? - Das scheinbar schlagende Argument, es leuchtet durchaus auch manchem konservativen Europäer und sogar Linken ein: Die Regierung der Türkei nutze doch nur, ähnlich wie die russische Regierung, Möglichkeiten, die sich die EU- Staaten im Vertrag von Lissabon, 2009, ausdrücklich zubilligten. Danach stünde es grundsätzlich jedem EU- Staat frei, zumindest für den Fall des Kriegszustandes oder bei direkter Kriegsgefahr, die Todesstrafe durch ein nationales Gesetz zu legitimieren. Schließlich steht in den Erläuterungen zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms)*, folgender Passus:

<<3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet werden:

a) a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:

Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; 14.12.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 303/17

(...)

c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

b) b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:

Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...“.>>

Romani-Version der Europa-Hymne der Grupi folklorik Rome nga Shqiperia

Die Erläuterungen haben jedoch, anders als die Charta und die EMRK, die als gleichberechtigt angesehen werden, keinen rechtlichen Status! Das wird von manchem Kommentator anders dargestellt oder eben, aus welchen Motiven auch immer, verkannt.

Zum Inhalt der Erläuterungen oder Anmerkungen selbst, gilt es also festzuhalten, dass sie nur verhindern sollen, die Grundrechtecharta der EU im Lissabon-Vertrag und die der Europäischen Menschenrechtskonvention so auszulegen, als unterhöhlten sie, mit dem Verbot der Todesstrafe, die Fähigkeiten der legitimen, demokratischen Regierungen und Exekutiven, gegen kriminelle und staatsgefährdende Gewalt entsprechend vorzugehen (<<„Negativdefinitionen“>>). Die nationale und europäische Strafverfolgung und alle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die selbst in den rechtlich bezüglich der Menschenrechte bestabgesicherten Staaten, mit Tötungen, nicht jedoch Todesstrafen, verbunden sein können, nicht müssen und sollen, und es auch nicht darauf anlegen, unterliegen jedoch, auch das wird in den Erläuterungen extra ausgeführt, unbedingt dem Würdegebot für das menschliche Leben, ebenso dem Abwägungsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.

<<Daraus ergibt sich insbesondere, dass keines der in dieser Charta festgelegten Rechte dazu verwendet werden darf, die Würde eines anderen Menschen zu verletzen, und dass die Würde des Menschen zum Wesensgehalt der in dieser Charta festgelegten Rechte gehört. Sie darf daher auch bei Einschränkungen eines Rechtes nicht angetastet werden. (ERLÄUTERUNGEN (1) ZUR CHARTA DER GRUNDRECHTE (2007/C 303/02)>>

Die Möglichkeit, die Todestrafe wieder einzuführen, ist juristisch und völkerrechtlich nicht leicht gangbar, will ein Land Teil der Europäischen Gemeinschaft sein. Mittlerweile haben insbesondere alle EU- Staaten, sowie alle Europarats- Nationen, bis auf drei Ausnahmen, das auf höchster völkerrechtlicher Ebene geltende, absolute Verbot der Todesstrafe, in Friedens und Kriegszeiten, Protokoll Nr. 13** ( Treaty 187, der völkerrechtlich verbindlichen Verträge des Europarates), unterzeichnet und ratifiziert! Russland und Aserbaidschan traten diesem absoluten Verbot bisher nicht bei. Armenien unterzeichnete zwar das Protokoll, hat es jedoch bis heute nicht ratifiziert.

<<(...)The member States of the Council of Europe signatory hereto,

Convinced that everyone’s right to life is a basic value in a democratic society and that the

abolition of the death penalty is essential for the protection of this right and for the full

recognition of the inherent dignity of all human beings;

Wishing to strengthen the protection of the right to life guaranteed by the Convention for the

Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms signed at Rome on 4 November

1950 (hereinafter referred to as "the Convention");

Noting that Protocol No. 6 to the Convention, concerning the Abolition of the Death Penalty,

signed at Strasbourg on 28 April 1983, does not exclude the death penalty in respect of acts

committed in time of war or of imminent threat of war;

Being resolved to take the final step in order to abolish the death penalty in all circumstances,

Have agreed as follows:

Article 1 – Abolition of the death penalty

The death penalty shall be abolished. No one shall be condemned to such penalty or

executed.

Article 2 – Prohibition of derogations

No derogation from the provisions of this Protocol shall be made under Article 15 of the

Convention.

Article 3 – Prohibition of reservations

No reservation may be made under Article 57 of the Convention in respect of the provisions of

this Protocol. (...)>>(**Protokoll13)

Das Europaratsmitglied Türkei, verzichtete, im Rahmen der Angleichung seiner Gesetzgebung an europäische Normen, 2006, auf jegliche gesetzliche Todesstrafendrohung. Sie hat das Protokoll 13 ebenfalls unterzeichnet und ratifiziert. Mit der Türkei, binden sich also auch 44 der 47 Europaratsmitglieder an das absolute Verbot der Todesstrafe.

«Rhapsodie sur l'Hymne Européen » ,von Christophe Guyard, Orgel des Nationalen Béla-Bartók-Konzertsaals, Palast der Künste – Budapest, Ungarn; vollständig digitalisiert von Inspired Acoustics

Mehr politischer Mut, den Menschenrechten und Grundfreiheiten Nachdruck zu verleihen

Die Spielregeln der Staaten Europas, ihre verfassten Goldenen Regeln, ihre Grundrechte zum Schutze wirklich jeden Individuums, selbst für Nichteuropäer, haben einen Stand erreicht, wie er historisch niemals zuvor beobachtet werden konnte. - Der türkische Präsident Erdogan meinte hingegen jüngst, die Gewährung von Grundrechten seitens der Staaten, sei eine Sache der jeweiligen Wählermehrheiten.

