Acht Personen feierten in einem Thüringer Hinterhof Geburtstag. Es war April 2020, und die Personen kamen aus unterschiedlichen Haushalten – ein Verstoß also gegen Kontaktbeschränkungen und Versammlungsverbot der Corona-Verordnung in Thüringen. Einer der Betroffenen ging gegen den Bußgeldbescheid vor Gericht. Im Januar 2021 entschied dann das Amtsgericht Weimar, ihn von dem Bußgeld freizusprechen. Die Begründung: Die Vorschriften der Verordnung seien verfassungswidrig. Wieso aber darf ein Amtsrichter in Weimar die pandemische Gefahrenlage einschätzen und diese weitreichende Entscheidung treffen?
Bei dem Weimarer Richterspruch wird der Unterschied zwischen Gesetzen und Verordnungen deutlich. Ein Gesetz wird von den Parlamenten verabschiedet, überprüfen und verwerfen können es nur die Verfassungsgerichte. Direkt von Regierungen erlassene Verordnungen hingegen können von Fachgerichten für verfassungswidrig erklärt werden.
Seitdem der Bundestag am 25. März 2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellte, wird in der Pandemie per Verordnung regiert. Damit verlieren die Parlamente an Einfluss: Wichtige Entscheidungen werden ohne parlamentarische Debatte und Willensbildung auf Exekutivebene getroffen. Wollen Bürger*innen gegen sie vorgehen, wenden sie sich an Gerichte. Da ihnen sonst nur die langwierige Verfassungsbeschwerde offenstünde, haben sie effektivere Rechtsschutzmöglichkeiten. So scheint es, als würden alle am Entscheidungsprozess mitwirken: die Exekutive, die Judikative und die Bevölkerung. Nur nicht: die Parlamente.
Nun durfte das Amtsgericht nicht nur über die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung entscheiden – als zuständiges Gericht musste es das grundsätzlich auch. Es brachte dabei drei schwerwiegende Argumente vor: Die gesetzliche Grundlage des Infektionsschutzgesetzes reiche zum Erlass so weitreichender Einschränkungen nicht aus; selbst wenn, dann habe die Voraussetzung einer epidemischen Lage nationaler Tragweite nicht vorgelegen; und drittens verletzten die Einschränkungen die Menschenwürde und seien hinsichtlich der Freiheitsgrundrechte unverhältnismäßig.
Ein Amtsrichter im Alleingang
Der überwiegende Teil der Rechtswissenschaft dürfte zumindest dem ersten Argument zustimmen. Die bisherigen Paragrafen im Infektionsschutzgesetz haben nur Einzelmaßnahmen vor Augen, weitreichende und generelle Kontakt- und Versammlungsverbote können darauf nicht gestützt werden. Das Bundesverfassungsgericht beruft sich in Fällen, in denen durch Gesetze und Verordnungen erheblich in die Grundrechte eingegriffen wird, auf die „Wesentlichkeitstheorie“: Wesentliche Grundrechtseinschränkungen sollen nicht ohne entsprechende gesetzliche Grundlage von der Exekutive vorgenommen werden, sie bedürfen einer gesetzgeberischen Entscheidung. Je wesentlicher der Eingriff in die Grundrechte, desto detaillierter muss das Gesetz und der dahinterstehende Entscheidungsprozess im Parlament sein, auf das sich eine Maßnahme oder Verordnung stützt.
Dass Kontakt- und Versammlungsverbote auch im privaten Bereich äußerst intensiv in Grundrechte eingreifen, lässt sich schwerlich bestreiten. Mittlerweile hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Paragrafen 28a in das Infektionsschutzgesetz Abhilfe geschaffen und eine Verordnungsermächtigung eingebaut, die handwerklich zwar verbesserungswürdig ist, aber für die Verfassungsmäßigkeit wohl reichen wird. Viele Gerichte argumentieren für die Zeit davor aber, dass angesichts der epidemischen Notlage eine Ausnahmesituation vorliege, die es für einen Übergangszeitraum gerechtfertigt habe, die Anforderungen an eine ausreichende gesetzliche Grundlage auszudehnen. Es ist daher auch wahrscheinlich, dass das Urteil des Amtsgerichts in Weimar in der nächsten Instanz keinen Bestand haben wird. Die Zurückhaltung der Gerichte ist dabei keine reine Höflichkeit, sie geht ebenfalls auf Gewaltenteilung und Demokratieprinzip zurück: Ebenso wenig wie es Aufgabe der Regierungen ist, weitreichende Grundrechtseingriffe durch Verordnungen vorzunehmen, sollte es Sache der Gerichte sein, gravierende politische Entscheidungen zu treffen.
