Kein Kommentar". Nach dem Urteilsspruch des Hamburger Landgerichts will Siegfried Engel nichts mehr sagen. Zuvor hatte der ehemalige Chef des Sicherheitsdienst (SD) Außenkommando Genua mal wieder erklärt: "Ich bin mitverantwortlich, aber nicht schuldig" und verriet: selbst bei einer Verurteilung "Haltung" zu wahren. "Ich habe mein Leben lang gelernt, was Haltung ist." Doch als der Vorsitzende Richter Rolf Seedorf am 5. Juli 2002 Engel wegen 59-fachen Mordes zu sieben Jahren Haft verurteilt, zuckt er zusammen.
Die Große Strafkammer 21 des Landgerichts sieht es als erwiesen an, dass Engel 1944 die "grausame Erschießung" von 59 italienischen Gefangenen am Turchino-Pass nahe Genua befahl. Seit dem 7. Mai dieses Jahres musste sich der 93-jährige Rentner erstmals vor ein
vor einem deutschen Gericht wegen der Exekution der 59 Häftlinge aus dem Genueser Marassi-Gefängnis verantworten. Nachdem Ende 2001 das ARD-Magazin Kontraste über den seit den 50er Jahren in Hamburg-Lokstedt lebenden Engel berichtete, merkte die Staatsanwaltschaft, dass der "öffentlichen Druck" wuchs und die "Ermittlungen schnell abgeschlossen" werden müssten. Diese hatte 1998 die Ermittlungen aufgenommen, nachdem die italienische Justiz um Amtshilfe gebeten hatte. Obwohl bei der "gewünschten Amtshilfe nicht alles getan wurde", wie der Sprecher der Hamburger Staatsanwaltschaft Rüdiger Bagger einräumt, klagte die Turiner Militärstaatsanwaltschaft Engel an. Mit Erfolg: Am 15. November 1999 verurteilte das Turiner Militärgericht Engel in Abwesenheit wegen Mordes an 246 Partisanen und Zivilisten zu lebenslanger Haft. Die italienischen Richter waren überzeugt, dass der SS-Obersturmbannführer zwischen 1944 und 1945 drei "Sühneaktionen" befohlen hatte. In Hamburg war der "Henker von Genua", wie ihn die Bevölkerung der Hafenstadt mittlerweile nennt, alleine wegen der "Turchino-Aktion" angeklagt. "Das Turiner Gericht hielt Engel militärisch für verantwortlich. Aber wir haben eine Tat nachzuweisen", versuchte Richter Seedorf die Begrenzung zu erklären. In dreizehn Verhandlungstagen erörterten die Prozessbeteiligten also alleine die "Vergeltungsmaßnahme" des NS-Sicherheitsdienstes vom 19. Mai 1944 an italienischen Partisanen. Die hatten einen Bombenanschlag auf das Soldatenkino Odeon in Genua verübt, bei dem fünf deutsche Marinesoldaten starben. Alle Zeugen, erklärt Seedorf bei der Urteilsbegründung, ob sie sich nun aus Altersgründen kaum erinnern konnten, aus Angst vor möglicher Selbstbelastung unwillig aussagten, oder überbemüht, um Schuld abzutragen, alles berichten wollten, hätten offenbart, dass alleine dem Sicherheitsdienst die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Erschießung oblag. Dies führte aber nicht zur Verurteilung. Denn, wie die Strafkammer schon in der Verhandlung betonte, die Exekutionen waren als "Repressaltötungen" durch das damalige "völkerrechtliche Gewohnheitsrecht" gedeckt. Schließlich sei nach dem Kriegsrecht alleine der Partisanenangriff völkerrechtswidrig gewesen. Die Kammer gestand sogar zu, dass die Deutschen unter einem "Führerbefehl standen, der vorsah, einen deutschen Soldaten mit der Tötung von zehn "Feinden" zu rächen. Aber auch "Sühnemaßnahmen" seien "humanitäre Grenzen" gesetzt gewesen. Die Art und Weise, wie die Maßnahme von Engel als "Nacht- und Nebelaktion" vorbereitet und durchgeführt worden sei, habe eine Schranke überschritten. "Herr Engel", spricht der Richter bei der Begründung den Angeklagten an, "Sie hatten zwar einen Befehl für die Vergeltung, aber die Form der Hinrichtung ging über das erforderliche Maß der Tötung hinaus." Die "Humanitätsgrenze" habe Engel überschritten. "Die Opfer mussten in die Grube sehen, mit den Leichen und sterbenden Landsleuten, bevor sie selbst in die Grube im wahrsten Sinne des Wortes geschossen wurden", beschreibt Seedorf das Massaker. "Die Tötung der 59 Menschen war grausam und zeigte Ihre damalige gefühllose und unbarmherzige Gesinnung gegenüber den Opfern." Aus der Verfahrensregie des Richters war indes nicht abzusehen, ob die Kammer der Forderung des Staatsanwalts Jochen Kuhlmann nach "lebenslänglich" oder des Verteidigers Udo Kneip auf "Freispruch" folgen würde. Ermittlungspannen - von fehlenden Übersetzungen italienischer Akten bis zum Missachten wichtiger Zeugen durch die Staatsanwaltschaft - haben das Verfahren belastet. So begann man Unterlagen erst zu übersetzen, als schon getagt wurde, und lud einen Augenzeugen erst vor, nachdem dieser sich selbst gemeldet hatte. Zwar stand der Zeuge als Marinesoldat auf einer Liste des Staatsanwalts, nur dieser hatte keinen Kontakt zu ihm aufgenommen. Unangenehm, der Zeuge konnte nämlich beschreiben, wie der "eiskalte Hund" Engel sich das "Gemetzel" ansah und einem SS-Untersturmbannführer befahl, den noch Lebenden den "Fangschuss zu geben". Trotz der Verurteilung ist Engel frei. Aufgrund der "außergewöhnlichen Umstände" sah das Gericht von einer lebenslangen Freiheitsstrafe ab, ebenso von einer Inhaftnahme. Bei der Jahrzehnte langen Verzögerung der Justiz sei ein "anderes Strafmaß als sieben Jahre unverhältnismäßig". Der Fall Engel wirft mal wieder - das räumt auch das Gericht ein - Fragen nach dem Umgang der Justiz mit NS-Kriegsverbrechern auf. Allerdings sieht das Gericht vor allem in Italien die Ursache für die Verzögerung, wo erst 1997 im Schrank der Militärstaatsanwaltschaft in Rom die Akte Engel wiedergefunden wurde. "Hätten die italienischen Behörden früher gehandelt", betonte Richter Seedorf oft, "wäre das Verfahren leichter." Zu den deutschen Behörden sagt er wenig, dabei stellte Ende der 60er Jahre eine Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen Engel ein - warum will heute niemand mehr wissen. Und Anfang der 90er Jahre konnte weder die "Ludwigsburger Zentralstelle für die Ermittlungen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen" noch die Hamburger Behörden Engels Adresse in Hamburg ausfindig machen. Engels Verteidiger legt Revision ein: "Das Urteil ist unangemessen." Nicht für die Opfer und deren noch lebende Angehörige. "Uns kam es auf einen Schuldspruch an", betont Olivia Bellotti, die als Nebenklägerin Angehörige vertrat. "Den Opfern war wichtig, dass juristisch die Verantwortung festgestellt wurde." Auch wenn die Tat 58 Jahre zurückliegt.