Nach dem 8. Mai 1945, der Ratifizierung der Niederlage Nazideutschlands, musste der Rassismus hierzulande geächtet werden. Im Nationalsozialismus war der Begriff „Rasse“ zum alles überlagernden Moment antisemitischer Theoriebildung geworden: Nicht zufällig wird dies heute in der Forschung als Rassenantisemitismus bezeichnet. In ihrer berüchtigten Kommentierung der Nürnberger Rassengesetze glaubten Wilhelm Stuckart und Hans Globke 1936 davon sprechen zu können, dass „die Mischung wesensfremder Rassen (…) die Einheitlichkeit und seelische Geschlossenheit des Volkstums“ zerstört. Der seit den 1920er-Jahren in der NSDAP aktive Stuckart, der 1950 in seinem Entnazifizierungsverfahren als „Mitläufer“ eingestuft wurd
urde, und Globke, der später unter Konrad Adenauer als Kanzleramtsminister den Personalaufbau der Bonner Republik besorgte, beklagten hier „eine uneinheitliche, in sich aufgespaltene Mischlingsrasse,“ die „in dem Mischling Spannungen und eine unausgeglichene Haltung“ hervorriefen.Problem anderer StaatenUnd so gaben sie sich davon überzeugt, dass das, was „deutsch“ ist, „nur der Blutsverwandte empfinden, wissen und daher auch bestimmen“ könne. Auch so hatte der alliierte Kontrollrat die besten Gründe, in seinem ersten Gesetz die Nürnberger Rassengesetze außer Kraft zu setzen: Keine deutsche Gesetzesverfügung sollte mehr angewendet werden, durch die „irgendjemand auf Grund seiner Rasse (…) Nachteile erleiden würde“. Daran schloss das vier Jahre später verabschiedete Grundgesetz mit Artikel 3, Absatz 3 an: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Auch die DDR ächtete in ihrer 1949 verabschiedeten ersten Verfassung implizit den Rassismus. Sie stellte ihn in Artikel 6, Absatz 2 allerdings in direkten Zusammenhang mit „Kriegshetze“: Die „Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten, sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches“.An der tiefen Prägung der deutschen Gesellschaft im Nationalsozialismus durch den Rassenantisemitismus kann nicht gezweifelt werden. Verblüffen muss aber, dass danach, in der Bundesrepublik, Rassismus so gut wie ausschließlich in der Zeit von 1933 bis 1945 verortet wurde. Die koloniale Vergangenheit Deutschlands war in Bezug auf den hegemonial verwendeten Rassismusbegriff eine Terra incognita und wurde wesentlich als das Problem anderer Staaten diskutiert: Man schaute herab auf die Rassentrennung in den Vereinigten Staaten oder auf das Apartheid-Regime in Südafrika. Noch im dtv-Lexikon aus dem Jahr 2006 sucht man unter dem Eintrag „Rassismus“ einen Befund zu Deutschland vergeblich. Die Rechtswissenschaftlerin Doris Liebscher hat sich in ihrem Buch Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus auf die lange Wegstrecke begeben, die Herkunft einer von ihr als „ambivalent“ bezeichneten rechtlichen Kategorie mit dem Ziel nachzuzeichnen, den Rechtsbegriff Rasse durch „rassistisch“ ersetzen zu lassen.Das ist ein anspruchsvolles Unternehmen, wie die Lektüre ihrer von der Richterin am Bundesverfassungsgericht Susanne Baer betreuten und an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität angenommenen Dissertation erweist. Liebscher hat sich dabei mit der zum Teil gegensätzlichen Verwendung des Begriffs Rasse auf verschiedenen Terrains befasst. Denn was Rasse und Rassismus sind, ist in der naturwissenschaftlichen Forschung, der Soziologie, in politischen Kämpfen, in rassistischen Gesetzen, aber auch im Recht gegen Rassismus selbst hart umkämpft. Zutreffend konstatiert sie, dass dies „eine der umstrittensten Benennungs- und Ordnungspraktiken moderner Gesellschaften“ widerspiegelt.Hier hat sich die Rechtswissenschaftlerin durch eine lange und strittige Geschichte zu navigieren, die, wie sie mit Blick auf die Schuldhaftigkeit ihrer eigenen Profession an der Perpetuierung rassistischer Systeme schreibt, „keinesfalls abgeschlossen ist und die das Recht mitgeschrieben hat und weiter mitschreibt“. Konkreter Gegenstand ihrer rassismuskritisch inspirierten Untersuchung ist dabei sowohl die Konfiguration des Grundgesetzes in Bezug auf die Aufnahme des Begriffs Rasse sowie die aktuelle Auslegung dieses Begriffes durch bundesdeutsche Gerichte und die Rechtswissenschaft. Liebscher diskutiert aber ebenso diesbezügliche Entwicklungen im Recht des Nationalsozialismus, der DDR und bezieht auch europäische, US-amerikanische und weitere internationale Rechtsdebatten in ihre Abhandlung mit ein. Parallel zu der Entstehung der Arbeit Liebschers entfaltete sich in der Öffentlichkeit ein Diskurs darüber, ob der Begriff Rasse aus dem Grundgesetz zu streichen sei. Im November 2020 erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht in einem Presseinterview, dass sich die Bundesregierung in dem Ziel einig sei, den Begriff im Grundgesetz durch eine Formulierung zu ersetzen, die explizit besagt, dass hierzulande niemand mehr „rassistisch benachteiligt“ werden darf. Die historisch informierte, gut geschriebene und imposante Arbeit Liebschers, zu der man sich ein Literaturverzeichnis gewünscht hätte, liefert insofern einen Beitrag zur Optimierung der Verfassungsarchitektur der Bundesrepublik.In Berlin wurde Doris Liebscher vom grünen Justizsenator Dirk Behrendt vergangenes Jahr zur Leiterin der Ombudsstelle für das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) berufen. Für das durch die Grünen eingeforderte (und im Falle ihrer Regierungsbeteiligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eingerichtete) Amt einer weisungsunabhängigen Antirassismusbeauftragten gilt sie als erste Wahl.Placeholder infobox-1