Aufklären, damit die anderen bomben können

Dokumentation Antrag des Oberstleutnants Jürgen Rose, von allen dienstlichen Aufgaben bei einem Tornado-Einsatz in Afghanistan entbunden zu werden

Am 15. März hat der Oberstleutnant der Bundeswehr, Jürgen Rose, gegenüber seinem Vorgesetzten zum Ausdruck gebracht, dass er einen Tornado-Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne. Zur Begründung für seinen Schritt führt Jürgen Rose - seit Jahren auch Autor im Freitag - gravierende völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken an. Wir dokumentieren Auszüge dieses Briefes.

München, den 15. März 2007 WBK IV G 3 Eins/Üb

Herrn Oberst i.G. Bernhard Frank Chef des Stabes WBK IV - Süddeutschland

Sehr geehrter Herr Oberst!

Im Hinblick auf die von der Bundesregierung getroffene Entscheidung, Waffensysteme TORNADO der Bundesluftwaffe zum Einsatz nach Afghanistan zu entsenden (...), den daraufhin am 9. März 2007 erfolgten Zustimmungsbeschluss des Deutschen Bundestages sowie die mittlerweile ergangene Befehlsgebung des Streitkräfteunterstützungskommandos zur Umsetzung dieser Entscheidung erkläre ich hiermit, dass ich es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren kann, den Einsatz von TORNADO-Waffensystemen in Afghanistan in irgendeiner Form zu unterstützen, da meiner Auffassung nach nicht auszuschließen ist, dass ich hierdurch kraft aktiven eigenen Handelns zu einem Bundeswehreinsatz beitrage, gegen den gravierende verfassungsrechtliche, völkerrechtliche, strafrechtliche sowie völkerstrafrechtliche Bedenken bestehen. Zugleich beantrage ich hiermit, auch von allen weiteren Aufträgen, die im Zusammenhang mit der Operation Enduring Freedom im Allgemeinen und mit der Entsendung der Waffensysteme TORNADO nach Afghanistan im Besonderen stehen, entbunden zu werden.

Im einzelnen begründe ich diese Erklärung sowie meinen Antrag wie folgt:


In den Leitsätzen zum Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 (...) führt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus:


"2. Die durch § 11 Abs.1 S. 1 und 2 SG* begründete zentrale Verpflichtung jedes Bundeswehrsoldaten, erteilte Befehle ›gewissenhaft‹ (nach besten Kräften vollständig und unverzüglich) auszuführen, fordert keinen bedingungslosen, sondern einen mitdenkenden und insbesondere die Folgen der Befehlsausführung - gerade im Hinblick auf die Schranken des geltenden Rechts und die ethischen ›Grenzmarken‹ des eigenen Gewissens - bedenkenden Gehorsam.

3. Aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergeben sich rechtliche Grenzen des Gehorsams ... Ein Soldat braucht einen ihm erteilten Befehl jedenfalls dann als unzumutbar nicht zu befolgen, wenn er sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen kann. Die Schutzwirkungen des Art. 4 Abs. 1 GG werden nicht durch das Grundrecht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Art. 4 Abs. 3 GG) verdrängt.

...

8. Hat ein Soldat eine von dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) geschützte Gewissensentscheidung getroffen, hat er Anspruch darauf, von der öffentlichen Gewalt nicht daran gehindert zu werden, sich gemäß den ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden Geboten seines Gewissens zu verhalten.

a) Diesem Anspruch ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm eine gewissenschonende diskriminierungsfreie Handlungsalternative bereitgestellt wird, um einen ihn in seiner geistigsittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit treffenden Konflikt zwischen hoheitlichem Gebot und Gewissensgebot zu lösen.

b) Müssen einem Soldaten nach Art. 4 Abs. 1 GG wegen einer von ihm getroffenen höchstpersönlichen Gewissensentscheidung im konkreten Einzelfall gewissenschonende Handlungsalternativen angeboten werden, bedeutet dies nicht die Aufhebung der generellen Geltung der für ihn und andere Soldaten aus § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG folgenden allgemeinen Pflicht zum Gehorsam.

c) Art. 4 Abs. 1 GG begründet kein Recht eines Vorgesetzten darauf, ein nach den Maßgaben seines Gewissens bestimmtes Verhalten von Untergebenen mittels eines Befehls verlangen zu können.

9. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt. Es steht auch unter keinem numerischen Vorbehalt; seine Inanspruchnahme ist jedem Grundrechtsträger unabhängig davon gewährleistet, ob und ggf. in welchem Umfang auch andere von ihm Gebrauch machen."


Als Stabsoffizier in der Abteilung G3, Dezernat Einsatz/Übungen des Wehrbereichskommandos IV - Süddeutschland - bin ich u. a. für die Umsetzung von Befehlen zur logistischen Unterstützung der diversen Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen von EUFOR, KFOR, UNIFIL, ISAF verantwortlich. Da die genannten Missionen m. E. allesamt auf einer hinreichend gesicherten völker- und verfassungsrechtlichen Grundlage beruhen, kann ich diesen Auftrag bis dato ruhigen Gewissens erfüllen.