Das lässt sich auch am Urteil des Amtsgerichts in Weimar ablesen. Es prüft ausführlich, warum keine exzeptionelle Notlage vorlag, die es gerechtfertigt hätte, die Wesentlichkeitstheorie temporär auszusetzen. Das Gericht nimmt dabei selbst eine Einschätzung der epidemischen Lage vor und zählt detailliert auf, wie massiv sich die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie gesundheitlich, sozial, ideell und sogar entwicklungspolitisch auswirken und als unverhältnismäßig angesehen werden müssten. Zudem berührt nach Auffassung des Gerichts das Versammlungsverbot im privaten Bereich den Kern aller Freiheitsgrundrechte und verletzt so in unzulässiger Weise die Menschenwürde.
All diese Erwägungen waren und sind Gegenstand politischer Diskussionen. Selbst der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth, hat sich zu Wort gemeldet und die Regierungen in Bund und Ländern dazu aufgefordert, stärker auf Parlamentsbeteiligung zu setzen. Am ohnehin ausgelasteten Verfassungsgericht in Karlsruhe sind 880 Verfahren im Kontext Corona anhängig. Die Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit, die auch immer eine Diskussion über die Qualität der ergriffenen Maßnahmen ist, wird so von der Politik auf die Gerichte verlagert.
Das ist aber keine „Diktatur“
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist vor diesem Hintergrund nicht frei von Ironie. Sie mahnt Rechtsstaatlichkeit und demokratische Beteiligung an und ist doch selbst Ausdruck eines Defizits derselben. Nicht nur der Exekutive, auch den Gerichten werden Entscheidungen anheimgelegt, die sie eigentlich nicht treffen müssen sollten.
Gerechtfertigt wird diese Relativierung verfassungsrechtlicher Grundsätze mit der pandemischen Ausnahmesituation. Die Empörung des Amtsgerichts richtet sich jedoch gegen eine verfassungsrechtliche Ausnahmesituation: „Das Wort ‚unverhältnismäßig‘ ist (…) zu farblos, um die Dimension des Geschehens auch nur anzudeuten“, heißt am Ende des Urteils. Und es stimmt: Verhältnismäßigkeit, Gewaltenteilung und Wesentlichkeitstheorie klingen nicht so schillernd wie „Ausnahmezustand“. Es scheint derzeit fast eine Lust an den vielfältigen Assoziationen zu geben, die dieser Begriff aufwirft. Hinter ihm steht die Rhetorik der Notlage. Lange Monate diente sie dazu, mit der Wesentlichkeitslehre und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwei zentrale Grundideen der Verfassung zeitweise zu suspendieren.
Mit „Diktatur“, wie manche meinen, hat das nichts zu tun. Aber gerade in einer Situation wie der jetzigen muss sich der Grundrechtsschutz als hieb- und stichfest erweisen, denn genau für diese Situationen ist er da. Die rechtlichen Instrumente des Normalzustands reichen zur Bewältigung einer exzeptionellen Pandemie jedoch aus. Sonst ist es nicht mehr die Pandemie, die die Ausnahmesituation schafft, sondern der rechtliche Umgang mit ihr.
Kommentare 12
Zu dem im Artikel zitierten Urteil aus Weimar hat der bayrische Verwaltungsgerichtshof festgestellt:
Der Senat folgte insbesondere nicht einem Urteil des Amtsgerichts Weimar, auf das der Antragsteller verwiesen hatte, um unter anderem zu belegen, dass eine gefährliche Epidemie gar nicht vorliege. Dieses Urteil widerspreche der ganz überwiegenden Rechtsprechung deutscher Gerichte und sei methodisch fragwürdig. Außerdem maße sich das Amtsgericht eine Sachkunde an, die ihm angesichts der hochkomplexen Situtation ersichtlich nicht zukomme.
Mich hat jetzt neben der juristischen Fragen, welche der Artikel darstellt, noch die politische Dimension interessiert, nachdem ich die gesamte Urteilsbegründung gelesen habe und feststellte, das der fragliche Richter dabei sich ausschliesslich auf die bekannten RKI- und Pandemie-(leugnende bis)kritische Literaturquellen bezog. Verwunderlich erscheint mir das nicht, erreichte die AFD in Thüringen ja 23 % Stimmen bei der Landtagswahl, worunter sich natürlich auch Richter befinden.
