Alles Extremisten

Versammlungsfreiheit In unionsregierten Ländern, darunter Sachsen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen werden die Demonstrationsrechte beschnitten. Das Grundrechtekomitee warnt

Demokratiefeinde – man könnte annehmen, damit wären die Neo-Nazis gemeint, die anlässlich der Bombardierung von Dresden 1945 jährlich durch die Stadt trauern. Doch halten in Umfragen die Elbestädter eher die linken Ausschreitungen für das größere Übel. Bestätigt werden sie etwa vom ehemaligen Präsidenten des Dresdner Verwaltungsgerichts, Heinrich Rehak, der unlängst bei einer Diskussion über den Februar-Gedenktag sagte, erst die Gegendemonstrationen sorgten für „bürgerkriegsähnliche Zustände“, während die Rechtsradikalen „auflagengetreu“ ihre Versammlungen abhielten.

Per Beschluss hatte das Verwaltungsgericht dieses Jahr letztlich erfolglos versucht, alle Proteste außer Sicht- und Hörweite der Neo-Nazis zu verlegen. Kurz darauf scheiterte die schwarz-gelbe sächsische Landesregierung zudem mit einem Anlauf, rechtliche Ordnung in die Sache zu bringen. Im April kippte der Landesverfassungsgerichtshof das neue Versammlungsgesetz aufgrund von Fehlern im Gesetzgebungsverfahren. Um den Missbrauch des Gedenkens durch alle so genannten Extremisten zu verhindern, sollten sämtliche Demonstrationen für den 13. und 14. Februar in der Innenstadt – und das gesamte Jahr über an ausgewählten Orten wie der Frauenkirche oder dem Völkerschlachtdenkmal – verboten werden können, wenn damit zu rechnen ist, dass die nationalsozialistische oder kommunistische Gewaltherrschaft verharmlost oder die Würde von Opfern eines beliebigen Krieges damit verletzt werden könnte. Die Landes-CDU geht aktuell davon aus, das geschichtspolitische Signal werde auch im geplanten Neuentwurf erhalten bleiben.

Abwehr vager Rechtsbegriffe

Doch nicht nur in Sachsen herrscht die totalitarismustheoretische Perspektive. Sie wird auch im Landesversammlungsgesetz von Sachsen-Anhalt festgeschrieben. Diese ermächtigt die Behörden, Versammlungen aufzulösen oder zu verbieten, die eine erhebliche Verletzung der ethischen oder sozialen Grundanschauung darstellen könnten. Erst die Zukunft wird zeigen, was damit gemeint ist. Rechtssicherheit bietet diese Formulierung ganz sicher nicht.

Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht 2010 Teile des bayerischen Versammlungsgesetzes aufgrund ihres „Einschüchterungseffekts“ außer Kraft setzen lassen. In Niedersachsen wurde trotzdem ein ähnliches, wenig versammlungsfreundliches Gesetz verabschiedet: Demonstrationen können dort neuerdings aufgrund einer entsprechenden Einschätzung des Anmelders durch den Verfassungsschutz verboten werden. Auch ist es nicht mehr erlaubt, mit anderen den „Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln“. Wer zukünftig sein Recht auf Meinungsfreiheit in Begleitung von Gleichgesinnten ausüben möchte, ist gut beraten, sich schlauzumachen, was das im jeweiligen Bundesland bedeutet.

„In den Auseinandersetzungen um Versammlungen und Versammlungsgesetze wird es zunehmend um die Abwehr vager Rechtsbegriffe, pauschaler Eingriffsermächtigungen und großer Datensammlungen gehen“, prophezeit Elke Stevens vom Grundrechtekomitee in Köln. Im aktuellen Grundrechte-Report verweist sie auf die gemeinsame Tendenz bereits bestehender Landesversammlungsgesetze, Meinungen, die vom Verfassungsschutz als extremistisch gewertet werden, zu kriminalisieren und vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auszuschließen.

Jennifer Stange hat im Freitag zuletzt über die Extremismusklausel berichtet

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