Da ist, wer da ist

Nach dem „Asylstreit“ Viele fragen sich, was mit „Fiktion der Nichteinreise“ gemeint ist. Sie ist ein Instrument der Entrechtung, schreibt die Rechtswissenschaftlerin Dana Schmalz
Echte Menschen mit echten Rechten: Eine Familie auf der Flucht nach Europa
Echte Menschen mit echten Rechten: Eine Familie auf der Flucht nach Europa

Foto: Armend Nimani/AFP/Getty Images

Die Fiktion der Nichteinreise klingt ein bisschen verrückt – aber können wir uns alle daran gewöhnen, nachdem wir uns einmal kräftig gewundert haben? Nein, wir dürfen uns nicht mit Fiktionen abfinden, die Rechte aushebeln. Das Recht kennt verschiedene Fiktionen, aber sie dienen der Wahrung von Rechten. Wenn wir Fiktionen akzeptieren, die Rechte umgehen, befinden wir uns im düstersten Gruselkabinett des rechtlichen Unrechts.

Die Rechtswissenschaftlerin Dana Schmalz ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Max-Planck-Institut zur Erforschung multireligiöser und multiethnischer Gesellschaften in Göttingen. Sie ist Associate Editor des Verfassungsblogs, zuständig für die Themenfelder Asyl, Migration und Sozialstaat

Unser Verständnis von Recht in der Moderne hat zwei Grundelemente: Das erste Element ist universalistisch, es ist die gleiche Freiheit von Menschen. Modernes Recht geht vom Individuum aus, Individuen in ihrem Zusammenwirken sind die Akteure des Rechts und zugleich ist ihr Wohlergehen sein Zweck. Deshalb Demokratie, deshalb Rechtsstaat, deshalb Grundrechte. Das zweite Element ist die territoriale Rahmung von Recht und politischer Gemeinschaft. Das Territorium ist Referenzpunkt von Bürgerschaft, es begrenzt die Ausübung von Hoheitsgewalt und es ist, damit unmittelbar einhergehend, der Raum, auf welchem der Staat Grundrechte garantiert. Auf dem Territorium darf der Staat Hoheitsgewalt ausüben, aber er ist dabei an Grundrechte gebunden.

Das Zusammenspiel von universalistischen Grundprinzipien und territorialer Begrenzung ist als solches komplex, diese Komplexität zeigt sich gerade im Fall von Flüchtlingen (dazu ausführlich hier). Wo genau die Bindung an Grundrechte beginnt, wird in der Wissenschaft und vor Gerichten diskutiert. Aber dass Grundrechte jedenfalls immer auf dem Territorium gelten, ist unbestritten, es ist Grundlage des Rechtsstaats. Wenn diese Grundübereinkunft in Frage gestellt wird, dann gefährdet das nicht weniger als Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtsschutz überhaupt – von uns allen.

Hier sind wir also bei der Fiktion der Nichteinreise. Sie fingiert, dass eine Person rechtlich betrachtet abwesend ist, wo sie tatsächlich betrachtet anwesend ist. Der Mensch wird ohne Zweifel Objekt der Ausübung von Hoheitsgewalt – indem er zunächst eingesperrt wird, seine Fingerabdrücke geprüft werden, er zwangsweise an einen anderen Ort gebracht wird. Aber für die Frage der Geltung von schützenden Rechten wird behauptet, dass der Mensch noch gar nicht da ist: Die Dublin-Verordnung schützt Individuen, indem sie Zuständigkeiten regelt und ein Verfahren garantiert. Aber sie soll nicht gelten, weil Rechtsschutz dem Staat in diesem Fall zu aufwendig erscheint. Man hat sich einmal darauf geeinigt aus guten Gründen, aber nun soll dieser Schutz nicht mehr gelten – und statt dass über veränderte Gründe oder notwendige Reformen politisch diskutiert und europäisch verhandelt wird, fingiert man eben eine Nichteinreise.

Widerrechtliche Konstrukte erfordern Widerstand

Die Fiktion der Nichteinreise ist ein Instrument der Entrechtung, und sie ist damit gänzlich verschieden von anderen Fiktionen, die das Recht kennt und die gerade der Absicherung von Rechtspositionen dienen. (Bekanntes Beispiel: Ein ungeborenes Kind gilt im Erbrecht als bereits geboren, wenn es gezeugt war.)

Das Grundgesetz stellt vor und über alle weiteren Regeln die Würde des Menschen – es ist die Bekräftigung der universalistischen Grundlage modernen Rechts, und es ist der Versuch in eine Formel zu fassen, dass nicht passieren darf, was im nationalsozialistischen Deutschland passierte: Dass in detaillierten formalrechtlichen Konstruktionen Menschen ihrer Rechte beraubt werden. Dass juristisch penibel begleitet der größte Schrecken vonstatten geht, ohne dass im Namen des Rechts Einwände erhoben würden. Konstrukte wie die Fiktion der Nichteinreise erinnern an diese geregelte Entrechtung. Sie sind im Einzelnen europarechtlich und völkerrechtlich angreifbar, weil wir heute eine stärkere Einbettung in überstaatliche Rechtsgarantien haben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dürfte von der Fiktion der Nichtanwesenheit von Personen wenig beeindruckt sein und Rechtsverletzungen gegebenenfalls rügen, über das Verbot der willkürlichen Inhaftierung, das Verbot der Kollektivausweisung, das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Aber diese Rügen können immer nur im Nachhinein die Verletzung von Rechten feststellen – derartig offensichtlich widerrechtliche Konstrukte erfordern Widerstand hier und jetzt. Für den Schutz von Asylsuchenden und für die Bewahrung von Grundrechtsgarantien überhaupt.

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Dieser Beitrag erschien zuerst auf dem Verfassungsblog

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