Letzteres gilt aus den ... dargelegten Gründen jedoch nicht für Aufträge im Zusammenhang mit der o. a. Entscheidung zur Entsendung von TORNADO-Waffensystemen nach Mazar-i-Sharif. Hierzu erkläre ich, dass ich es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren kann, den Einsatz von TORNADO-Waffensystemen in Afghanistan in irgendeiner Form zu unterstützen, da meiner Auffassung nach nicht auszuschließen ist, dass ich hierdurch kraft aktiven eigenen Handelns zu einem Bundeswehreinsatz beitrage, gegen den gravierende verfassungsrechtliche, völkerrechtliche, strafrechtliche sowie völkerstrafrechtliche Bedenken bestehen. (Hervorhebung des Verfassers - die Red.) Besonders hervorzuheben sind in diesem Kontext folgende Überlegungen:

Der Einsatz der Bundeswehr-Tornados in Afghanistan bedeutet notwendigerweise die Teilnahme Deutschlands an völkerrechtswidrigen und vom NATO-Vertrag nicht gedeckten Militäraktionen, denn

- die von den Bundeswehr-Tornados erfassten Aufklärungsergebnisse werden an das amerikanische Oberkommando übermittelt; dabei ist trotz der in der Begründung der Beschlussvorlage genannten Restriktion im ISAF-Operationsplan nicht gewährleistet, dass die Aufklärungsergebnisse nicht zu anderen als den dort genannten Zwecken im Rahmen der Operation Enduring Freedom (OEF) verwendet werden;

- die Kriegführung der USA im Rahmen der OEF ist unter mehreren Aspekten völkerrechtswidrig, nämlich:

Sie lässt sich nicht mehr als Selbstverteidigung rechtfertigen und ist nicht auf ein Mandat des Sicherheitsrats gestützt; sie überschreitet bei der Art und Weise, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, selbst die Ermächtigung der Regierung Karzai; sie ist im Hinblick auf die in Kauf genommenen so genannten Kollateralschäden an der Zivilbevölkerung mit den völkerrechtlichen Regeln zum Schutz der Zivilbevölkerung nicht vereinbar; ...


Indem die Bundesregierung den Einsatz der Tornados in Afghanistan beschließt, beteiligt sie sich aktiv an einem Kriegseinsatz, der auf der Grundlage einer Militärstrategie geführt wird, die mit den fundamentalen Grundsätzen der UN-Charta und des Art. l des NATO-Vertrages unvereinbar ist, und verwickelt hierin die deutschen Streitkräfte.

Im Hinblick auf diese Problematik befinde ich mich im Übrigen in völliger Übereinstimmung mit zwei ehemaligen Generalinspekteuren der Bundeswehr, nämlich General Peter von Kirchbach sowie General Klaus Naumann. Zum Spannungsverhältnis zwischen Gehorsamspflicht des Soldaten einerseits und Gewissensbindung andererseits hatte ersterer angemerkt: "Die Spannung zwischen Freiheit und Gehorsam besteht in der Bindung an Befehle einerseits, in der Bindung an ein Wertesystem andererseits. Die Spannung besteht in der Bindung und Treuepflicht an den Staat einerseits und dem Wissen, dass staatliches Handeln immer nur das Vorletzte sein kann und dass das an ein höheres Wertesystem gebundene Gewissen eine entscheidende Berufungsinstanz sein muss ... Im Wissen um diese Spannung aber und im Wissen, nicht jedem Anspruch zur Verfügung zu stehen, besteht letztlich der Unterschied zwischen Soldat und Landsknecht." Darüber noch hinaus ging der Generalinspekteur General Klaus Naumann in seinem Generalinspekteursbrief 1/1994, wo er sogar von einer "Pflicht zur Gehorsamsverweigerung" sprach, als er ausführte: "In unserem Verständnis von Rechtsstaatlichkeit und Ethik stehen dem Gehorsamsanspruch des Dienstherrn das Recht und die Pflicht zur Gehorsamsverweigerung gegenüber, wo eben diese Rechtsstaatlichkeit und Sittlichkeit mit dem militärischen Auftrag nicht mehr in Einklang stehen, der Soldat damit außerhalb der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung gestellt würde."

Hieraus wiederum folgt hinsichtlich des in der Bundeswehr vielbeschworenen Primats der Politik: Dieser gilt ausschließlich innerhalb der Schranken von (Völker-) Recht und (Grund-)Gesetz - jenseits davon herrscht die Pflicht zur Verweigerung, zumindest aber, nach dem Urteilsspruch von Leipzig, der Primat des Gewissens.

Jürgen Rose
Oberstleutnant

(*) Soldatengesetz


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