Der Freitag: Ist der Artikel 6 Grundgesetz, so wie er seit 1949 unverändert existiert, noch zeitgemäß?
Sabine Berghahn:
Der Eindruck, Artikel 6 sei mit seinem besonderen Schutz für „Ehe und Familie“ nicht mehr zeitgemäß, weil dieser Schutz nicht zu den Bedürfnissen heutiger Lebensformen passt, ist sicherlich richtig, trifft aber nicht den Kern des verfassungsrechtlichen Problems.
Wo liegt das?
Das Problem liegt in dem Wörtchen „Ehe“. Dass die „Familie“, das heißt, das Zusammenleben mit Kindern, als schutz- und förderwürdig festgeschrieben ist, ist durchaus zeitgemäß. Das Aufziehen von Kindern ist eben auch eine gesellschaftliche Aufgabe, zumal Kinder bekanntermaßen auch ein Armutsrisik
dig festgeschrieben ist, ist durchaus zeitgemäß. Das Aufziehen von Kindern ist eben auch eine gesellschaftliche Aufgabe, zumal Kinder bekanntermaßen auch ein Armutsrisiko sind. In der Logik mancher Gesetze hängt die Familie noch eng mit der Ehe zusammen. Der Staat knüpft daran sozial- und steuerrechtliche Regelungen. In dieser Funktion ist die fest gefügte Interpretation der Ehe durch die Rechtsprechung und konservative Politik ein Hindernis für die Anpassung an gewandelte Lebensformen. Was ist so schlimm an den sozial- und steuerrechtlichen Regelungen?Der Staat trifft mit Hilfe der Institution Ehe Regelungen, die für ihn bequem sind und gerade nicht für die Menschen in ihren unterschiedlichen privaten Verbundenheiten. So will der Staat derzeit die Sozialversicherung und die steuerfinanzierten Staatshaushalte entlasten. Die Ehe wird dazu benutzt, die Individuen auch gegen ihren Willen zu vergemeinschaften: Bei Langzeitarbeitslosen wird seit Hartz IV das Partnereinkommen noch rigoroser angerechnet als vorher. Damit erhalten viele Langzeitarbeitslose, die mit einem verdienenden Partner zusammenleben, keine Leistungen mehr und auch keine Re-Integration ins Erwerbsleben. Sie werden faktisch als Arbeitskraft „stillgelegt“ und in die persönliche Abhängigkeit ihrer Partner verwiesen. Das trifft mehrheitlich Frauen, steht also im Gegensatz zum Staatsziel der „tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung“. Aber das gilt doch auch für nicht-eheliche Gemeinschaften. Ja, auch in nicht-ehelichen Zweiergemeinschaften, seien sie hetero- oder homosexuell, muss ein Verdiener für eine langzeitarbeitslose Person aufkommen, die im selben Haushalt lebt. Das gilt sogar für die minderjährigen Kinder der Partnerin, für die der Verdienende keinerlei Unterhaltspflicht hat. Ehe-ähnliche Gemeinschaften haben also nahezu dieselben Pflichten, aber bedeutend weniger Rechte als Menschen in einer Ehe. Verstößt das nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot? Das könnte man meinen. Das Bundesverfassungsgericht sieht das aber anders. Den unverheiratet Zusammenlebenden sollen die selben Lasten wie Eheleuten aufgebürdet werden, ohne dass entsprechende Vorteile gewährt werden. Ziel dieser merkwürdigen Logik ist es, den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe zu gewährleisten und natürlich Leute zum Heiraten zu bewegen. Gibt es Veränderungen?Seit 2001 die eingetragene Lebenspartnerschaft eingeführt wurde, können lesbische und schwule Paare mit „ihren“ Kindern rechtlich in etwa so wie eine heterosexuelle Familie zusammenleben. Seit 2005 ist die Adoption des leiblichen Kindes der Partnerin möglich. Noch fehlt aber die gesetzliche Möglichkeit der gemeinsamen Adoption eines Kindes durch ein gleichgeschlechtliches Paar. Andere europäische Länder, zum Beispiel Spanien, sind da weiter. Zumindest im Kindschafts- und Abstammungsrecht sind die Unterschiede zwischen ehelichen und nicht-ehelichen Verhältnissen weitgehend eingeebnet. Und im Juli dieses Jahres hat das Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber verlangt, nicht-ehelichen Vätern unter Umständen auch gegen den Willen der Mutter das Sorgerecht zu ermöglichen.Wie steht es denn um die Patchwork-Familien? Genießen die Schutz?Patchwork-Familien sind durch Artikel 6 durchaus geschützt. Für den Familien-Schutz ist ja keine Ehe erforderlich. Hier tun sich aber natürlich viele Fragen auf: Wie steht es zum Beispiel mit einem Umgangsrecht mit den Kindern des nicht-ehelichen Ex-Partners nach der Trennung? Muss ein Hartz IV Empfänger einen Job außerhalb seines Wohnortes annehmen, obwohl er sich weiterhin um die Kinder seiner Ex-Partnerin kümmert? Dafür sieht das Gesetz bislang nur zum Teil Lösungen vor. Brauchen wir eine Änderung von Artikel 6?Wünschenswert wäre, in Artikel 6 das Wörtchen „Ehe“ zu streichen. Damit würde man nicht die Ehe abschaffen, aber ihre Vorrangstellung. Und man würde die Familie aufwerten. Das hieße das Grundrecht vom Kopf auf die Füße zu stellen. Ehen und Zweierbeziehungen brauchen grundrechtlichen Schutz, aber nicht grundsätzlich Förderung. Zudem sollte es sowohl in Ehen als auch in anderen Beziehungen möglich sein, ökonomische Eigenständigkeit als Individuen zu haben. Die sozialrechtlichen Einstandspflichten für Eheleute und unverheiratete Paare sollten tendenziell abgeschafft werden. Die Politik sollte vielmehr eine eigenständige Sicherung durch Erwerbsarbeit und/oder eine bedingungslose Grundsicherung fördern.Was ist, wenn Artikel 6 nicht geändert wird?Auch dann könnten Musterklagen und politische Vorstöße darauf aufmerksam machen, dass die Ehe-Zentriertheit im Verbund mit der sozialrechtlichen Einstandspflicht gleichberechtigte Partnerschaften behindert. Dies ließe sich auch bei gleich bleibendem Artikel 6 leicht ändern, indem für beide Konstellationen – Ehe und nicht-eheliche Beziehung – eben diese Einstandspflichten abgebaut werden. Die gegenwärtigen Regelungen bedeuten dagegen eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Schließlich werden deutlich mehr Frauen in die Abhängigkeit von Partnern verwiesen. So haben sie kaum Chancen auf eine eigenständige Existenzsicherung. Man sieht dies am besten an der Anrechnung von Partnereinkommen und -vermögen bei Hartz IV. Aber auch das Ehegattensplitting und die faktische Lohndiskriminierung von Frauen in Deutschland sind Ursache und Folge von verfehlten rechtlichen Regelungen, die dringend reformiert werden müssen.