Tatsächlich klagte der fragliche Richter selbst gegen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Verkehrsmitteln und gegen das Abstandsgebot. Begründungen, die er in seinen eigenen Klagen verwendet hat, führt er auch in seinem Urteil auf. Der Richter hätte aus Befangenheitsgründen das Verfahren eigentlich nicht führen dürfen.
Corona-Richter aus Weimar: Er klagte schon privat gegen Masken- und Abstandspflicht
Ja, und?!
Soll er sich für seine Urteilsbegründung auf die Bundesbehörde RKI und die regierungsamtlichen Berater berufen, gegen deren Maßnahmen der Kläger ja gerade geklagt hat.
Das übliche Spiel, nicht argumentieren sondern lieber diffamieren.
McCarthy lässt grüßen.
Leider wird heute jegliche Kritik an der Regierung in die rechte Ecke der AfD geschoben. Die Medien und deren "Opfer" kennen kein wissenschaftlich begründetes Denken mehr, sie kennen nur noch die Angst vor einem Virus. Da werden auch natürliche Variationen zu Horrormutanten aus dem Gruselkabinett hochgeschrieben. Wo sind eigentlich die populistischen Verschwörungstheoretiker mit ihren einfachen Weltbildern zu verorten? Vorsicht! Besser Maulhalten!
Kein Wunder, dass diese Einfalt bis in unsere Volksvertreter und ihre hilflosen Verbotsorgien hineinreicht. Sind halt auch nur Menschen.
"Das übliche Spiel, nicht argumentieren sondern lieber diffamieren."
Das tun Sie, indem Sie mir "Diffamierung" unterstellen. Ich führte sachbezogene Fakten als Argument an, die Befangenheit des fraglichen Richters, der selbst gegen den Mund-Nasen-Schutz und das Abstandsgebot klagte, also in dieser Frage nachweislich parteilich ist, zur klagenden Partei gehört, sowie eine verlinkte Kritik am Urteil durch den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof. Setzen Sie sich damit und mit dem nachfolgenden Link inhaltlich auseinander, statt pauschal mit Diffamierung zu antworten.
,,Fehlentscheidung“ in der Tat – Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11.01.2021
"Soll er sich für seine Urteilsbegründung auf die Bundesbehörde RKI und die regierungsamtlichen Berater berufen, gegen deren Maßnahmen der Kläger ja gerade geklagt hat."
Ist es die Aufgabe eines Amtsrichters und liegt es in seiner Kompetenz bei einem Bußgeldverfahren wegen einer Verletzung der Infektionsschutzverordnung über die Frage zu entscheiden, ob eine pandemische Lage vorhanden ist oder nicht? Das ist doch die Frage, wo der Richter seine Kompetenz und Qualifikation weit überschreitet. Das wäre so, als ob ein Amtsrichter bei einer Klage gegen die Verkehrsbuße wegen einer Geschwindigkeitsübertretung eigenmächtig feststellt, die korrekt angezeigte Geschwindigkeitsbegrenzung, gegen die verstossen wurde, wäre nicht der Verkehrsregulierung angemessen und müsste aufgehoben werden.
"Ist es die Aufgabe eines Amtsrichters und liegt es in seiner Kompetenz bei einem Bußgeldverfahren wegen einer Verletzung der Infektionsschutzverordnung über die Frage zu entscheiden, ob eine pandemische Lage vorhanden ist oder nicht? Das ist doch die Frage, wo der Richter seine Kompetenz und Qualifikation weit überschreitet."
In Fragen, welche die Kompetenz des Richters überschreiten, werden Gutachten eingeholt. Hätte der Richter Gutachten eingeholt, so hätte er den Vorwurf parteiischer Entscheidung auch nicht abwenden können, dieser hätte sich auf die Auswahl der Gutachter verlagert. Das ist aber nicht der Kern, sondern: es bedarf keiner besonderen Kompetenz und Qualifikation um zu erkennen, daß eine epidemische Lage nicht vorliegt, dazu muß man nur aufmerksam die Entwicklung der "Fallzahlen", des "R-Werts" und dergleichen Parameter nebst den flankierenden Maßnahmen über die Zeit betrachten.
"Das wäre so, als ob ein Amtsrichter bei einer Klage gegen die Verkehrsbuße wegen einer Geschwindigkeitsübertretung eigenmächtig feststellt, die korrekt angezeigte Geschwindigkeitsbegrenzung, gegen die verstossen wurde, wäre nicht der Verkehrsregulierung angemessen und müsste aufgehoben werden."