Es gilt also, den europäischen Standard, dass viele Rechte und Freiheiten für Mehrheiten und Regierungen gerade nicht disponibel sind, entschieden zu verteidigen! Es gilt, die bislang beste Umsetzung der allgemeinen Charta der Menschenrechte, zu schützen und zu erhalten, und allen jenen Nationen entgegen zu treten, die aus der politischen Situation heraus, aufgrund taktischer und strategischer Überlegungen, aus Machtkalkülen, von ihnen abweichen wollen. Jenen Nationen, die sich gar nicht erst verpflichten wollen diese Grundrechte einzuhalten, können niemals ein vertrauenswürdiges Mitglied der Europäischen Gemeinschaft werden.

Romani-Version von Yorgui Loeffler

Wenn es um die zahlreichen Verletzungen der Europaratsmitglieder gegen ihre eigenen Grundsätze geht, sei es schlicht durch deren Nichtbeachtung im alltäglichen exekutiven Vollzug, sei es aus politischem Opportunismus, herrscht da der tägliche, nie endende Kampf des Rechts, um seine unbedingte Anerkennung. Dem Recht und seinen Instanzen wird aber im Alltag nur Beachtung geschenkt, wenn es eine laute Öffentlichkeiten gibt, d.h. vor allem auch Medien, die mehr und differenziert dazu berichten.

Christoph Leusch

Quellen und Beachtenswertes:

* Amtsblatt der Europäischen Union, ERLÄUTERUNGEN (1) ZUR CHARTA DER GRUNDRECHTE (2007/C 303/02). Deutsche Fassung der Erläuterungen.

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION, (2007/C 303/01). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in vielen Punkten übereinstimmend mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, gilt verbindlich in allen EU- Staaten,bis auf Großbritannien und Polen. Tschechien hat sie 2014 anerkannt, nachdem man zunächst, wie GB und Polen, eine Opt- out- Klausel nutzen wollte.

**Protocol No. 13 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, concerning the abolition of the death penalty in all circumstances, Vilnius, 3.V.2002. - Das ist der vollständige Text des Ergänzungsprotokolls der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Chart of signatures and ratifications of Treaty 187, Protocol No. 13 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, concerning the abolition of the death penalty in all circumstances, Status as of 07/10/2016.

Hier ist genau festgehalten, wie es sich nun mit dem Protokoll 13, zur absoluten Abschaffung der Todesstrafe verhält.

Complete list of the Council of Europe's treaties, Status as of 07/10/2016, des Europarates. Die komplette und regelmäßig aktualisierte Liste der völkerrechtlich verbindlichen Verträge aller Mitgliedstaaten des Europarates.

Dieses Dokument ist nicht nur für die hier abgehandelte Frage sehr praktisch. Über die komplette Liste, mit derzeit 187 Verträgen, Konventionen und Protokollen, lassen sich für jede einzelne Abmachung, die Unterzeichnerstaaten und die ratifizierenden Staaten ermitteln und der erste Tag der Gültigkeit auf Europaratsebene und auf Staatsebene feststellen. Zudem werden die Texte, in den jeweiligen offiziellen Vertragssprachen, zugänglich gemacht. Zum Europarat gehören deutlich mehr Nationen, als nur die 28 EU- Staaten, derzeit 47 Nationen. Die bisher 187 gültigen Vertragstexte belegen aber auch, man lese nur einmal die Titel, den Erfolg der langen Mühen.

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) : Die 2007 gegründete Spezialagentur der EU begleitet, berät und kontrolliert die Einhaltung der Regeln und Prinzipien der EU- Grundrechtecharta. Sie ist mit einem EU- Budget ausgestattet und berät die EU- Kommission, andere EU- Institutionen, sowie länderübergreifend, die Einzelstaaten, wie die Grundrechte in jedem EU- Rechtsakt und in den nationalen Gesetzen zu berücksichtigen und zu sichern sind. Sehr lesenswert, sind die Jahresberichte der Agentur, in die immer auch evidenzbasierte Stellungnahmeneingearbeitet sind (Jahresbericht 2016, Kurzform FRA- Stellungnahmen /Opinions and Proposals, 2016).

In Deutschland und bei deutschen Medien, ist die Arbeit dieser EU- Einrichtung wenig bekannt. Kaum ein Journalist, kann sich offenbar die Zeit nehmen, die evidenzbasierten Schriften und Anregungen der FRA zur Kenntnis zu nehmen, die mit 90 eigenen MitarbeiterInnen und Netzwerken an Menschenrechts- und Grundrechte Fachleuten, sehr präzise Informationen zum Stand aller Grundrechte in Europa liefert.

http://www.coe.int/de/web/about-us/the-european-anthem: Kuriose und witzige Webseite des Europarates, zu musikalischen Interpretationen der Europahymne und einer eigenständigen Komposition Christophe Guyards auf deren Beethoven Motiv, „Rhapsodie sur l'hymne européen“. Versionen für Orchester, Piano, Orgel, Gitarre, Big Band, Techno, Hip-Hop, Trance, Modern Jazz und verschiedene Romani- Variationen, die mir persönlich besonders gut gefallen.

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