Denken Sie das mal zu Ende. Auf die Verkehrsregulierung übertragen entspricht die Corona-Politik folgender Situation: auf einem unproblematischen, sauber asphaltierten, übersichtlichen und geraden Autobahnabschnitt ereignen sich in rascher Folge mehrere Unfälle. Daraufhin wird der Abschnitt als gefährlich deklariert, als Tempo-30-Zone ausgeschildert, es werden Blitzer installiert und massenhaft Bußgelder erhoben.
Müßte ein Richter in so einem krassen Fall - der bisher nicht aufgetreten ist - nicht die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Geschwindigkeitsdrosselung überprüfen?
Dass eine epidemische Lage vorliegt, hatte der Bundestag beschlossen nach dem § 5 des Infektionsschutzgesetzes.
"(1) Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 vorliegen. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen. Die Feststellung und die Aufhebung sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil
1. die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder
2.eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet."
Ergänzt wurde der oben zitierte Paragraf im November 2020 um den § 28a, der bei Corona die zu treffenden Schutzmassnahmen bei bestimmten Inzidenzen konkret und spezifisch benennt. Gegen das Gesetz oder Teile davon und die Entscheidung des Parlamentes, dass eine epidemische Lage vorliegt, könnte vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt werden. Ein Amtsrichter im Rahmen eines Bussgeld- / Ordungswidrigkeitsverfahrens hingegen muss natürlich diese parlamentarischen Entscheidungen als Grundlage akzeptieren.
Natürlich bearbeiten die Verwaltungsgerichte auch Widersprüche, Beschwerden und treffen Entscheidungen zu Verkehrsregelungen, nach Anhörung von Gutachten. Sie tun das aber nicht im Rahmen von Verstössen. :-) .
Das IfSG ist - nach meiner unmaßgeblichen Meinung - Pfusch.
"... feststellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 vorliegen."
Was steht in "Satz 4", welches Paragraphen? Des §5? Da steht nichts über Vorraussetzungen.
§ 5 Satz 1 Ziffer 1: allein die Ausrufung einer Pandemie durch die WHO konstituiert schon eine "Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite". Eine Prüfung der Ausrufung durch die WHO ist nicht vorgesehen. Damit unterwirft sich der Staat der WHO, egal was diese Organisation sich aus dem Arsch zieht.
§ 5 Satz 1 Ziffer 2: eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder der Bundesrepublik Deutschland droht prinzipiell immer. Eine bloße Bedrohung ist aber keine objektiv festgestellte Lage.
Usw. Ich lese gerade weiter im IfSG. Weil sie vom Thema des Blogs wegführt verlasse ich haarsträubend die Diskussion des Gesetzes. Auch weil ich nicht vom Fach bin.
Kompetenz und so, wissenschon. Das Gesetz steht über den unveräußerlichen Grundrechten, soviel hab ich kapiert.
Ach, du sch... und das ist erst der anfang der "rechtlichen" aufarbeitung einer durch und durch verfehlten C-seuchenpolitik (allerdings werden die wirklich schuldigen davonkommen - wie immer).
Was soll diese haarspalterei? Wenn es stimmt: "acht Personen feierten in einem Thüringer Hinterhof Geburtstag. Es war April 2020, und die Personen kamen aus unterschiedlichen Haushalten...", dann ist doch die einzig relevante frage: und wieviele haben sich angesteckt, kamen ins krankenhaus und/oder auf die intensivstation?
Solange ihr nicht komplett durch-impft seid, hören wir mit dem „pandemischen Notstand“ nicht auf
oder
Heute impfen wir Deutschland und morgen die ganze Welt:
„Ich habe in meiner Rede betont, dass die Pandemie nicht vorbei ist, bevor nicht alle Menschen auf der Welt geimpft sind.“
(A. Merkel heute auf dem digitalen G7-Treffen)
https://de.rt.com/international/113399-merkel-pandemie-nicht-vorbei-bevor/
The whole world becomes a junkie, forever,forever and forever?
Bill Gates bringt dritte Impfung wegen neuer Corona-Mutanten ins Spiel:
"„Ich denke, es ist ziemlich wahrscheinlich, dass wir einen darauf abgestimmten Impfstoff haben werden, um vollkommen sicherzugehen, dass es auch einen Impfschutz gegen diese Varianten gibt, sobald sie die USA erfassen“
https://snanews.de/20210218/gates-bringt-dritte-impfung-957738.html
Was unterstellst du dem Weimarer Richter hier mehr als unterschwellig?Ist das schon justiziabel?